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§ 49 Ordnungswidrigkeiten |
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(1) |
Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift über |
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1. |
das allgemeine Verhalten im Straßenverkehr nach § 1
Abs. 2, |
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2. |
die Straßenbenutzung durch Fahrzeuge nach § 2, |
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3. |
die Geschwindigkeit nach § 3, |
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4. |
den Abstand nach § 4, |
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5. |
das Überholen nach § 5 Abs. 1 bis 4a, Abs.
5 Satz 2, Abs. 6 oder 7, |
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6. |
das Vorbeifahren nach § 6, |
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7. |
den Fahrstreifenwechsel nach § 7 Abs. 5, |
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8. |
die Vorfahrt nach § 8, |
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9. |
das Abbiegen, Wenden oder Rückwärtsfahren
nach § 9 Abs. 1, 2 Satz 1, 4 oder 5, Abs. 3 bis 5, |
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9a. |
das Verhalten bei der Einfahrt in einen Kreisverkehr
oder im Kreisverkehr nach § 9a, |
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10. |
das Einfahren oder Anfahren nach § 10, |
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11. |
das Verhalten bei besonderen Verkehrslagen nach § 11
Abs. 1 oder 2, |
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12. |
das Halten oder Parken nach § 12 Abs. 1, 1a, 3,
3a Satz 1, Abs. 3b Satz 1, Abs. 4 Satz 1, 2 zweiter Halbsatz, Satz
3 oder 5 oder Abs. 4a bis 6, |
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13. |
Parkuhren, Parkscheine oder Parkscheiben nach § 13
Abs. 1 oder 2, |
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14. |
die Sorgfaltspflichten beim Ein- oder Aussteigen nach § 14, |
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15. |
das Liegenbleiben von Fahrzeugen nach § 15, |
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15a. |
das Abschleppen nach § 15a, |
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16. |
die Abgabe von Warnzeichen nach § 16, |
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17. |
die Beleuchtung und das Stehenlassen unbeleuchteter
Fahrzeuge nach § 17, |
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18. |
die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen
nach § 18 Abs. 1 bis 3, Abs. 5 Satz 2 oder Abs. 6 bis 10, (gültig
erst ab 01.09.2009: Abs. 6 bis 11) |
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19. |
das Verhalten |
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a) |
an Bahnübergängen nach § 19 oder |
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b) |
an Haltestellen von öffentlichen Verkehrsmitteln
und an haltenden Schulbussen nach § 20, |
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20. |
die Personenbeförderung nach § 21 Abs. 1
Satz 4, 1 a, Abs. 2 oder 3, |
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20a. |
das Anlegen von Sicherheitsgurten nach § 21a Abs.
1 Satz 1 oder das Tragen von Schutzhelmen nach § 21a Abs.
2 Satz 1, |
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21. |
die Ladung nach § 22, |
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22. |
sonstige Pflichten des Fahrzeugführers nach § 23, |
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23. |
das Fahren mit Krankenfahrstühlen oder anderen
als in § 24 Abs. 1 genannten Rollstühlen nach § 24
Abs. 2, |
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24. |
das Verhalten |
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a) |
als Fußgänger nach § 25 Abs. 1 bis
4, |
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b) |
an Fußgängerüberwegen nach § 26
oder |
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c) |
auf Brücken nach § 27 Abs. 6, |
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25. |
den Umweltschutz nach § 30 Abs. 1 oder 2 oder
das Sonntagsfahrverbot nach § 30 Abs. 3 Satz 1 oder 2 Nr.
