Begriffe und Definitionen des Verkehrsrechtes

(sortiert von A bis Z)
     
   

Anlieger

sind Personen, die mit Bewohnern oder Grundstückseigentümern in eine Beziehung treten wollen. Dabei ist es unerheblich, ob diese Beziehung zustande kommt; die Absicht ist ausreichend. Erkennt der Anlieger bei Vorbeifahrt am betreffenden Grundstück (was auch eine Baustelle mit Bauarbeitern sein kann), dass der Gesuchte nicht erreichbar ist, kann er ohne anzuhalten weiterfahren und bleibt Anlieger. Selbst unerwünschte Besucher eines Anliegers sind zum Einfahren berechtigt (BayObLG VRS 33,457).

 
   

Anwohner

Bei der Beantragung von Parkausnahmegenehmigungen sind Anwohner nur diejenigen Personen, die in dem in Betracht kommenden Gebiet tatsächlich wohnen und dort amtlich gemeldet sind. Beispielsweise ist ein Anwalt, der in einer anwohnerberechtigten Straße seine Kanzlei hat, aber nicht dort wohnt, kein Anwohner im Sinne § 45 (1b) Satz 1 Nr. 2 StVO (BVerwG VM 95, 27). Zusatzzeichen mit "Anwohner ..." sind im fließenden Verkehr wie "Anlieger..." zu bewerten (BayObLG VRS 60, 152).

 
  Mit Änderung StVO 2002 ist der Begriff Anwohner zum Begriff Bewohner geändert. Der Begriff auf Verkehrs- und Zusatzzeichen ist im ruhenden Verkehr nur noch bis 31.12.2003 zulässig.  
   

Bahnkörper

werden nach § 16 BOStrab streng in drei Arten unterteilt:

 
  straßenbündige Bahnkörper: sind mit ihren Gleisen in Straßenfahrbahnen oder Gehwegflächen eingebettet. Auf diesen Bahnkörpern nehmen die Züge am Straßenverkehr teil. Dabei müssen die Fahrzeugführer die sie betreffenden Vorschriften der StVO beachten (§ 55 BOStrab),  
  besondere Bahnkörper: liegen im Verkehrsraum öffentlicher Straßen, sind jedoch vom übrigen Verkehr (auch Fußgängerverkehr !!) durch wirksame Mittel getrennt. Hier findet die StVO nur sehr begrenzt Anwendung  
  unabhängige Bahnkörper: sind aufgrund ihrer Lage oder ihrer Bauart vom übrigen Verkehr unabhängig. Dazu gehören auch Bahnübergänge nach § 20 BOStrab, hier gilt die StVO nicht (nur § 20 StVO).  
   

Behinderung

iist die im Einzelnen festzustellende (Düsseldorf VRS 79, 131) Beeinträchtigung des zulässigen, beabsichtigten Verhaltens eines anderen, ohne diesen zu gefährden oder zu schädigen. Dies setzt voraus, dass der andere Verkehrsteilnehmer zu einem nicht von ihm beabsichtigten Verkehrsverhalten gezwungen wird. Es recht aus, dass der Andere dadurch unsicher wird (BayObLG VRS 25, 224).

 
   

Belästigung

bedeutet das Zufügen eines körperlichen oder geistigen Unbehagens (z.B. provozierenden Hupen, blinken; rücksichtsloses Durchfahren von Pfützen, Störungen der Nachtruhe; nicht dagegen warmlaufenlassen des Motors, hier geht § 30 (1) StVO dagegen vor). Notwendig ist eine objektive, nicht jedoch die bloße subjektiv empfundene Belästigung (z.B. bei Überempfindlichkeit). Folglich sind nur solche Behinderungen oder Belästigungen verboten, die nach dem konkreten Umständen bzw. der Systematik der StVO vermeidbar sind

 
   

Beschleunigungsstreifen

Fahrstreifen, die durch Erweiterung der Fahrbahn in Fahrtrichtung rechts hinter einer Anschlussstelle gebildet werden und durch eine ,breite Leitlinie‘ von der übrigen, der ,durchgehenden Fahrbahn‘ deutlich abgetrennt sind. Auf ihnen ist das Rechtsüberholen des Verkehrs, der sich auf der durchgehenden Fahrbahn befindet, erlaubt und das sogar dann, wenn auf den Fahrstreifen des durchgehenden Verkehrs ein Überholverbot besteht (OLG Düsseldorf DAR 81, 19).

 
  Halten ist auf Beschleunigungsstreifen der Autobahn grundsätzlich verboten. Das gilt auch, wenn der Fahrzeugführer die Orientierung verloren hat und sich mit dem Navigationssystem beschäftigt (OLG Frankfurt 7 U 14/00).  
     
