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§ 42 Richtzeichen

(1)

Richtzeichen geben besondere Hinweise zur Erleichterung des Verkehrs. Sie können auch Anordnungen enthalten.

(2)

Vorrang

     

Zeichen 301

     

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Vorfahrt

   
 

Das Zeichen gibt die Vorfahrt nur an der nächsten Kreuzung oder Einmündung. Außerhalb geschlossener Ortschaften steht es 150 bis 250 m davor, sonst wird auf einem Zusatzschild die Entfernung, wie "80 m", angegeben. Innerhalb geschlossener Ortschaften steht es unmittelbar vor der Kreuzung oder Einmündung.

     

Zeichen 306

     

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Vorfahrtstraße

   
 

Es steht am Anfang der Vorfahrtstraße und wird an jeder Kreuzung und an jeder Einmündung von rechts wiederholt. Es steht vor, auf oder hinter der Kreuzung oder Einmündung. Es gibt die Vorfahrt bis zum nächsten Zeichen 205 "Vorfahrt gewähren!", 206 "Halt! Vorfahrt gewähren!" oder 307 "Ende der Vorfahrtstraße". Außerhalb geschlossener Ortschaften verbietet es bis dorthin das Parken (§ 12 Abs. 2) auf der Fahrbahn.

 

Ein Zusatzschild

     

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zum Zeichen 306 kann den Verlauf der Vorfahrtstraße bekanntgeben. Wer ihm folgen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Auf Fußgänger ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten.

     

Zeichen 307

     

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Ende der Vorfahrtstraße

       
     

Zeichen 308

     

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Vorrang vor dem Gegenverkehr

       
 

Das Zeichen steht vor einer verengten Fahrbahn.

(3)

Die Ortstafel

     

Zeichen 310

Zeichen 311

     

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Vorderseite

Rückseite

     

bestimmt:

     

Hier beginnt

Hier endet

     

eine geschlossene Ortschaft.

   
 

Von hier an gelten die für den Verkehr innerhalb (außerhalb) geschlossener Ortschaften bestehenden Vorschriften. Der obere Teil des Zeichens 311 ist weiß, wenn die Ortschaft, auf die hingewiesen wird, zu derselben Gemeinde wie die soeben durchfahrene Ortschaft gehört.

(4)

Parken

     

Zeichen 314

     

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Parkplatz

     
 

1.

Das Zeichen erlaubt das Parken (§ 12 Abs. 2).

 

2.

Durch ein Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis beschränkt sein, insbesondere nach der Dauer, nach Fahrzeugarten, zugunsten der mit besonderem Parkausweis versehenen Bewohner, schwerbehinderten Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie blinden Menschen. Die Ausnahmen gelten nur, wenn die Parkausweise gut lesbar ausgelegt sind. Das Zusatzschild "nur mit Parkschein" kennzeichnet den Geltungsbereich von Parkscheinautomaten, das Zusatzschild "gebührenpflichtig" kennzeichnet einen Parkplatz für Großveranstaltungen als gebührenpflichtig (§ 45 Abs. 1 b Nr. 1).

 

3.

Der Anfang des erlaubten Parkens kann durch einen waagerechten Pfeil im Schild, das Ende durch einen solchen in entgegengesetzte Richtung weisenden Pfeil gekennzeichnet werden.

   

Der Hinweis auf einen Parkplatz kann, soweit dies nicht durch Zeichen 432 geschieht, durch ein Zusatzschild mit schwarzem Pfeil erfolgen.

     

Zeichen 315

     

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Parken auf Gehwegen

     
 

1.

Das Zeichen erlaubt Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 2,8 t das Parken (§ 12 Abs. 2) auf Gehwegen.

 

2.

Im Zeichen wird bildlich angeordnet, wie die Fahrzeuge aufzustellen sind.

 

3.

