Größe der Verkehrszeichen, Zusatzzeichen und allgemeine Urteile zu Verkehrszeichen
 
Größe der Verkehrszeichen
Größe 1 (70 % von Größe 2)
 

Durchm. 420 mm

Seitenlänge 630 mm

Seitenlänge 420 mm

630 mm x 420 mm

Anwendungsbereich

0 bis 20 km/h

20 bis < 50 km/h

20 bis < 50 km/h

20 bis < 50 km/h

         
Größe 2 100 %
 

Durchm. 600 mm

Seitenlänge 900 mm

Seitenlänge 600 mm

900 mm x 600 mm

Anwendungsbereich

20 bis 80 km/h

50 bis 100 km/h

50 bis 100 km/h

50 bis 100 km/h

         
Größe 3 (140 % von Größe 2)
 

Durchm. 750 mm

Seitenl. 1260 mm

Seitenlänge 840 mm

1260 mm x 840 mm

Anwendungsbereich

> 80 km/h

> 100 km/h

> 100 km/h

> 100 km/h


       
Größe der Zusatzzeichen
 

Höhe 1

Höhe 2

Höhe 3

 
Größe 1 (70 % von Größe 2)
 
 

420 x 231 mm

420 x 315 mm

420 x 420 mm

 
         
Größe 2 (100 %)
 
 

600 x 330 mm

600 x 450 mm

600 x 600 mm

 
         
Größe 3 (140 % von Größe 2)
 
 

750 x 412 mm

750 x 562 mm

750 x 750 mm

 

 
Urteile zu § 39 (Verkehrszeichen)
Die Nichtbeachtung eines von unzuständiger Seite (vgl. §§ 44 und 45 StVO) aufgestellten Verkehrszeichens ist nicht mit Bußgeld bedroht, weil dieses Zeichen kein wirksames Ge- oder Verbot verkörpern kann (OLG Frankfurt NJW 68, 2072). Vom Eigentümer in privatem Verkehrsraum (nichtöffentlicher Verkehrsraum oder öffentlichen Verkehrsraum nach VwV-StVO zu § 1 II.) aufgestellte Zeichen haben hinweisende Kraft, ohne mit Bußgeld bewehrt zu sein. Sie sind nach dem Straßenverkehrsrecht ungültig und begründen keine Haftung (OLG Brandenburg NZV 97, 481). Jedoch kann ihre Nichtbeachtung im Falle eines dadurch verursachten Unfalles für etwaige Zuwiderhandlungen gegen Strafvorschriften (z. B. fahrlässige Körperverletzung) schuldbegründend wirken.
Verkehrszeichen sind nur für den verbindlich, der sie wahrzunehmen vermag (BayObLG VkBl. 59, 71). Anordnungen mittels Verkehrszeichen können nur durch solche Verkehrszeichen (und Zusatzschilder), die in der StVO vorgesehen sind, rechtswirksam getroffen werden. Nur unwesentliche Abweichungen, die das charakteristische Erscheinungsbild des Verkehrszeichens nicht verändern, sind unschädlich ( BayObLG VRS 72, 306). Verkehrszeichen gelten nur für die Fahrtrichtung, in der sie aufgestellt sind (OLG Celle VRS 23, 66).
Verkehrszeichen sind nach herrschender Rechtsmeinung Verwaltungsakte in Form von Allgemeinverfügungen. Daher kann jeder Verkehrsteilnehmer verwaltungsrechtlich gegen die getroffenen Anordnungen vorgehen. Für die richtige Aufstellung haftet die Straßenverkehrsbehörde infolge ihrer Verkehrssicherungspflicht.
Kann ein Fahrzeugführer ein Verkehrszeichen bei der zumutbaren Sorgfalt mit einem raschen und vorläufigen Blick erfassen, ist es verbindlich. Das gilt auch für zur Fahrbahn verdreht aufgestellte Zeichen (BGH III ZR 167/68). Ist jedoch die weiße Fläche vollkommen verrostet oder total zugeschneit und das Zeichen nicht an der Form erkennbar, ist es ungültig (OLG Oldenburg 1 U 87/67). Gleiches gilt für total zerstörte Schilder OLG (Köln SS 6/66). Werden Schilder nur teilweise durch Zweige verdeckt, bleiben sie gültig. Dem Fahrzeugführer kann dann aber kein strafverschärfendes fahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden (Stuttgart 1 SS 514/98).
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