Kennzeichnung von Sonderparkplätzen sowie besonderer Parkausweise für Schwergehbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde
Bundesminister des Inneren vom 29.07.1980, StV 12/36.42.42-314
- Auszug -
 
Sonderparkplätze .... werden wie folgt gekennzeichnet:
1. ... mit Zeichen 286 und dem Zusatzschild "(Rollstuhlfahrersymbol) mit Parkausweis Nr. ... frei" ....
2. ... mit Zeichen 314 oder 315 und dem Zusatzschild "(Rollstuhlfahrersymbol)"
3. ... für bestimmte Schwerbehinderte ... mit Zeichen 314 oder 315 und dem Zusatzschild "(Rollstuhlfahrersymbol) mit Parkausweis Nr. ..."
 
Ausführungsbeispiele:
1. allgemeine Reservierung eines einzelnen Stellplatzes
 
2. personenbezogene Reservierung eines einzelnen Stellplatzes
 
3. allgemeine Reservierung mehrerer Stellplätze mit zusätzlicher personenbezogener Reservierung eines einzelnen Stellplatzes
 
 
Anmerkung des Autors:
Behindertenparkflächen auf der Fahrbahn sollten mit Zeichen 286 und Zusatzzeichen erfolgen. Sollen auf der Fahrbahn einzelne Stellflächen für Behinderte Reserviert werden, ist dies mit Zeichen 314 mit Zusatzzeichen und einer eindeutigen Markierung möglich. Dies sollte aber die Ausnahme sein.

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