Bewohner Nach Änderung der StVO wurde der Begriff Anwohner durch den Begriff Bewohner ersetzt. Damit wird für Parkregelungen zugunsten von Bewohnern definierbarer Gebiete ein eindeutiger Begriff verwendet.  
   

Einsatzfahrzeuge

ist rechtlich nicht definiert, im allgemeinen Sprachgebrauch Fahrzeuge des Rettungsdienstes und der Polizei; aber auch die Auslegung im Sinne Einsatzfahrzeuge für private Havarie und Störungsdienstfahrzeuge ist möglich. Warum sollen dann private Fahrzeuge, welche zum (dienstlichen) Einsatz vorgehalten werden, nicht auch Einsatzfahrzeuge sein?

 
   

Engstelle

im Sinne des § 12 Abs. 1 StVO ist gegeben, wenn durch bauliche Einengungen eine Restbreite von unter 3 m der verbleibenden Fahrbahn besteht. (VG München NVZ 91, 88). Die tatsächliche Fahrzeugbreite des behinderten Fahrzeuges ist unerheblich (BGH VersR 66, 365). Dabei wird davon ausgegangen, dass Regelfahrzeuge (2,50 m zuzüglich Sicherheitsabstand 2 x 0,25 m) die entstandene Engstelle problemlos befahren können. Engstellen nach § 12 Abs. 1 StVO sind Stellen, an welchem durch parkende Fahrzeuge die erforderliche Restfahrbahnbreite nicht gehalten wird. Die im Bußgeldkatalog angegebene Mindestbreite von 2,60 m soll eine Durchfahrt für größere Fahrzeuge gewährleisten. Eine Änderung dieses Maßes im Bußgeldkatalog wird derzeit im Rahmen der Änderung des Kataloges angestrebt.

 
  Keine Engstelle im Sinne § 12 Abs. 1 StVO entsteht, wenn durch Fahrbahnmarkierung die zur Verfügung stehende Fahrbahnbreite eingeschränkt ist. Hier ist nach § 41 Abs. 3 StVO eine Restfahrstreifenbreite von min. 3 Meter vorgeschrieben (TBNR 112343).  
   

Fahrbahn

der für den Fahrverkehr bestimmte Teil der Straße (vergl. § 2 StVO) (siehe auch öffentlicher Verkehrsraum)

 
   

Fahrstreifen

der Teil der Fahrbahn, den ein mehrspuriges Fahrzeug zum ungehinderten Fahren benötigt (vergl. § 7 StVO), eine Markierung ist nicht erforderlich (siehe auch öffentlicher Verkehrsraum). Fährt ein Fahrzeugführer an einer Fahrzeugkolonne vorbei, welche sich im linken Fahrstreifen gebildet hat, muss er nicht mit plötzlich wechselnden Fahrzeugen rechnen. Wer den Fahrstreifen wechselt, hat besondere Vorsicht zu zeigen (OLG Hamm 6 U 79/99).

 
   

Fahrzeugführer

iist, wer ein Fahrzeug "unter bestimmungsgemäßer Anwendung seiner Antriebskraft unter eigener Allein- oder Mitverantwortung in Bewegung setzt und es unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrbewegung durch den öffentlichen Verkehrsraum ganz oder wenigstens zum Teil leitet" (BGHSt 35,390). Dabei ist Führen die zielgerichtete Tätigkeit, die eine entsprechende Fähigkeit voraussetzt und nur mit Willen begangen werden kann (BayObLG VRS 39, 206). Ein zweijähriges Kind, welches absichtlich die Handbremse löst und dadurch das Fahrzeug in Bewegung setzt, kann kein Fahrzeugführer sein. Hier fehlen die entsprechenden Voraussetzungen.

 
   

Gefahr im Verzug

bedeutet die Notwendigkeit und Unaufschiebbarkeit (OVG Münster MDR 74, 170) des sofortigen Einschreitens. Die Mittel beim polizeilichen Einschreiten müssen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Im Übrigen ist die Wahl der Mittel frei. Betrunkene Kraftfahrer dürfen nötigenfalls gewaltsam am Weiterfahren gehindert (BGH VRS 39, 184), oder falsch geparkte Fahrzeuge auf Kosten des Halters abgeschleppt werden (OLG Münster DAR 73, 334). Maßnahmen, die die Polizei bei GiV angeordnet hat sind von den Verkehrsteilnehmer auch zu beachten, wenn für sie keine erkennbare Gefahr mehr besteht (OLG Stuttgart VRS 60, 464).