Durch ein Zusatzschild kann die Parkerlaubnis beschränkt sein, insbesondere nach der Dauer, zugunsten der mit besonderem Parkausweis versehenen Bewohner, Schwerbehinderten mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinden. Die Ausnahmen gelten nur, wenn die Parkausweise gut lesbar ausgelegt sind. Das Zusatzschild "nur mit Parkschein" kennzeichnet den Geltungsbereich von Parkscheinautomaten.

 

4.

Der Anfang des erlaubten Parkens kann durch einen waagerechten weißen Pfeil im Schild, das Ende durch einen solchen in entgegengesetzte Richtung weisenden Pfeil gekennzeichnet werden.

     

Zeichen 316

Zeichen 317

     

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Parken und Reisen

Wandererparkplatz

   

(4a)

Verkehrsberuhigte Bereiche

     

Zeichen 325

Zeichen 326

     

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Beginn

Ende

 

eines verkehrsberuhigten Bereichs

   
 

Innerhalb dieses Bereichs gilt:

 

1.

Fußgänger dürfen die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen; Kinderspiele sind überall erlaubt.

 

2.

Der Fahrzeugverkehr muss Schrittgeschwindigkeit einhalten.

 

3.

Die Fahrzeugführer dürfen die Fußgänger weder gefährden noch behindern; wenn nötig müssen sie warten.

 

4.

Die Fußgänger dürfen den Fahrverkehr nicht unnötig behindern.

 

5.

Das Parken ist außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen unzulässig, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen, zum Be- oder Entladen.

(4b) Tunnel
   
Zeichen 327
   
    Das Zeichen steht an jeder Tunneleinfahrt. Beim Durchfahren des Tunnels ist Abblendlicht zu nutzen. Das Wenden im Tunnel ist verboten. Im Falle eines Notfalls oder Panne sollen nur vorhandene Nothalte- und Pannenbuchten genutzt werden.
(4c) Nothalte- und Pannenbucht
   
Zeichen 328
   
    In einer Nothalte- und Pannenbucht darf nur im Notfall oder bei einer Panne gehalten werden

(5)

Autobahnen und Kraftfahrstraßen

     

Zeichen 330

Zeichen 331

     

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Autobahn

Kraftfahrstraßen

     

Das Zeichen steht an den Zufahrten der Anschlussstellen

Das Zeichen steht am Anfang, an jeder Kreuzung und Einmündung und wird, wenn nötig, auch sonst wiederholt.

   
     

Zeichen 332

Zeichen 333

     

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Ausfahrt von der Autobahn

         
     

Zeichen 334

Zeichen 336

     

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Ende der Autobahn

Ende der Kraftfahrstraße

   
 

Das Ende kann auch durch Dasselbe Zeichen mit einer Entfernungsangabe unter dem Sinnbild, wie "800 m", angekündigt sein.

(6)

Markierungen sind weiß, ausgenommen in den Fällen des § 41 Abs. 4.

 

1.

Leitlinie

     

Zeichen 340

     

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Sie besteht in der Regel aus gleich langen Strichen mit gleichmäßigen Abständen. Eine Leitlinie kann auch als Warnlinie ausgeführt werden; bei der Warnlinie sind die Striche länger als die Lücken.

   

Die Markierung bedeutet:

   

a)

Leitlinien dürfen überfahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht gefährdet wird;

   

b)

sind auf einer Fahrbahn für beide Richtungen insgesamt 3 Fahrstreifen so markiert, dann darf der linke Fahrstreifen nicht zum Überholen benutzt werden. Wer nach links abbiegen will, darf sich auf dem mittleren Fahrstreifen einordnen;

   

c)

auf Fahrbahnen für beide Richtungen mit 4 so markierten Fahrstreifen sind die beiden linken ausschließlich dem Gegenverkehr vorbehalten; sie dürfen daher auch nicht zum Überholen benutzt werden. Dasselbe gilt auf 6-streifigen Fahrbahnen für die 3 linken Fahrstreifen;

