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§ 7 Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge
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(1)
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Auf Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung
dürfen Kraftfahrzeuge von dem Gebot, möglichst weit rechts
zu fahren (§ 2 Abs. 2), abweichen, wenn die Verkehrsdichte das
rechtfertigt. Fahrstreifen ist der Teil einer Fahrbahn, den ein mehrspuriges
Fahrzeug zum ungehinderten Fahren im Verlauf der Fahrbahn benötigt.
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(2)
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Ist der Verkehr so dicht, dass sich auf den Fahrstreifen für
eine Richtung Fahrzeugschlangen gebildet haben, so darf rechts schneller
als links gefahren werden.
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(2a)
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Wenn auf der Fahrbahn für eine Richtung eine Fahrzeugschlange
auf dem jeweils linken Fahrstreifen steht oder langsam fährt,
dürfen Fahrzeuge diese mit geringfügig höherer Geschwindigkeit
und mit äußerster Vorsicht rechts überholen.
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(3)
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Innerhalb geschlossener Ortschaften - ausgenommen auf Autobahnen
(Zeichen 330) - dürfen Kraftfahrzeuge sowie Kraftfahrzeuge mit
einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 t auf Fahrbahnen mit
mehreren markierten Fahrstreifen für eine Richtung (Zeichen
296 oder 340) den Fahrstreifen frei wählen, auch wenn die Voraussetzungen
des Absatzes 1 Satz 1 nicht vorliegen. Dann darf rechts schneller
als links gefahren werden.
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(4)
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Ist auf Straßen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung
das durchgehende Befahren eines Fahrstreifens nicht möglich
oder endet in Fahrstreifen, so ist den am Weiterfahren gehinderten
Fahrzeugen der Übergang auf den benachbarten Fahrstreifen in
der Weise zu ermöglichen, dass sich diese Fahrzeuge unmittelbar
vor Beginn der Verengung jeweils im Wechsel nach einem auf dem durchgehenden
Fahrstreifen fahrenden Fahrzeug einordnen können (Reißverschlussverfahren).
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(5)
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In allen Fällen darf ein Fahrstreifen nur gewechselt werden,
wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen
ist. Jeder Fahrstreifenwechsel ist rechtzeitig und deutlich anzukündigen;
dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen.
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