 
   

Gefährdung

bedeutet das Herbeiführen einer Verkehrslage, die eine Schädigung wahrscheinlich macht, also bereits eine konkrete Gefahr für Leben, Gesundheit und Sachwerte enthält. Sie liegt auch dann vor, wenn der Schaden letztendlich durch das Verhalten eines Anderen verhindert worden ist (BGH VRS 68, 116). Eine Gefährdung des Täters selbst oder seines Fahrzeuges reicht nicht aus. Der Begriff Gefährdung im § 315 c StGB ist mit dem des § 1 StVO identisch. Die Beurteilung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles (BGHSt 22, 346).

 
   

Gegenstände

Gegenstände i.S. der Vorschrift, die weit auszulegen ist (OLG Koblenz VRS 72, 128), sind nur verkehrsfremde Sachen, nicht also Verkehrsmittel, insbesondere Fahrzeuge, die am Verkehr teilnehmen, oder Verkehrszeichen bzw. -einrichtungen. Ist aber das Fahrzeug nicht berechtigt, am Verkehr teilzunehmen (z.B. stillgelegt: Zweibrücken VRS 72, 130), nicht betriebsbereit oder zu verkehrsfremden Zwecken, z.B. zum Zeigen von Reklameflächen unter Überschreitung des Gemeingebrauchs abgestellt, ist es i.d.R. als "Gegenstand" zu behandeln (OLG Karlsruhe VRS 59, 153; OLG Koblenz VRS 65, 472; KG Berlin VRS 45, 73), kein Parken (OLG Hamm VRS 59, 298; zum abgestellten SchrottFz, OLG Düsseldorf VD 88, 265).

 
  Verkehrsfremde Gegenstände- daher nur nach § 32, nicht nach § 1 zu beurteilen – sind auch solche Sachen, die von einem Fz abgeladen und auf der Straße belassen worden sind, z.B. auf der Straße abgeladenes Baumaterial (BGH (Z) VRS 20, 337). Auch Gegenstände, die nicht unmittelbar auf der Straße liegen, sondern nur in den Luftraum über ihr hineinragen, z.B. ein in den Straßenraum hineinragender Schaukasten oder Warenautomat, ein in den Straßenraum hineinragender Arm eines Kranes oder ein Förderband, ein tiefer als 4 m hoch gespanntes Kabel, fallen unter § 32 (OLG Hamm VRS 17, 309).  
   

Gehbahn

der für den Fußgänger bestimmte Teil der Straße (vergl. § 25 StVO). Eine bauliche Abgrenzung zur Fahrbahn ist nicht zwingend vorgeschrieben, der optische Eindruck ist entscheidend (z. B. durch Markierung, Pflasterschnur, Leitpfosten u.ä.). (siehe auch öffentlicher Verkehrsraum)

 
   

Halten

ist die gewollte Fahrtunterbrechung, die nicht durch die Verkehrslage oder eine Anordnung veranlasst ist (VwVStVO zu § 12 (1)).

 
   

Kraftfahrzeuge

im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes sind Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein (§ 1 StVG)

 
   

Lichtzeichen

sind Farbzeichen mit der Farbfolge GrünGelbRotRot/Gelb. Eine Farbfolge von GelbRot allein ist in begründeten Ausnahmefällen zulässig. Amtlich berechnet werden Lichtsignalanlagen nach der RiLSA.

 
  Wer auf einer Fahrbahn mit mehreren durch Leitlinien bzw. Fahrstreifenbegrenzungen und Richtungspfeile markierten Fahrstreifen mit jeweils eigener Lichtzeichenregelung auf der durch Grünlicht freigegebenen Geradeausspur in eine Kreuzung einfährt und nach Überfahren der Haltlinie auf den durch Rotlicht gesperrten Fahrstreifen für Linksabbieger wechselt, begeht jedenfalls dann einen Rotlichtverstoß und nicht nur eine Zuwiderhandlung gegen die vorgeschriebene Fahrtrichtung, wenn er den Fahrstreifenwechsel von vornherein zum Zweck des Umfahrens des Rotlichtes beabsichtigt hatte. Der Senat neigt aber zu der Auffassung, dass es in derartigen Fällen nicht darauf ankommt, ob der Entschluss zum Fahrstreifenwechsel vor oder erst nach Passieren der Haltlinie gefasst wurde (BayObLG VM 2000, 85).  
  Ebenso handelt ordnungswidrig (Rotlichtverstoß), wer auf einem markierten Fahrstreifen, für welchen Rot gezeigt wird, in die Kreuzung einfährt, auch wenn er dann in die Richtung weiterfährt, für welche Grün gezeigt wird (OLG Zweibrücken VM 48)  
  Besondere Lichtzeichen (§ 37 (2) Nr. 4 StVO) sind die in der BOStrab Anlage 4 dargestellten Fahrsignale. Diese dürfen nur für Straßenbahnen gezeigt werden und sind für diese verbindlich. Sonderlichtzeichen dürfen Linienbussen nur gezeigt werden, wenn diese einen vom übrigen Verkehr freigehaltenen Verkehrsraum befahren. Das sind in der Regel Busspuren oder baulich abgegrenzte Straßenteile. Dürfen diesen freigehaltenen Verkehrsraum auch Taxen benutzen (durch Zusatzzeichen zugelassen), sind die Zeichen auch für diese verbindlich (ausführlich Kaube in VD 2000, 125).  
  Steht eine Lichtzeichenanlage minutenlang auf Rot darf vorsichtig unter Beachtung des Querverkehrs in die Kreuzung eingefahren werden (Köln VRS 59, 454; Hamm NStZ 1999, 518).  
   

