Darstellung der Haltesichtweite an Verkehrsanlagen (aus EAHV und EAE)

 

Ein Fahrzeugführer muss bei der Benutzung einer Verkehrsanlage darauf vertrauen können, dass er Hindernisse oder andere Verkehrteilnehmer (besonders Kinder) erkennen kann und bei der zulässigen Geschwindigkeit vor diesen Hindernissen zum Stehen kommt. Diese Haltesicht gilt für Strecken und Knotenpunkte.

 
Bei der Haltesichtweite an Knotenpunkten wird davon ausgegangen, dass ein Fahrzeugführer beim Heranfahren an einen Knotenpunkt auch den Knoten und vorfahrtsregelnde Verkehrszeichen oder Lichtzeichen erkennt und vor den Ein- oder Abbiegenden anhalten kann.

Der Nachweis der Haltesicht ist eine Mindestforderung für die Verkehrssicherheit. Dies ist gegeben, wenn die der Tabelle Haltesichtweiten dargestellten Mindestmaße eingehalten werden.

 

Haltesichtweiten an angebauten Hauptverkehrsstraßen und Erschließungsstraßen in Abhängigkeit von der gefahrenen Geschwindigkeit (Angaben in m)
gefahrene Geschwindigkeit (km/h)
20
30
40
50
60
zu überblickender Weg (m)
10
15
25
40
60
 
Haltesichtweiten an anbaufreien Hauptverkehrsstraßen in Abhängigkeit von der gefahrenen Geschwindigkeit und der Straßenlängsneigung (Angaben in m)
 
Straßenlängsneigung in %
gefahrene Geschwindigkeit (km/h)
-8
-4
0
+4
+8
50
50
45
40
40
40
60
70
65
60
55
55
70
95
85
80
75
70
 
Die Haltesichtweite kann in Ausnahmefällen auch berechnet werden. In diesem Fall kann folgende Formel (mit Beachtung der Schrecksekunde) verwendet werden:
Dabei ist:
= Haltesichtweite (in Meter)
= Entwurfs- oder zulässige Geschwindigkeit (in km/h)
= Schwerkraft (9,81 Meter pro Quadratsekunde)
= Kraftschlussbeiwert in Fahrtrichtung (Reibung Reifen - Fahrbahn)
= Fahrbahnlängsneigung (in %)
 

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