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§ 52 Entgelt für die Benutzung tatsächlich-öffentlicher
Verkehrsflächen
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Diese Verordnung steht der Erhebung von Entgelten für die
Benutzung von Verkehrsflächen, an denen kein Gemeingebrauch
besteht, auf Grund anderer als straßenverkehrsrechtlicher Bestimmungen
nicht entgegen.
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