Lieferverkehr

st der geschäftsmäßige Transport mit Fahrzeugen, nicht aber private Fahrten, wie Wäschepaket in Reinigung o.ä. (KG Berlin VRS 62,65) und nicht auf Umwegen (BayObLG NZV 91, 164)

 
   

Liegerad

ist begrifflich ein Fahrrad i.S.d. StVO, für das uneingeschränkt die Radwegebenutzungspflicht gilt. (Bestätigung der Rspr. des VGH Baden-Württemberg, VerkMitt 2001 Nr. 16) BVerwG, Beschl. v. 31.5.2001, 3 B 183.00

 
  Freilich definiert § 2 StVO den Begriff "Fahrrad" nicht. Schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch steht aber außer Zweifel, dass das Liegerad begrifflich zu den Fahrrädern zählt. So definiert die BrockhausEnzyklopädie (20. Aufl. Band 7) das Fahrrad als zweirädriges einspuriges Fahrzeug, das mit Muskelkraft durch Tretkurbel angetrieben wird. Darüber hinaus gibt die StVO durch die Verwendung des Begriffs "Radfahrer" in § 2 Abs. 4 StVO zu erkennen, dass Fahrräder zu den Fahrzeugen i.S.d. § 2 Abs. 1 StVO zu rechnen sind. Weil aus der Definition des Kfz in § 1 Abs. 2 StVG (Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein) folgt, dass ein Fahrrad ein Fahrzeug ist, das nicht durch Maschinenkraft bewegt wird, lässt sich Systematisch ableiten, dass es die spezielle Antriebsart ist, die das Fahrrad kennzeichnet und die es von anderen Fahrzeugen abhebt, nämlich der Einsatz der menschlichen Muskelkraft.  
   

Linienverkehr

nach § 42 und 43 PBefG eine regelmäßige Verkehrsverbindung zur Personenbeförderung zwischen Ausgangs und Endpunkt, setzt keine Haltestellen voraus (§ 42 PBefG), Sonderformen (auch unter Ausschluss anderer Fahrgäste) sind Berufsverkehr, Schülerfahrten, Marktfahrten sowie Fahrten von Theaterbesuchern (§ 43 PBefG),

 
  Auch der Verkehr mit gekennzeichneten Fahrzeugen des Schüler oder Behindertenverkehrs (VwVStVO zu Z 245) gehört verkehrsrechtlich dazu.  
   

mäßige Geschwindigkeit

an einem Fußgängerüberweg (§26 StVO) liegt vor, wenn der Fußgänger nicht befürchten kann, sein Recht auf ungehindertes Überschreiten der Fahrbahn werde missachtet. Mäßig ist beispielsweise die Geschwindigkeit eines Lastzuges, wenn sie ca. 30 m vor einem Fußgängerüberweg zwischen 20 und 30 km/h beträgt (OLG Hamm).

 
  Demnach ist mäßige Geschwindigkeit für Wartepflichtige nach § 8 (2) StVO die Geschwindigkeit, bei welcher der Vorfahrtsberechtigte nicht der Annahme ist, die Vorfahrt werde missachtet. Hier ist es dem Vorfahrtsberechtigtem jedoch zuzumuten, wenigstens den Fuß vom Gaspedal zu nehmen. Ist nach OLG Köln (VRS 65, 68) jedoch unfallverhütendes Verhalten notwendig (starkes Bremsen, Ausweichen), liegt eine Vorfahrtsverletzung vor.  
   

