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§ 43 Verkehrseinrichtungen

(1)

Verkehrseinrichtungen sind Schranken, Sperrpfosten, Parkuhren, Parkscheinautomaten, Geländer, Absperrgeräte, Leiteinrichtungen sowie Blinklicht- und Lichtzeichenanlagen. § 39 Abs. 1 gilt entsprechend.

(2)

Regelungen durch Verkehrseinrichtungen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor.

(3)

Verkehrseinrichtungen im einzelnen:

 

1.

An Bahnübergängen sind die Schranken rot-weiß gestreift.

2.

Absperrgeräte für Arbeits-, Schaden-, Unfall- und andere Stellen sind

     

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Absperrschranke

       
     

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Leitbake (Warnbake)

Leitkegel

fahrbare Absperrtafel

fahrbare Absperrtafel mit Blinkpfeil

   

Die Absperrtafel weist auf eine Arbeitsstelle hin. Behelfsmäßig oder zusätzlich können weiß-rot-weiße Warnfahnen, aufgereihte rot-weiße Fahnen oder andere rot-weiße Warneinrichtungen verwendet werden. Zusammen mit der Absperrtafel können überfahrbare Warnschwellen verwendet werden, die quer zur Fahrtrichtung vor der Absperrtafel ausgelegt sind. Warnleuchten an Absperrgeräten zeigen rotes Licht, wenn die ganze Fahrbahn gesperrt ist, sonst gelbes Licht oder gelbes Blinklicht. Die Absperrgeräte verbieten das Befahren der abgesperrten Straßenfläche.

3.

Leiteinrichtungen

   

a)

Um den Verlauf der Straße kenntlich zu machen, können an den Straßenseiten

     

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Leitpfosten (links)

Leitpfosten (rechts)

     

in der Regel in Abständen von 50 m stehen.

   

b)

An gefährlichen Stellen können schraffierte Leittafeln oder Leitmale angebracht sein, wie

     

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Richtungstafeln in Kurven

(4)

Zur Kennzeichnung nach § 17 Abs. 4 Satz 2 und 3 von Fahrzeugen und Anhängern, die innerhalb geschlossener Ortschaften auf der Fahrbahn halten, können amtlich geprüfte Park-Warntafeln verwendet werden.

     

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Park-Warntafel

       

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