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§ 5 Überholen
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(1)
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Es ist links zu überholen.
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(2)
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Überholen darf nur, wer übersehen kann, dass während
des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs
ausgeschlossen ist. Überholen darf ferner nur, wer mit wesentlich
höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt.
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(3)
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Das Überholen ist unzulässig:
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1.
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bei unklarer Verkehrslage oder
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2.
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wo es durch Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277) verboten ist.
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(3)
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Unbeschadet sonstiger Überholverbote dürfen Führer
von Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über
7,5 t nicht überholen, wenn die Sichtweite durch Nebel, Schneefall
oder Regen weniger als 50 m beträgt.
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(4)
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Wer zum Überholen ausscheren will, muss sich so verhalten,
dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen
ist. Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu
anderen Verkehrsteilnehmern, insbesondere zu Fußgängern
und Radfahrern, eingehalten werden. Der Überholende muss sich
sobald wie möglich wieder nach rechts einordnen. Er darf dabei
den Überholten nicht behindern.
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(4a)
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Das Ausscheren zum Überholen und das Wiedereinordnen sind
rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger
zu benutzen.
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(5)
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Außerhalb geschlossener Ortschaften darf das Überholen
durch kurze Schall- oder Leuchtzeichen angekündigt werden. Wird
mit Fernlicht geblinkt, so dürfen entgegenkommende Fahrzeugführer
nicht geblendet werden.
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(6)
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Wer überholt wird, darf seine Geschwindigkeit nicht erhöhen.
Der Führer eines langsameren Fahrzeugs muss seine Geschwindigkeit
an geeigneter Stelle ermäßigen, notfalls warten, wenn
nur so mehreren unmittelbar folgenden Fahrzeugen das Überholen
möglich ist. Hierzu können auch geeignete Seitenstreifen
in Anspruch genommen werden; das gilt nicht auf Autobahnen.
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(7)
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Wer seine Absicht, nach links abzubiegen, ankündigt und sich
eingeordnet hat, ist rechts zu überholen. Schienenfahrzeuge
sind rechts zu überholen. Nur wer das nicht kann, weil die Schienen
zu weit rechts liegen, darf links überholen. Auf Fahrbahnen
für eine Richtung dürfen Schienenfahrzeuge auch links überholt
werden.
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(8)
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Ist ausreichender Raum vorhanden, dürfen Radfahrer und Mofa-Fahrer
Fahrzeuge, die auf dem rechten Fahrstreifen warten, mit mäßiger
Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht rechts überholen.
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