   

d)

sind außerhalb geschlossener Ortschaften für eine Richtung drei Fahrstreifen so markiert, dann darf der mittlere Fahrstreifen dort durchgängig befahren werden, wo - auch nur hin und wieder - rechts davon ein Fahrzeug hält oder fährt. Dasselbe gilt auf Fahrbahnen mit mehr als drei so markierten Fahrstreifen für eine Richtung für den zweiten Fahrstreifen von rechts. Den linken Fahrstreifen dürfen außerhalb geschlossener Ortschaften Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t sowie Züge, die länger als 7 m sind, nur benutzen, wenn sie sich dort zum Zwecke des Linksabbiegens einordnen;

   

e)

sind Beschleunigungsstreifen so markiert, dann darf dort auch schneller gefahren werden als auf den anderen Fahrstreifen;

   

f)

gehen Fahrstreifen, insbesondere auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen von der durchgehenden Fahrbahn ab, so dürfen Abbieger vom Beginn einer breiten Leitlinie rechts von dieser schneller als auf der durchgehenden Fahrbahn fahren. Das gilt nicht für Verzögerungsstreifen;

   

g)

Wird am rechten Fahrbahnrand ein Schutzstreifen für Radfahrer so markiert, dann dürfen andere Fahrzeuge die Markierung bei Bedarf überfahren; die Gefährdung von Radfahrern ist dabei auszuschließen. Der Schutzstreifen kann mit Fahrbahnmarkierungen (Sinnbild "Radfahrer", § 39 Abs. 3) gekennzeichnet sein.

 

2.

Wartelinie

     

Zeichen 341

     

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Sie kann angebracht sein, wo das Zeichen 205 anordnet: "Vorfahrt gewähren!". Sie kann ferner dort angebracht sein, wo abbiegende Fahrzeuge Gegenverkehr durchfahren lassen müssen. Sie empfiehlt dem, der warten muss, hier zu warten.

 

3.

Schriftzeichen und die Wiedergabe von Verkehrsschildern auf der Fahrbahn dienen dem Hinweis auf ein entsprechendes Verkehrszeichen.

(7)

Hinweise

     

Zeichen 350

Zeichen 353

Zeichen 354

     

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Fußgängerüberweg

Einbahnstraße

Wasserschutzgebiet

     

Das Zeichen ist unmittelbar an der Markierung (Zeichen 293) angebracht.

Es kann ergänzend anzeigen, dass die Straße eine Einbahnstraße (Zeichen 220) ist.

Es mahnt Fahrzeugführer, die wassergefährdende Stoffe geladen haben, sich besonders vorsichtig zu verhalten.

           
     

Zeichen 355

Zeichen 356

Zeichen 357

     

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Fußgängerunter- oder -überführung

Schülerlotsen

Sackgasse

         

Wintersport kann durch Zusatzschild (hinter Zeichen 101) erlaubt sein.

           
     

Zeichen 358

Zeichen 359

Zeichen 363

     

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Erste Hilfe

Pannenhilfe

Polizei

     
   

Durch solche Zeichen mit entsprechenden Sinnbildern können auch andere Hinweise gegeben werden, wie auf Fernsprecher, Tankstellen, Zeltplätze und Plätze für Wohnwagen.

     

Zeichen 375

Zeichen 376

Zeichen 377

     

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Autobahnhotel

Autobahngasthaus

Autobahnkiosk

       
     

Zeichen 380

Zeichen 381

     

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Richtgeschwindigkeit

Ende der Richtgeschwindigkeit

   
 

Es empfiehlt, die angegebene Geschwindigkeit auch bei günstigen Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen nicht zu überschreiten.

     

Zeichen 385

     

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Ortshinweistafel

   
 

Es dient der Unterrichtung über Namen von Ortschaften, soweit keine Ortstafeln (Zeichen 310) aufgestellt sind.

