Göhler, Erich/König, Peter/Seitz, Helmut

Ordnungswidrigkeitengesetz

Verlag C. H. Beck, 14. neu bearbeitete Auflage, München 2006, 1.634 Seiten, in Leinen, 58 €, ISBN 3-406-53902-5

Wenn nach mehr als 30 Jahren die Bearbeitung eines bestens eingeführten und allseits geschätzten Kommentars in jüngere Hände wechselt, ist von einem der bekanntesten juristischen Verlage zu erwarten, dass dieser Schritt mit Bedacht geschieht. So geschehen im neuen, alten Beck´schen Kommentar zum Ordnungswidrigkeitengesetz von Prof. Dr. Erich Göhler. Dieser Nestor des Rechtsgebietes Recht der Ordnungswidrigkeiten verstand es über einen Zeitraum von vielen Jahren, ein kompaktes Kommentierungswerk aufzubauen, das in Aktualität, Tiefe und praktischer Brauchbarkeit seinesgleichen sucht.
Auf diesem vorgezeichneten Weg waren für die beiden Nachfolger, den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Peter König und den Ministerialrat im Bayerischen Staatsministerium der Justiz Dr. Helmut Seitz die Hürden zwar auf der fachlichen Ebene hoch gesetzt und es lag für die beiden neuen Autoren auf der Hand, das bewährte Werk nicht vollends umzugestalten, aber sie fanden auf der anderen Seite ein bestens eingeführtes Werk mit einem in sich stimmigen Konzept vor, an dem sie hervorragend anknüpfen konnten.
So finden sich in der nunmehr vorliegenden 14. Auflage z. B. die notwendigen Anpassungen an das Justizkommunikationsgesetz, das novellierte Verwaltungszustellungsrecht, das 1. Justizmodernisierungsgesetz und die Änderungen des Ordnungswidrigkeitenverfahrens.
Die eingearbeitete neuere Rechtsprechung im Ordnungswidrigkeitenrecht befindet sich ebenso auf dem Stand vom Herbst 2005 wie die zur Erklärung herangezogene Fachliteratur.
Nach wie vor wendet sich das unangefochtene Standardwerk für das Ordnungswidrigkeitenrecht an die Rechtspraktiker aus Justiz, Verwaltung und Anwaltschaft, deren Aufgabe es ist, zur materiellen und formellen Rechtssicherheit im Bußgeldrecht beizutragen. Ihnen wird in diesem Kommentar nun auf aktualisierter Grundlage eine auch weiterhin unverzichtbare Arbeitshilfe an die Hand gegeben, die zur notwendigen Effizienz in der Rechtsauslegung und –anwendung einen guten Teil beiträgt.
Betrachten wir einmal den Verbreitungsgrad des vorliegenden Werkes wäre es allerdings mehr als wünschenswert, wenn auch die vielen Sachbearbeiter in Bußgeldstellen und Polizeibehörden sowie auch die in OWi-Sachen tätigen Strafverteidiger zukünftig die wichtigen Inhalte des Kommentars ebenso versiert anwenden würden wie dies bei den Bußgeldgerichten schon seit vielen Jahren der Fall ist. Könnte man zukünftig auf diesen materiellen Synergieeffekt der Kommentierung bauen, würde so mancher Bußgeldbescheid konkreter verfasst und so mancher überflüssige Einspruch müsste nicht erhoben werden.
Der „Göhler“ gibt nicht nur das Verfolgen der eben angesprochenen Zielsetzung inhaltlich allemal her, müsste dafür aber auch von seinen Lesern so effektiv durchgearbeitet werden, wie es einem Werk dieses Standards gebührt. Kommentare dieser Güte sind einfach zu schade, in einem Regal an hinterer Stelle zu verstauben. Ihre fachlichen Inhalte möchten täglich angewendet und auf der Grundlage einer in sich stimmigen Argumentationskette in die Rechtspraxis umgesetzt werden.
Prof. Dr. jur. Dieter Müller, Institut für Verkehrsrecht und Verkehrsverhalten Bautzen

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