Mit der Taxe auf der Busspur

(Bauing. Joachim Kaube, Dresden)

 

Veröffentlicht in: Taxizeitschrift, Heinrich-Vogel-Verlag München

 

Auf dem Fahrstreifen ist mit großen Buchstaben "BUS" aufgepinselt. An der Kreuzung zeigt ein grünes Lichtzeichen freie Fahrt nach links. Da hat es auch schon gekracht, weil der Taxifahrer auf der Busspur mit dem Linksabbieger kollidiert. Er hat nicht darauf geachtet, dass ein besonderes Lichtzeichen die Busspur sperrt. Dass auch für den Taxifahrer beim Benutzen einer freigegebenen Busspur die besonderen Lichtzeichen nach § 37 Abs. 2 Nr. 4 zu beachten sind, legt eine einschlägige Darstellung in der Zeitschrift VERKEHRSDIENST ausführlich dar.

Es ist daher die Pflicht eines jeden Taxilenkers, sich über die besonderen Lichtzeichen zu informieren, wenn er für ihn freigegebene Sonderfahrstreifen für Linienbusse benutzt, die mit besonderen Lichtzeichen ausgestattet sind.

 

Verkehrsrechtliche Grundsätze

Sonderfahrstreifen für Linienbusse sind mit Zeichen 245 StVO (rund, blau mit weißem Omnibus) gekennzeichnete markierte Fahrstreifen. Sie dürfen mit Taxen nur befahren werden, wenn ein Zusatzschild wie "Taxi frei" dies ausdrücklich gestattet (vergl. § 41 Abs. 2 Nr. 5 StVO).

Die StVO lässt in § 37 Abs. 2 Nr. 4 für jeden von mehreren markierten Fahrstreifen ein eigenes Lichtzeichen zu. Besondere Lichtzeichen für Linienbusse und freigegebene Taxen dürfen jedoch nur gegeben werden, wenn ein Sonderfahrstreifen vorhanden ist, der vom übrigen Verkehr freigehalten wird. Besondere Lichtzeichen sind in der Anlage 4 zur Bau- und Betriebsordnung Straßenbahn (BO-Strab) abschließend aufgeführt. Andere, als die dort aufgeführten Lichtzeichen, sind somit unzulässig.

 

Durchfahrtsvorrang auf Busspuren

Busse und freigegebene Taxen genießen auf Busspuren Durchfahrtsvorrang vor dem in gleicher Richtung fahrenden links oder rechts abbiegenden Individualverkehr, sie dürfen also vor parallel fahrenden Rechts- oder Linksabbiegern durchfahren (§ 9 Abs. 3 Satz 2 StVO). Voraussetzung ist jedoch, dass die Busspur durch Zeichen 340 (Leitlinie) oder 295 (Fahrstreifenbegrenzung) und Zeichen 245 StVO auch verkehrsrechtlich richtig gekennzeichnet ist. Fehlt die Markierung oder gar Zeichen 245, kann von einer Busspur keine Rede mehr sein. Dann gelten hier die allgemeinen Verkehrsregeln. Auch eine Markierung mit dem Schriftzug "BUS" reicht nicht aus.

 

Keine Benutzungspflicht

Sonderfahrstreifen werden dort angeordnet, wo bestimmte Verkehrsteilnehmer gefördert werden sollen. In der Praxis hat sich die Anordnung von Sonderfahrstreifen für Linienbusse (umgangssprachlich Busspur) durch die Straßenverkehrsbehörden bewährt. Diese Sonderfahrstreifen werden mit Zeichen 245 StVO über, oder in Ausnahmefällen auf einer Fahrstreifentafel neben der Fahrspur nur den Bussen des Linienverkehrs vorbehalten. Es besteht keine Benutzungspflicht, weder für den Linienbus noch für die durch Zusatzzeichen zugelassenen Taxen.

Wird der Sonderfahrstreifen befahren, sind die Lichtzeichen, die für diesen Fahrstreifen gegeben werden, für deren Benutzer bindend. Beachten sie nicht diese, sondern die Farbzeichen der anderen Fahrspuren, begehen sie eine Ordnungswidrigkeit und haften für entstehende Schäden. Widerrechtliche Benutzer begehen in jedem Fall eine Ordnungswidrigkeit, welche die Haftung begründen kann. Für diese können auch die besonderen Lichtzeichen nicht gelten.

