|
Zu § 7 Benutzung von Fahrstreifen
durch Kraftfahrzeuge
|
|
Zu den Absätzen 1 bis 3
|
|
1
|
I.
|
Ist auf einer Straße auch nur zu
gewissen Tageszeiten mit so dichtem Verkehr zu rechnen, dass
Kraftfahrzeuge vom Rechtsfahrgebot abweichen dürfen oder mit
Nebeneinanderfahren zu rechnen ist, empfiehlt es sich, die für
den gleichgerichteten Verkehr bestimmten Fahrstreifen einzeln
durch Leitlinien (Zeichen 340) zu markieren. Die Fahrstreifen
müssen so breit sein, dass sicher nebeneinander gefahren werden
kann.
|
|
2
|
II.
|
Wo auf einer Straße mit mehreren
Fahrstreifen für eine Richtung wegen ihrer baulichen Beschaffenheit
nicht mehr wie bisher nebeneinander gefahren werden kann, ist
durch geeignete Markierungen, Leiteinrichtungen, Hinweistafeln
oder dergleichen zu zeigen, welcher Fahrstreifen endet. Auf Straßen
mit schnellem Verkehr ist zu prüfen, ob eine Geschwindigkeitsbeschränkung
erforderlich ist.
|
|
Zu Absatz 3
|
|
3
|
Werden innerhalb geschlossener
Ortschaften auf Straßen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung
Leitlinien markiert, so ist anzustreben, dass die Anzahl der
dem geradeausfahrenden Verkehr zur Verfügung stehenden Fahrstreifen
im Bereich von Kreuzungen und Einmündungen nicht dadurch verringert
wird, dass ein Fahrstreifen durch einen Pfeil auf der Fahrbahn
(Zeichen 297) nur einem abbiegenden Verkehrsstrom zugewiesen
wird. Wenn das Abbiegen zugelassen werden muss, besondere Fahrstreifen
für Abbieger aber nicht zur Verfügung stehen, so kommt unter
Umständen die Anbringung kombinierter Pfeile, z. B. Geradeaus/Links,
in Frage.
|
| |
|
|
|
|
|
|