|
§ 20 Öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse
|
|
(1)
|
An Omnibussen des Linienverkehrs, an Straßenbahnen und an
gekennzeichneten Schulbussen, die an Haltestellen (Zeichen 224) halten,
darf, auch im Gegenverkehr, nur vorsichtig vorbeigefahren werden.
|
|
(2)
|
Wenn Fahrgäste ein- oder aussteigen, darf rechts nur mit Schrittgeschwindigkeit
und nur in einem solchen Abstand vorbeigefahren werden, dass eine
Gefährdung von Fahrgästen ausgeschlossen ist. Sie dürfen
auch nicht behindert werden. Wenn nötig muss der Fahrzeugführer
warten.
|
|
(3)
|
Omnibusse des Linienverkehrs und gekennzeichnete Schulbusse , die
sich einer Haltestelle (Zeichen 224) nähern und Warnblinklicht
eingeschaltet haben, dürfen nicht überholt werden.
|
|
(4)
|
An Omnibussen des Linienverkehrs und an gekennzeichneten Schulbussen,
die an Haltestellen (Zeichen 224) halten und Warnblinklicht eingeschaltet
haben, darf nur mit Schrittgeschwindigkeit und nur in einem solchen
Abstand vorbeigefahren werden, dass eine Gefährdung von Fahrgästen
ausgeschlossen ist. Die Schrittgeschwindigkeit gilt auch für
den Gegenverkehr auf derselben Fahrbahn. Die Fahrgäste dürfen
auch nicht behindert werden. Wenn nötig, muss der Fahrzeugführer
warten.
|
|
(5)
|
Omnibussen des Linienverkehrs und Schulbussen ist das Abfahren
von gekennzeichneten Haltestellen zu ermöglichen. Wenn nötig,
müssen andere Fahrzeuge warten.
|
|
(6)
|
Personen, die öffentliche Verkehrsmittel benutzen wollen,
müssen sie auf den Gehwegen, den Seitenstreifen oder einer Haltestelleninsel,
sonst am Rand der Fahrbahn erwarten.
|
| |
|