 

Fazit

Grundvoraussetzung für die ordnungsgemäße Funktion von Sonderfahrstreifen ist das Vorhandensein des Zeichens 245 (Linienbusse) und einer funktionstüchtigen Fahrbahnmarkierung nach der StVO. Im Vorwegweiser (Zeichen 438 und 439 StVO) kann durch die Wiedergabe auf den Strichen für die Straßenführung auf die Verkehrsschilder hingewiesen werden, die im weiteren Verlauf der Straße stehen. Sie sind in diesem Fall nur Hinweise und ersetzen Zeichen 245 über oder neben dem Sonderfahrstreifen nicht.

Werden an Lichtzeichenanlagen besondere Lichtzeichen nach Anlage 4 der BO-Strab gegeben, gelten diese nur für Straßenbahnen. Sie gelten nur für Linienbusse und zugelassene Taxen, wenn diese einen vom übrigen Verkehr freigehaltenen Verkehrsraum benutzen. Für die Nutzer von diesen Sonderfahrstreifen besteht, wie für alle Nutzer von Fahrstreifen, die Pflicht, die den Fahrstreifen zugeordneten Lichtzeichen zu beachten. Bei Sonderfahrstreifen können auch besondere Lichtzeichen gegeben werden, deren Sinn und Bedeutung die Nutzer zu kennen und zu beachten haben. Unstimmigkeiten und Ungereimtheiten in der Bedeutung von Fahrspuraufteilungen und Lichtzeichengebung gehen, wenn berechtigter Anlass zum Zweifel besteht, zu Lasten der anordnenden Behörde

 

Was sagen die Gerichte ?

Ein Kraftfahrer handelt beim Befahren eines Sonderfahrstreifens nur dann ordnungswidrig, wenn Zeichen 245 StVO angebracht ist. Eine Fahrbahnbeschriftung ersetzt dieses Zeichen nicht (OLG Düsseldorf vom 05.10.84, VRS 68,70). Auch kann ein rechter Fahrstreifen, der mit der Bodenmarkierung "BUS" versehen ist, aber nicht durch Zeichen 245 gekennzeichnet wurde, von anderen Fahrzeugen befahren werden, selbst wenn er einen abweichenden Fahrbahnbelag aufweist und vom anderen Verkehr durch eine Fahrstreifenbegrenzung getrennt ist (BayObLG vom 30.07.82, VRS 63,296).

Verkehrszeichen müssen so aufgestellt werden und in ihrem Inhalt so beschaffen sein, dass sie für einen Ortsunkundigen mit durchschnittlicher Aufmerksamkeit durch einen beiläufigen Blick deutlich erkennbar sind (BGH vom 01.07.76, VRS 51,413). Der Zustand sowie die Art der Aufstellung von Verkehrszeichen muss den Inhalt des durch die Verkehrsbehörde erlassenen Verwaltungsaktes klar erkennen lassen (OLG Hamm vom 23.04.70, VRS 39,340). Maßgebend ist das äußere Erscheinungsbild (OLG Köln vom 29.03.66, VRS 31,305) und nicht die Ortskunde (OLG Oldenburg vom 16.11.67, VRS 35,250).

Besondere Lichtzeichen für Linienbusse gelten auch für Taxen, welche den Sonderfahrstreifen berechtigterweise mitbenutzen, nicht für Taxen oder andere Verkehrsteilnehmer, die diesen Fahrstreifen unbefugt befahren. Für unberechtigte Benutzer gelten diejenigen Farbzeichen, die dem allgemeinen Fahrverkehr auf den übrigen Fahrstreifen zugeordnet sind (BayObLG vom 10.10.84, VRS 67,436).

Sonderfahrstreifen für Linienbusse verkörpern, wie alle anderen Verkehrszeichen auch, Allgemeinverfügungen (§ 35 Satz 2 VwVfG), welche jeder betroffene Verkehrsteilnehmer anfechten kann, wenn seine Interessen nicht ausreichend abgewogen wurden (BVerwG vom 27.01.93, DAR 1993,401). Ist eine Anordnung nicht aus sich heraus eindeutig und gibt es bei vernünftiger Auslegung berechtigten Anlass zu Zweifeln, so geht diese Unklarheit zu Lasten der Behörde (OLG Karlsruhe vom 05.08.80, VRS 59,378 oder BayObLG vom 28.02.85, VRS 69,64)

Das Verlassen eines Sonderfahrstreifens ist ein Spurwechsel im Sinne des § 7 Abs. 4 und 5 StVO (LG Frankfurt vom 19.07.93, DAR 1993,393).

© www.sichereStrassen.de