öffentlicher Verkehrsraum

ist jeder Teil einer gewidmeten Verkehrsanlage (Radbahn, Gehbahn, Fahrbahn, Grünstreifen). Öffentlicher Verkehr findet auch auf nichtgewidmeten Verkehrsanlagen statt, wenn diese mit Zustimmung oder unter Duldung des Verfügungsberechtigten tatsächlich allgemein benutzt werden, so auch in Parkhäusern (OLG Düsseldorf VRS 64, 300), auf zeitweilig geöffneten Parkplätzen während der Öffnungszeit, wilden Parkplätzen u.s.w. Hier gelten in vollem Umfang die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften (VwV-StVO zu § 1 II.). Verkehrsregelungen im Landesrecht oder in Gemeindesatzungen sind insoweit unzulässig und unwirksam (Art. 31 GG).

 
  Öffentlicher Verkehr findet nicht statt, wenn z.B. wegen Bauarbeiten durch Absperrschranken oder ähnliche wirksame Mittel alle Verkehrsarten (auch Fußgänger- oder Radverkehr) ausgeschlossen werden, durch wirksame Mittel ein Zugang/eine Zufahrt von Unberechtigten verhindert wird (Parkchips, Pförtner, völlig abgesperrte Privatfläche u.s.w.) oder der optische Eindruck alle Verkehrsarten ausschließt (z.B. durch Rasen eingedeckter besonderer Bahnkörper (siehe Bahnkörper) der Strab).  
  Somit verstößt ein Fahrzeugführer, welcher auf einer straßenrechtlich nicht gewidmeten Grünfläche parkt, nicht gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften. Ist diese Grünfläche Bestandteil einer gewidmeten Fläche, ist ein Verstoß gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften gegeben und nach der StVO ordnungswidrig.  
   

Parken

Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als 3 Minuten hält, der parkt (Ausnahmen zum Be oder Endladen, Ein oder Aussteigen nur bei Z 286, Z 314 und Z 325 !!)

 
   

Poller

Zur Fahrbahnverengung aufgestellte Poller müssen deutlich gekennzeichnet werden !!! (OLG Nürnberg NZV 1990, 433). Sie gelten verkehrsrechtlich als Hindernisse nach § 32 StVO.

 
   

Radbahn

für den Radverkehr bestimmte Teil der Straße, kann mit Z 231, 240, 241 beschildert sein (Benutzungspflicht) oder nicht (Benutzung freigestellt). Der optische Eindruck ist entscheidend.

 
   

Schneeglätte

mit einer Rundfunkdurchsage soll lediglich nochmals an die Gefahrgutfahrer appelliert werde, dass sie aufgrund der Witterungsverhältnisse ("Schneeglätte" und "Glatteis") ihre Fahrweise entsprechend einstellen und wenn nötig den nächstgeeigneten Parkplatz aufsuchen. Insofern sind die Rundfunkdurchsagen irreführend, wenn sie auf die gesetzliche Pflicht, einen Parkplatz aufzusuchen, hinweisen. Durch den § 2 Abs. 3a wird den Gefahrgutfahrern eben keine exakte Handlungsweise vorgeschrieben. Der Fahrer hat vielmehr die Möglichkeit, nach eigenem Ermessen zu entscheiden, ob jetzt für ihn die unbestimmten Rechtsbegriffe "Schneeglätte" oder "Glatteis" vorliegen. Das BayObLG hat entschieden, dass Schneematsch keine Schneeglätte i.S.d. § 2 Abs. 3a darstellt (v. 24.7.1989-2Ob OWi 158/89-, NZV 1989,433).

 
   

Schrittgeschwindigkeit

ist in der StVO nicht näher definiert. Sportliche Geher erreichen durchschnittlich 15 km/h, ein normaler Fußgänger bewegt sich mit 4 bis 7 km/h vorwärts. Nach neuester Rechtsprechung wird Schrittgeschwindigkeit als eine Geschwindigkeit verstanden, die deutlich unter 20 km/h liegt. Letztlich bleibt aber die konkrete Verkehrssituation ausschlaggebend. Es ist so langsam zu fahren, dass eine Behinderung oder gar Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

 
   

Schwerbehinderte

Die Schwerbehinderteneigenschaft wird Kraft Gesetzes (SGB IX) erworben, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Die außergewöhnliche Gehbehinderung wird gem. SGB IX vom Versorgungsamt oder gem. § 46 Abs. 1 StVO von der Straßenverkehrsbehörde festgestellt. Diese Genehmigung ist jedoch nicht Voraussetzung, um Parkvergünstigungen in Anspruch zu nehmen, da der Schwerbehinderte auch ohne amtliche Feststellung Anspruch auf Vergünstigungen und Rechte hat. Aufgrund dieser Rechtsansicht kann nur im Veraltungsrechtsverfahren im Nachhinein geklärt werden, ob Benutzer dieser Parkplätze ohne Auslegung einer Parkkarte für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung oder Blinde ordnungswidrig handeln oder nicht.