     

Zeichen 386

     

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Touristischer Hinweis

   
 

Es dient außerhalb der Autobahnen dem Hinweis auf touristisch bedeutsame Ziele und der Kennzeichnung von Touristikstraßen sowie an Autobahnen der Unterrichtung über Landschaften und Sehenswürdigkeiten.

     

Zeichen 388

     

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Es warnt, mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen den für diese nicht genügend befestigten Seitenstreifen zu benutzen. Wird statt des Sinnbildes eines Personenkraftwagens das eines Lastkraftwagens gezeigt, so gilt die Warnung nur Führern von Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t und Zugmaschinen.

     

Zeichen 392

Zeichen 393

     

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Es weist auf eine Zollstelle hin.

Informationstafel an Grenzübergangsstellen

       
     

Zeichen 394

     

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Es kennzeichnet innerhalb geschlossener Ortschaften Laternen, die nicht die ganze Nacht brennen. Laternenpfähle tragen Ringe gleicher Farbe. In dem roten Feld kann in weißer Schrift angegeben sein, wann die Laterne erlischt.

(8)

Wegweisung

 

1.

Wegweiser

     

Zeichen 401

Zeichen 405

Zeichen 406

Zeichen 410

     

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Nummernschilder für

     

Bundesstraßen

Autobahnen

Knotenpunkte der Autobahnen (Autobahnausfahrten, Autobahnkreuze und Autobahndreiecke)

Europastraßen

       
     

Zeichen 415

     

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auf Bundesstraßen

   

Diese Schilder geben keine Vorfahrt.

     

Zeichen 418

Zeichen 419

     

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auf sonstigen Straßen

     

mit größerer

mit geringerer

     

Verkehrsbedeutung

     
   

Das Zusatzschild "Nebenstrecke" weist auf einen wegen seines schwächeren Verkehrs empfehlenswerten Umweg hin.

     

Zeichen 421

Zeichen 430

     

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für bestimmte Verkehrsarten

zur Autobahn

       
     

Zeichen 432

     

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zu innerörtlichen Zielen und zu Einrichtungen mit erheblicher Verkehrsbedeutung

     
   

Wird aus verkehrlichen Gründen auf private Ziele hingewiesen, so kann die Ausführung des Zeichens auf braunem Grund und weißen Zeichen erfolgen.

     

Zeichen 434

     

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Wegweisertafel

     
   

Sie fasst alle Wegweiser einer Kreuzungszufahrt zusammen. Die Tafel kann auch als Vorwegweiser dienen.

   

Innerorts können Wegweiser auch folgende Formen haben:

     

Zeichen 435

Zeichen 436

     

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Zeichen 437

     

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Straßennamensschilder

     
   

An Kreuzungen und Einmündungen mit erheblichem Fahrverkehr sind sie auf die oben bezeichnete Weise aufgestellt.

 

2.

Vorwegweiser

     

Zeichen 438

Zeichen 439

     

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Es empfiehlt, sich frühzeitig einzuordnen.

         
     

Zeichen 440

Zeichen 442

     

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zur Autobahn

für bestimmte Verkehrsarten

         
 

3.

Wegweisung auf Autobahnen

   

Die "Ausfahrt" (Zeichen 332 und 333), ein Autobahnkreuz und ein Autobahndreieck werden angekündigt durch

   

- die Ankündigungstafel

     

Zeichen 448

     

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in der die Sinnbilder hinweisen:

     

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auf eine Autobahnausfahrt

auf ein Autobahnkreuz oder Autobahndreieck; es weist auch auf Kreuze und Dreiecke von Autobahnen mit autobahnähnlich ausgebauten Straßen des nachgeordneten Netzes hin.

     
   

Die Nummer ist die laufende Nummer der Ausfahrten, Autobahnkreuze und Autobahndreiecke der jeweils benutzten Autobahnen.

