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§ 53 Inkrafttreten
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(1)
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Diese Verordnung tritt am 1. März 1971 in Kraft.
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(2)
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(gegenstandslos)
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(3)
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Das Zeichen 226 der Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November
1970 (BGBl. I S. 1565, 1971 I S. 38) in der Fassung der Verordnung
vom 28. April 1982 (BGBl. I S. 564) hat bis zum 31. Dezember 1995
die Bedeutung des Zeichens 224 in der Fassung der vorstehenden Verordnung.
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(4)
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Die Zeichen 274, 278, 307, 314, 380, 385 und die bisherigen Absperrschranken
mit schrägen Schraffen behalten die Bedeutung, die sie nach
der vor dem 1. Oktober 1988 geltenden Fassung dieser Verordnung hatten,
bis längstens zum 31. Dezember 1998. Bis längstens 31.
Dezember 1998 können Fußgängerbereiche (Zeichen 242/243)
auch weiterhin mit Zeichen 241 gekennzeichnet werden. Bild 291 behält
die Bedeutung, die es nach der vor dem 1. Oktober 1988 geltenden
Fassung dieser Verordnung hatte, bis längstens zum 30. April
1989.
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(5)
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Das Zusatzschild mit der Aufschrift "bei Nässe" darf bis zum
31. Dezember 1988 verwendet werden.
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(6)
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Schutzhelme, die nicht in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt
sind, dürfen nach dem 1. Januar 1990 nicht mehr verwendet werden.
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(7)
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Die bisherigen Zeichen 290 und 292 behalten die Bedeutung, die
sich nach der vor dem 1. Januar 1990 geltenden Fassung der Straßenverkehrs-Ordnung
hatten, bis längstens zum 31. Dezember 1999.
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(8)
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Die bisherigen Zeichen 448 und 450 (300-m-Bake) bei Autobahnausfahrten
dürfen bis zum 31. Dezember 1995 verwendet werden.
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(9)
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Verkehrszeichen in der Gestaltung nach der bis zum 1. Juli 1992
geltenden Fassung dieser Verordnung behalten auch danach ihre Gültigkeit.
Ab dem 1. Juli 1992 dürfen jedoch nur noch Verkehrszeichen und
Verkehrseinrichtungen mit den neuen Symbolen angeordnet und aufgestellt
werden.
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(10)
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Die Kennzeichnung des Anfangs, des Verlaufs und des Endes einer
Verkehrsstrecke durch Zusatzschilder (§ 41 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe
c Satz 3 in der bis zum 30 Juni 1992 geltenden Fassung) bleibt bis
30. Juni 1994 wirksam.
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(11)
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Die Kennzeichnung des Anfangs, des Verlaufs und des Endes einer
Strecke, auf der das Parken durch die Zeichen 314 oder 315 (§ 42
Abs. 4) erlaubt ist, bleibt bis 30. Juni 1994 wirksam.
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(12)
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Rote und gelbe Pfeile in Lichtzeichenanlagen gemäß § 37
Abs. 2 Nr. 1 in der bis zum 30. Juni 1992 geltenden Fassung bleiben
bis zum 31. Dezember 2005 gültig.
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(13)
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Die bisherigen Zeichen 229 behalten die Bedeutung, die sie nach
der vor dem 1. März 1994 geltenden Fassung der Straßenverkehrs-Ordnung
hatten, bis längstens 31. Dezember 1994.
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(14)
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Die bisherigen Zeichen 368, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
der Streichung des Zeichens 368 bereits angeordnet und aufgestellt
worden sind, behalten bis zum 31. Dezember 2002 ihre Gültigkeit.
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(15)
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Autohofhinweistafeln, die auf Grund der Verkehrsblattverlautbarung
vom 24. Oktober 1994 (VkBl. 1994, S. 699) vor Inkrafttreten des Zeichens
448.1 angeordnet und aufgestellt worden sind, behalten bis zum 31.
Dezember 2005 ihre Gültigkeit.
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| (16) |
Zusatzschilder, die bislang
Anwohner mit besonderem Parkausweis vom eingeschränkten Haltverbot
nach Zeichen 286 oder einem Haltverbot für die Zone nach Zeichen
290 ausgenommen haben, und Zusatzschilder zu den Zeichen 314 oder
315, die die Erlaubnis zum Parken bislang auf Anwohner beschränkt
haben, sowie der mit Verkehrsblattverlautbarung vom 6. Januar 1998
(VkBl. 1998 S. 99) bekannt gegebene Parkausweis für Anwohner
behalten bis 31. Dezember 2003 ihre Gültigkeit. |
| (17) |
Für Kraftomnibusse, die
vor dem 8. Dezember 2007 erstmals in den Verkehr gekommen sind, ist § 18
Abs. 5 Nr. 3 in der vor dem 8. Dezember 2007 geltenden Fassung weiter
anzuwenden. |