4 Satz 2, |
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26. |
das Sporttreiben oder Spielen nach § 31, |
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27. |
das Bereiten, Beseitigen oder Kenntlichmachen von verkehrswidrigen
Zuständen oder die wirksame Verkleidung gefährlicher
Geräte nach § 32, |
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28. |
Verkehrsbeeinträchtigungen nach § 33 oder |
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29. |
das Verhalten nach einem Verkehrsunfall nach § 34
Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 5 Buchstabe a, b oder Nr. 6 Buchstabe
b - sofern er in diesem letzten Fall zwar eine nach den Umständen
angemessene Frist wartet, aber nicht Name und Anschrift am Unfallort
hinterlässt - oder nach § 34 Abs. 3, verstößt. |
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(2) |
Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes
handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig |
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1. |
als Führer eines geschlossenen Verbandes entgegen § 27
Abs. 5 nicht dafür sorgt, dass die für geschlossene Verbände
geltenden Vorschriften befolgt werden, |
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1a. |
entgegen § 27 Abs. 2 einen geschlossenen Verband
unterbricht, |
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2. |
als Führer einer Kinder- oder Jugendgruppe entgegen § 27
Abs. 1 Satz 4 diese nicht den Gehweg benutzen lässt, |
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3. |
als Tierhalter oder sonst für die Tiere Verantwortlicher
einer Vorschrift nach § 28 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 2 zuwiderhandelt, |
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4. |
als Reiter, Führer von Pferden, Treiber oder Führer
von Vieh entgegen § 28 Abs. 2 einer für den gesamten
Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregel oder Anordnung
zuwiderhandelt, |
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5. |
als Kraftfahrzeugführer entgegen § 29 Abs.
1 an einem Rennen teilnimmt, |
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6. |
entgegen § 29 Abs. 2 Satz 1 eine Veranstaltung
durchführt oder als Veranstalter entgegen § 29 Abs. 2
Satz 3 nicht dafür sorgt, dass die in Betracht kommenden Verkehrsvorschriften
oder Auflagen befolgt werden oder |
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7. |
entgegen § 29 Abs. 3 ein dort genanntes Fahrzeug
oder einen Zug führt. |
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(3) |
Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes
handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig |
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1. |
entgegen § 36 Abs. 1 bis 4 ein Zeichen oder eine
Weisung oder entgegen Abs. 5 Satz 4 ein Haltgebot oder eine Anweisung
eines Polizeibeamten nicht befolgt, |
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2. |
einer Vorschrift des § 37 über das Verhalten
an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen oder beim Rechtsabbiegen
mit Grünpfeil zuwiderhandelt, |
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3. |
entgegen § 38 Abs. 1, Abs. 2 oder 3 Satz 3 blaues
Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn oder allein oder gelbes
Blinklicht verwendet oder entgegen § 38 Abs. 1 Satz 2 nicht
sofort freie Bahn schafft, |
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4. |
entgegen § 41 eine durch ein Vorschriftzeichen
gegebene Anordnung nicht befolgt, |
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5. |
entgegen § 42 eine durch die Zusatzschilder zu
den Zeichen 306, 314, 315 oder durch die Zeichen 315, 325, 327,
328 oder 340 gegebene Anordnung nicht befolgt, |
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6. |
entgegen § 43 Abs. 2 und 3 Nr. 2 durch Absperrgeräte
abgesperrte Straßenflächen befährt oder |
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7. |
einer den Verkehr verbietenden oder beschränkenden
Anordnung, die nach § 45 Abs. 4 zweiter Halbsatz bekanntgegeben
worden ist, zuwiderhandelt. |
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(4) |
Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes
handelt schließlich, wer vorsätzlich oder fahrlässig |
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1. |
dem Verbot des § 35 Abs. 6 Satz 1, 2 oder 3 über
die Reinigung von Gehwegen zuwiderhandelt, |
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2a. |
entgegen § 35 Abs. 6 Satz 4 keine auffällige
Warnkleidung trägt, |
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2. |
entgegen § 35 Abs. 8 Sonderrechte ausübt,
ohne die öffentliche Sicherheit und Ordnung gebührend
zu berücksichtigen, |
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3. |
entgegen § 45 Abs. 6 mit Arbeiten beginnt, ohne
zuvor Anordnungen eingeholt zu haben, diese Anordnungen nicht befolgt
oder Lichtzeichenanlagen nicht bedient, |
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4. |
entgegen § 46 Abs. 3 Satz 1 eine vollziehbare
Auflage der Ausnahmegenehmigung oder Erlaubnis nicht befolgt, |
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5. |
entgegen § 46 Abs. 3 Satz 3 die Bescheide nicht
mitführt oder auf Verlangen nicht aushändigt, |
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6. |
entgegen § 48 einer Vorladung zum Verkehrsunterricht
nicht folgt oder |
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7. |
entgegen § 50 auf der Insel Helgoland ein Kraftfahrzeug
führt oder mit einem Fahrrad fährt. |
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