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§ 19 Bahnübergänge
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(1)
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Schienenfahrzeuge haben Vorrang
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1.
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auf Bahnübergängen mit Andreaskreuz (Zeichen 201),
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2.
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auf Bahnübergängen über Fuß-, Feld-, Wald-
oder Radwege und
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3.
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in Hafen- und Industriegebieten, wenn an den Einfahrten das Andreaskreuz
mit dem Zusatzschild "Hafengebiet, Schienenfahrzeuge haben Vorrang" oder "Industriegebiet,
Schienenfahrzeuge haben Vorrang" steht.
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Der Straßenverkehr darf sich solchen Bahnübergängen
nur mit mäßiger Geschwindigkeit nähern.
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(2)
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Fahrzeuge haben vor dem Andreaskreuz, Fußgänger in sicherer
Entfernung vor dem Bahnübergang zu warten, wenn
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1.
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sich ein Schienenfahrzeug nähert,
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2.
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rotes Blinklicht oder gelbe oder rote Lichtzeichen gegeben werden,
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3.
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die Schranken sich senken oder geschlossen sind oder
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4.
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ein Bahnbediensteter Halt gebietet.
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Hat rotes Blinklicht die Form eines Pfeiles, so hat nur zu warten,
wer in die Richtung des Pfeiles abbiegen will. Das Senken der Schranken
kann durch Glockenzeichen angekündigt werden.
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(3)
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Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über
7,5 t und Züge haben in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2
und 3 außerhalb geschlossener Ortschaften auf Straßen,
auf denen sie von mehrspurigen Fahrzeugen überholt werden können
und dürfen, schon unmittelbar nach der einstreifigen Bake (Zeichen
162) zu warten.
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(4)
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Kann der Bahnübergang wegen des Straßenverkehrs nicht
zügig und ohne Aufenthalt überquert werden, ist vor dem
Andreaskreuz zu warten.
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(5)
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Wer einen Fuß-, Feld-, Wald- oder Radweg benutzt, muss sich
an Bahnübergängen ohne Andreaskreuz entsprechend verhalten.
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(6)
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Vor Bahnübergängen ohne Vorrang der Schienenfahrzeuge
ist in sicherer Entfernung zu warten, wenn ein Bahnbediensteter mit
einer weiß-rot-weißen Fahne oder einer roten Leuchte
Halt gebietet. Werden gelbe oder rote Lichtzeichen gegeben, gilt § 37
Abs. 2 Nr. 1 entsprechend.
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(7)
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Die Scheinwerfer wartender Kraftfahrzeuge dürfen niemand blenden.
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