Größe
der Verkehrszeichen, Zusatzzeichen und allgemeine Urteile zu Verkehrszeichen |
|
Größe der Verkehrszeichen
|
Größe
1
(70 % von Größe 2) |
|
|
|
|
|
Durchm. 420
mm |
Seitenlänge
630 mm |
Seitenlänge
420 mm |
630 mm x 420
mm |
Anwendungsbereich
|
0 bis 20 km/h
|
20 bis <
50 km/h |
20 bis <
50 km/h |
20 bis <
50 km/h |
|
|
|
|
|
Größe
2
100 % |
|
|
|
|
|
Durchm. 600
mm |
Seitenlänge
900 mm |
Seitenlänge
600 mm |
900 mm x 600
mm |
Anwendungsbereich
|
20 bis 80 km/h
|
50 bis 100
km/h |
50 bis 100
km/h |
50 bis 100
km/h |
|
|
|
|
|
Größe
3
(140 % von Größe 2) |
|
|
|
|
|
Durchm. 750
mm |
Seitenl. 1260
mm |
Seitenlänge
840 mm |
1260 mm x 840
mm |
Anwendungsbereich |
> 80 km/h
|
> 100 km/h
|
> 100 km/h
|
> 100 km/h
|
|
|
|
|
|
|
Größe der Zusatzzeichen
|
|
Höhe
1 |
Höhe
2 |
Höhe
3 |
|
Größe
1
(70 % von Größe 2) |
|
|
|
|
|
420 x 231 mm
|
420 x 315 mm
|
420 x 420 mm
|
|
|
|
|
|
|
Größe
2
(100 %) |
|
|
|
|
|
600 x 330 mm
|
600 x 450 mm
|
600 x 600 mm
|
|
|
|
|
|
|
Größe
3
(140 % von Größe 2) |
|
|
|
|
|
750 x 412 mm
|
750 x 562 mm
|
750 x 750 mm
|
|
|
|
Urteile zu § 39 (Verkehrszeichen) |
Die Nichtbeachtung
eines von unzuständiger Seite (vgl. §§ 44 und 45 StVO) aufgestellten
Verkehrszeichens ist nicht mit Bußgeld bedroht, weil dieses Zeichen
kein wirksames Ge- oder Verbot verkörpern kann (OLG Frankfurt NJW 68,
2072). Vom Eigentümer in privatem Verkehrsraum (nichtöffentlicher
Verkehrsraum oder öffentlichen Verkehrsraum nach VwV-StVO zu §
1 II.) aufgestellte Zeichen haben hinweisende Kraft, ohne mit Bußgeld
bewehrt zu sein. Sie sind nach dem Straßenverkehrsrecht ungültig
und begründen keine Haftung (OLG Brandenburg NZV 97, 481). Jedoch kann
ihre Nichtbeachtung im Falle eines dadurch verursachten Unfalles für
etwaige Zuwiderhandlungen gegen Strafvorschriften (z. B. fahrlässige
Körperverletzung) schuldbegründend wirken.
Verkehrszeichen sind nur für den verbindlich, der sie wahrzunehmen
vermag (BayObLG VkBl. 59, 71). Anordnungen mittels Verkehrszeichen können
nur durch solche Verkehrszeichen (und Zusatzschilder), die in der StVO vorgesehen
sind, rechtswirksam getroffen werden. Nur unwesentliche Abweichungen, die
das charakteristische Erscheinungsbild des Verkehrszeichens nicht verändern,
sind unschädlich ( BayObLG VRS 72, 306). Verkehrszeichen gelten nur
für die Fahrtrichtung, in der sie aufgestellt sind (OLG Celle VRS 23,
66).
Verkehrszeichen sind nach herrschender Rechtsmeinung Verwaltungsakte in
Form von Allgemeinverfügungen. Daher kann jeder Verkehrsteilnehmer
verwaltungsrechtlich gegen die getroffenen Anordnungen vorgehen. Für
die richtige Aufstellung haftet die Straßenverkehrsbehörde infolge
ihrer Verkehrssicherungspflicht. |
Kann ein Fahrzeugführer ein
Verkehrszeichen bei der zumutbaren Sorgfalt mit einem raschen und vorläufigen
Blick erfassen, ist es verbindlich. Das gilt auch für zur Fahrbahn
verdreht aufgestellte Zeichen (BGH III ZR 167/68). Ist jedoch die weiße
Fläche vollkommen verrostet oder total zugeschneit und das Zeichen
nicht an der Form erkennbar, ist es ungültig (OLG Oldenburg 1
U 87/67). Gleiches gilt für total zerstörte Schilder OLG
(Köln SS 6/66).
Werden Schilder nur teilweise durch Zweige verdeckt, bleiben sie gültig.
Dem Fahrzeugführer kann dann aber kein strafverschärfendes fahrlässiges
Verhalten vorgeworfen werden (Stuttgart 1 SS 514/98). |
|