Ordnungswidrigkeitengesetz
Verlag C. H. Beck, 14. neu bearbeitete Auflage, München 2006, 1.634 Seiten, in Leinen, 58 €, ISBN 3-406-53902-5
Wenn nach mehr als 30 Jahren die Bearbeitung eines bestens eingeführten
und allseits geschätzten Kommentars in jüngere Hände wechselt,
ist von einem der bekanntesten juristischen Verlage zu erwarten, dass dieser
Schritt mit Bedacht geschieht. So geschehen im neuen, alten Beck´schen
Kommentar zum Ordnungswidrigkeitengesetz von Prof. Dr. Erich Göhler. Dieser
Nestor des Rechtsgebietes Recht der Ordnungswidrigkeiten verstand es über
einen Zeitraum von vielen Jahren, ein kompaktes Kommentierungswerk aufzubauen,
das in Aktualität, Tiefe und praktischer Brauchbarkeit seinesgleichen
sucht.
Auf diesem vorgezeichneten Weg waren für die beiden Nachfolger, den Vorsitzenden
Richter am Landgericht Dr. Peter König und den Ministerialrat im Bayerischen
Staatsministerium der Justiz Dr. Helmut Seitz die Hürden zwar auf der
fachlichen Ebene hoch gesetzt und es lag für die beiden neuen Autoren
auf der Hand, das bewährte Werk nicht vollends umzugestalten, aber sie
fanden auf der anderen Seite ein bestens eingeführtes Werk mit einem in
sich stimmigen Konzept vor, an dem sie hervorragend anknüpfen konnten.
So finden sich in der nunmehr vorliegenden 14. Auflage z. B. die notwendigen
Anpassungen an das Justizkommunikationsgesetz, das novellierte Verwaltungszustellungsrecht,
das 1. Justizmodernisierungsgesetz und die Änderungen des Ordnungswidrigkeitenverfahrens.
Die eingearbeitete neuere Rechtsprechung im Ordnungswidrigkeitenrecht befindet
sich ebenso auf dem Stand vom Herbst 2005 wie die zur Erklärung herangezogene
Fachliteratur.
Nach wie vor wendet sich das unangefochtene Standardwerk für das Ordnungswidrigkeitenrecht
an die Rechtspraktiker aus Justiz, Verwaltung und Anwaltschaft, deren Aufgabe
es ist, zur materiellen und formellen Rechtssicherheit im Bußgeldrecht
beizutragen. Ihnen wird in diesem Kommentar nun auf aktualisierter Grundlage
eine auch weiterhin unverzichtbare Arbeitshilfe an die Hand gegeben, die zur
notwendigen Effizienz in der Rechtsauslegung und –anwendung einen guten Teil
beiträgt.
Betrachten wir einmal den Verbreitungsgrad des vorliegenden Werkes wäre
es allerdings mehr als wünschenswert, wenn auch die vielen Sachbearbeiter
in Bußgeldstellen und Polizeibehörden sowie auch die in OWi-Sachen
tätigen Strafverteidiger zukünftig die wichtigen Inhalte des Kommentars
ebenso versiert anwenden würden wie dies bei den Bußgeldgerichten
schon seit vielen Jahren der Fall ist. Könnte man zukünftig auf diesen
materiellen Synergieeffekt der Kommentierung bauen, würde so mancher Bußgeldbescheid
konkreter verfasst und so mancher überflüssige Einspruch müsste
nicht erhoben werden.
Der „Göhler“ gibt nicht nur das Verfolgen der eben angesprochenen Zielsetzung
inhaltlich allemal her, müsste dafür aber auch von seinen Lesern
so effektiv durchgearbeitet werden, wie es einem Werk dieses Standards gebührt.
Kommentare dieser Güte sind einfach zu schade, in einem Regal an hinterer
Stelle zu verstauben. Ihre fachlichen Inhalte möchten täglich angewendet
und auf der Grundlage einer in sich stimmigen Argumentationskette in die Rechtspraxis
umgesetzt werden.
Prof. Dr. jur. Dieter Müller, Institut für Verkehrsrecht
und Verkehrsverhalten Bautzen