 
  So dürfen gekennzeichnete Parkplätze für Schwerbehinderte auch von anderen Personen genutzt werden, wenn diese außergewöhnlich Gehbehinderte oder Blinde befördern, oder von dieser Stelle befördern wollen. Der Fahrer handelt dann im Interesse des Behinderten (BayObLG NJW 86, 795).  
   

Seitenstreifen

gehören nicht zur Fahrbahn, sind nicht in die Breite einzurechnen (BGH VRS 4, 178) und können eine ungenügende Tragfähigkeit haben (OLG Hamm VRS 33, 364) (siehe auch öffentlicher Verkehrsraum). Ein durch Z 283 mit Zusatzzeichen 1052-37 (auch auf dem Seitenstreifen) angeordnetes Haltverbot bezieht sich nicht auf eine 2 m neben der Fahrbahn hinter einer Baumreihe befindlichen Freifläche (Thüringen VM 98, 46). Seitenstreifen liegen neben der Fahrbahn.

 
   

Sonderrechte

Verkehrliche Sonderrechte nach § 35 StVO und "Wegerechte" nach § 38 StVO sind in ihrer Auswirkung nicht deckungsgleich. Paragrapg 35 gewährt den dort genannten Hoheitsträgern, unabhängig von einer Fahrzeugbenutzung, Befreiung von Verhaltensnormen der StVO, ohne den übrigen Verkehrsteilnehmern Pflichten aufzuerlegen. Solche Pflichten können sich nur aus dem Weisungsrecht nach § 36 ergeben. Der Begriff "Wegerechte" folgt aus der Verpflichtung des § 38 Abs. 1 S.2, freie Bahn zu schaffen und den Weg freizugeben. Den Wegerechtsfahrzeugen (d.h. den gemäß §§ 52 Abs. 3, 55 Abs. 3 StVZO mit blauem Blinklicht und Martinshorn ausgerüsteten KFZ) steht hingegen eine Abweichung von Normen der StVO nur dann zu, wenn sie zum Kreis der in § 35 StVO genannten Hoheitsträgern gehören. § 35 StVO befreit beispielsweise die Polizei bei Notwendigkeit von den Vorschriften der StVO, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend notwendig ist. Im Falle eines Verkehrsunfalls bei berechtigter Inanspruchnahme des § 35 können demnach die Vorschriften der StVO als Rechtsverstoß kaum herangezogen werden, da es dann bereits an den Tatbestandsmerkmalen, z.B. einer Vorfahrtsverletzung, mangelt (BGH VRS 48, 260). Selbst ein Polizeibeamter, der sich nicht im "Dienst" befindet kann Sonderrechte in Anspruch nehmen, wenn er beispielsweise einen erkannten Verbrecher in seinem Privatwagen verfolgt (OLG Hamm VRS 20, 378) Die Wahrnahme von Sonderrechten setzt die Nutzung von Blaulicht und Einsatzhorn nicht voraus (siehe auch hoheitliche Aufgaben), muss aber unter gebührender (verhältnismäßiger) Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erfolgen. Anderseits müssen mit Blaulicht und Martinshorn ausgerüstete KFZ ohne Sonderrechte (z.B. Einsatzfahrzeuge der Gaswerke, der Bahn usw.) auch im Einsatz grundsätzlich alle Verkehrsvorschriften beachten; allerdings gelten hier die Regeln des Notstandsrechts nach § 16 OWiG und die vom BGH entwickelten Rechtsgrundsätze (VRS 48, 260). (siehe auch Wegerechte)

 
  Bereits bei der Anfahrt zum Einsatz stehen den Angehörigen der FFW mit ihrem Privatfahrzeug Sonderrechte nach § 35 StVO zu. So sind maßvolle Geschwindigkeitsüberschreitungen ohne Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer statthaft (Stuttgart, DAR 02, 366).  
   

Straße

ist der Oberbegriff für alle Verkehrsanlagen, die dem Verkehr dienen. Dazu gehören auch Wege und Plätze, der Luftraum und das Straßenzubehör (Beleuchtung, Verkehrszeichen, Trenn und Seitenstreifen mit Bepflanzung) vergl. § 1 FStrG bzw. StrG der Länder. (siehe auch öffentlicher Verkehrsraum). Eine Straße kann somit eine oder mehrere Fahrbahnen (auch mit mehreren Fahrstreifen pro Fahrbahn), Geh, Radbahnen Seitenstreifen und/oder Grünstreifen haben.