   

Ein Autohof in unmittelbarer Nähe einer Autobahnanschlussstelle wird angekündigt durch die Hinweisbeschilderung

   
   

Der Autohof wird einmal am rechten Fahrbahnrand 500 bis 1000 m vor der Ankündigungstafel (Zeichen 448) angekündigt. Auf einem Zusatzschild wird durch grafische Symbole der Leistungsumfang des Autohofs dargestellt.

   

- den Vorwegweiser

     

Zeichen 449

     

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- sowie auf 300 m, 200 m und 100 m durch Baken wie

     

Zeichen 450

     

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Auf der 300-m-Bake einer Ausfahrt wird die Nummer der Ausfahrt wiederholt.

   

Autobahnkreuze und Autobahndreiecke werden 2000 m vorher, Ausfahrten werden 1000 m vorher durch Zeichen 448 angekündigt. Der Vorwegweiser Zeichen 449 steht bei Autobahnkreuzen und Autobahndreiecken 1000 m und 500 m, bei Ausfahrten 500 m vorher.

     

Zeichen 453

     

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Entfernungstafel

     
   

Sie gibt hinter jeder Ausfahrt, Abzweigung und Kreuzung die Entfernung zur jeweiligen Ortsmitte an. Ziele, die über eine andere als die gerade befahrene Autobahn zu erreichen sind, werden in der Regel unterhalb des waagerechten Striches angegeben.

 

4.

Umleitungen des Verkehrs bei Straßensperrungen

     

Zeichen 454

     

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Es ist am Beginn der Umleitung und, soweit erforderlich, an den Kreuzungen und Einmündungen im Verlauf der Umleitungsstrecke angebracht.

     

Zeichen 455

     

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Nummerierte Umleitung

     
   

Die Umleitung kann angekündigt sein durch das

     

Zeichen 457

     

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mit Zusatzschild, wie "400 m" oder "Richtung Stuttgart", sowie durch die Planskizze

     

Zeichen 458

     

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Müssen nur bestimmte Verkehrsarten umgeleitet werden, so sind diese auf einem Zusatzschild über dem Wegweiser (Zeichen 454) und über dem Ankündigungszeichen (Zeichen 457) angegeben, wie "Fahrzeuge über 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht". Der Vorwegweiser und die Planskizze zeigen dann Verbotszeichen für die betroffenen Verkehrsarten, wie das Zeichen 262.

   

Das Ende der Umleitung wird mit dem

     

Zeichen 459

     

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Ende einer Umleitung

   

angezeigt.

 

5.

Nummerierte Bedarfsumleitungen für den Autobahnverkehr

     

Zeichen 460

     

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Bedarfsumleitung

     
   

Wer seine Fahrt vorübergehend auf anderen Strecken fortsetzen muss oder will, wird durch dieses Zeichen auf die Autobahn zurückgeleitet.

     

Zeichen 466

     

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Bedarfsumleitungstafel

     
   

Kann der umgeleitete Verkehr an der nach Zeichen 460 vorgesehenen Anschlussstelle noch nicht auf die Autobahn zurückgeleitet werden, so wird er durch dieses Zeichen über die nächste Bedarfsumleitungsstrecke weitergeführt.

     

Zeichen 467

     

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Umlenkungs-Pfeil

     
   

Streckenempfehlungen auf Autobahnen können durch den Umlenkungs-Pfeil gekennzeichnet werden.

 

6.

Sonstige Verkehrslenkungstafeln

     

Zeichen 468

     

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Schwierige Verkehrsführung

     
   

Es kündigt eine mit dem Zeichen "Vorgeschriebene Fahrtrichtung" (Zeichen 209 bis 214) verbundene Verkehrsführung an.

     

Zeichen 500

     

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Überleitungstafel

     
   

Überleitungen des Verkehrs auf die Fahrbahn oder Fahrstreifen für den Gegenverkehr werden durch solche Tafeln angekündigt. Auch die Rückleitung des Verkehrs wird so angekündigt.

       

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