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§ 4 Abstand
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(1)
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Der Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug muss in der Regel
so groß sein, dass auch dann hinter ihm gehalten werden kann,
wenn es plötzlich gebremst wird. Der Vorausfahrende darf nicht
ohne zwingenden Grund stark bremsen.
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(2)
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Kraftfahrzeuge, für die eine besondere Geschwindigkeitsbeschränkung
gilt, sowie Züge, die länger als 7 m sind, müssen
außerhalb geschlossener Ortschaften ständig so großen
Abstand von dem vorausfahrenden Kraftfahrzeug halten, dass ein überholendes
Kraftfahrzeug einscheren kann. Das gilt nicht,
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1.
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wenn sie zum Überholen ausscheren und dies angekündigt
haben,
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2.
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wenn in der Fahrtrichtung mehr als ein Fahrstreifen vorhanden ist
oder
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3.
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auf Strecken, auf denen das Überholen verboten ist.
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(3)
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Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über
3,5 t und Kraftomnibusse müssen auf Autobahnen, wenn ihre Geschwindigkeit
mehr als 50 km/h beträgt, von vorausfahrenden Fahrzeugen einen
Mindestabstand von 50 m einhalten.
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