 
   

Straßenbahn /Schienenbahn

Sie sind keine Kraftfahrzeuge im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes (siehe Kraftfahrzeuge). Schienenbahnen verkehren auf Bahnkörpern, (siehe Bahnkörper)

 
   

Überholen

im Sinne § 5 StVO ist ein Vorbeifahren an einem anderen sich in derselben Richtung bewegenden oder verkehrsbedingt haltenden Fahrzeug. Ein Fahrzeug hält auch dann verkehrsbedingt, wenn der Fahrer aus Gefälligkeit einem anderen die Vorfahrt einräumt oder einen Fußgänger die Fahrbahn überqueren lässt (OLG Köln VM 99, 76). Der Überholvorgang beginnt mit dem Wechsel des Fahrstreifens und endet mit dem Wiedereinordnen vor dem überholten Fahrzeug. Die erforderlichen Sicherheitsabstände sind dabei immer einzuhalten. Auf mehrstreifigen Fahrbahnen wird überholt, wenn in einem Fahrstreifen an Fahrzeugen im anderen Fahrstreifen vorbeigefahren wird. Dann ist der Überholvorgang beendet, wenn der Fahrstreifen gefahrlos gewechselt werden kann. Selbst wer neben Fahrzeugen, welche vor einer Rot zeigenden Lichtzeichenanlage halten, im zweiten Fahrstreifen anhält und nach Umschalten der LZA schneller anfährt als der Andere und ihn dabei hinter sich lässt, der überholt.

 
  Ordnungswidrig ist, wenn ein Fahrzeugführer an einem anderen Fahrzeug vorbeifährt. Das Nebeneinanderfahren ist somit kein Überholen im Sinne des § 5 StVO.  
   

Verkehrszeichen

sind nur die im amtlichen Verkehrszeichenkatalog durch den Bundesminister für Verkehr zugelassenen Gefahr, Vorschrift, Richt und Zusatzzeichen. Auch Verkehrseinrichtungen und Lichtzeichenanlagen zählen dazu. Eigenentwicklungen, sogenannte "Phantasiezeichen" sind regelmäßig nichtig und daher unbeachtlich (BayObLG VRS 40, 379). Das gilt auch für grobe Abweichungen in der Größe (bei Z 205 nur zwei Drittel der vorgeschriebenen Schenkellänge,( OLG Düsseldorf VM 66, 29) oder in der Farbgestaltung. Geringe Abweichungen vom amtlichen Muster sind ohne Bedeutung und daher zu beachten (KG Berlin VRS 12, 128). Das gilt auch für Zusatzzeichen, wobei hier Variantenabeichungen gesetzlich geregelt sind.

 
   

Verkehrsspiegel

Ein Verkehrsspiegel ist kein Verkehrszeichen. Er soll dem Wartepflichtigen das Hineintasten in eine Kreuzung oder einen Einmündungsbereich erleichtern, befreit ihn jedoch nicht davon, sich unmittelbar vor der Einfahrt in die Vorfahrtsstraße über die Verkehrslage zu orientieren (OLG Karlsruhe VRS 1980, 1172). Maßnahmen gegen Beschlagen oder Vereisung der Spiegel sind nicht vorgeschrieben (OLG Frankfurt NZV 1989, 191).

 
   

Verkehrserschwerung

Erschwert ist der Verkehr schon beim Wegfall von Parkraum (OLG Düsseldorf VM 1975, Nr. 90). Wer ein abgemeldetes, nicht zugelassenes oder nicht betriebsbereites Kraftfahrzeug auf einem öffentlichen Parkplatz stehen lässt, behindert oder erschwert den Verkehr (OLG Karlsruhe VRS 59, 153; ähnlich OLG Düsseldorf VM 1988, 55).

 
   

Verkehrsteilnehmer

ist ein Jeder, der aktiv am Verkehrsgeschehen teilnimmt (Fußgänger, Radfahrer, Fahrzeugführer, Bauarbeiter im öffentlichen Verkehrsraum). Die Verkehrsteilnahme beginnt mit dem räumlichen Betreten des öffentlichen Verkehrsraumes und endet mit dessen Verlassen. Passive Verkehrsteilnehmer (Fahrgäste im Fahrzeug) unterliegen nicht den Vorschriften der StVO (OLG Nürnberg VRS 90, 268).

 
   

Verzögerungsstreifen

Gegenstück zum Beschleunigungsstreifen (s. o.) vor einer Anschlussstelle. Auf ihnen ist, anders als auf den Beschleunigungsstreifen das Rechtsüberholen nicht erlaubt.

 
   

Wegerechte

Nach § 38 StVO dürfen Wegerechte nur in Anspruch genommen werden, wenn Blaulicht und Einsatzhorn eingeschalten ist um Menschenleben oder ihre Gesundheit zu retten, bedeutende Sachwerte zu schützen oder flüchtige Personen zu verfolgen. In diesem Fall erfolgt die Nutzung von Wegerechten meist gleichzeitig mit der Wahrnahme von Sonderrechten nach § 35 StVO. Bei Erkennen von Fahrzeugen mit Inanspruchnahme von Wegerechten haben alle anderen Verkehrsteilnehmer sofort freie Bahn zu schaffen.

 
  Blaues Blinklicht allein oder gelbes Blinklicht dient nur der Warnung anderer Verkehrsteilnehmer vor Gefahrenstellen. (siehe auch Sonderrechte)  
   

Wenden

ist die gezielte Lenkbewegung (OLG Köln VRS 59, 380), durch die das Fahrzeug auf baulich einheitlicher Straße in die der bisherigen entgegengesetzte Fahrtrichtung gebracht wird (BayObLG VRS 67, 142). Auf Straßen, die durch Mittelstreifen getrennte Fahrbahnen aufweisen wird gewendet, wenn der Mittelstreifen so schmal ist, dass er in einem Bogen umfahren werden kann (KG Berlin VM 81, 67). Dagegen liegt zweimaliges Linksabbiegen vor, wenn zwischen den beiden Fahrbahnen ein Stück geradeaus gefahren werden muss (OLG Karlsruhe VRS 60, 143).

 
   

Werktag

Nur der Sonntag oder gesetzliche Feiertage sind keine Werktage. Somit ist der Samstag auch nach heutigem Sprachgebrauch noch ein "Werktag" (OLG Hamm VM 2001, 91)

 
   

Wohngebiet

sind allgemeine oder reine Wohngebiete, die die nach § 4 Baunutzungsverordnung festgeschriebenen Merkmale aufweisen. Dies sind regelmäßig Gebiete, wo ausschließlich Wohnhäuser errichtet worden sind. Sind Stallungen, Handwerks oder Industriebetriebe vorhanden, kann nicht von allgemeinen, erst recht nicht von reinen Wohngebieten gesprochen werden (BayObLG bei Müller § 12, 3a). In reinen Wohngebieten ist jeglicher Handel oder Gewerbe unzulässig. Eine Ausweisung im Bebauungsplan ist nicht zwingend vorgeschrieben (OLG Hamm).

 
   

Zufahrt

ist eine für den Fahrverkehr bestimmte Verbindung zu einem Grundstück oder einer dem allgemeinen Verkehr dienenden Grundstücksfläche (u.a. Parkplatz). Ob es sich vorfahrtsrechtlich (§ 10 StVO) um eine Zufahrt oder eine Straße handelt, kann nur anhand des optischen Gesamteindruckes (BGH VersR 77, 58) oder der Kenntnis durch deren Benutzer ermittelt werden (z.B. Besucher eines Grundstückes mit langer Zufahrt).

 
  Zufahrten müssen als solche deutlich erkennbar sein, abgesenkte Bordsteine sind nicht erforderlich (BGH VRS 53,302). Das Parkverbot nach § 12 StVO ("vor" oder "gegenüber"; nicht "in") dient nur dem Berechtigten (BayObLG VRS 49, 149). Dieser, oder ein Anderer kann mit Zustimmung/Duldung des Berechtigten (BayObLG DAR 92, 270) hier parken.  
  Wer gegenüber eine Zufahrt parkt muss einschätzen, ob der Ausfahrende ohne größere Probleme aus der Ausfahrt herausfahren kann. Ist dies nicht möglich, kann der dann ordnungswidrig parkende Kostenpflichtig abgeschleppt werden. Dem Ausfahrenden ist jedoch mehrmaliges rangieren zuzumuten (OVG Koblenz DAR 99, 8).  
  Wer aus einem Grundstück ausfährt muss den anderen Verkehrsteilnehmern den Vorrang gewähren, auch wenn diese die zulässige Geschwindigkeit überschreiten. Diese Geschwindigkeit rechtfertigt nur eine teilweise Mithaftung (LG Itzehoe 6 O 206/00).  
   

Zugang

dient wie die Zufahrt zur Grundstückserschließung, ist jedoch dem Fußgängerverkehr vorbehalten.

 

 

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