| 1 |
2 |
3 |
| lfd. Nr. |
Zeichen und Zusatzzeichen |
Ge- oder Verbote
Erläuterungen |
| Abschnitt 1 Vorrangzeichen |
| 1 |
Zeichen 301

Vorfahrt |
Ge- oder Verbot
Das Zeichen zeigt an, dass an der nächsten Kreuzung oder Einmündung Vorfahrt besteht. |
| 2 |
Zeichen 306

Vorfahrtstraße |
Ge- oder Verbot
Wer ein Fahrzeug führt, darf außerhalb geschlossener Ortschaften auf Fahrbahnen von Vorfahrtstraßen nicht parken.
Das Zeichen zeigt an, dass Vorfahrt besteht bis zum nächsten Zeichen 205 „Vorfahrt gewähren.“, 206 „Halt. Vorfahrt gewähren.“ oder 307 „Ende der Vorfahrtstraße“. |
| 2.1 |
 |
| Ge- oder Verbot |
| 1. |
Wer ein Fahrzeug führt und dem Verlauf der abknickenden Vorfahrtstraße folgen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. |
| 2. |
Auf den Fußgängerverkehr ist besondere Rücksicht zu nehmen. Wenn nötig, muss gewartet werden. |
| |
|
| Erläuterung |
| Das Zusatzzeichen zum Zeichen 306 zeigt den Verlauf der Vorfahrtstraße an. |
|
| 3 |
Zeichen 307

Ende der Vorfahrtstraße |
|
| 4 |
Zeichen 308

Vorrang vor dem Gegenverkehr |
Ge- oder Verbot
Wer ein Fahrzeug führt, hat Vorrang vor dem Gegenverkehr. |
| |
|
| zu 5 und 6 |
|
Erläuterung
Ab der Ortstafel gelten jeweils die für den Verkehr innerhalb oder außerhalb geschlossener Ortschaften bestehenden Vorschriften. |
| 5 |
Zeichen 310

Ortstafel Vorderseite |
Die Ortstafel bestimmt:
Hier beginnt eine geschlossene Ortschaft. |
| 6 |
Zeichen 311

Ortstafel Rückseite |
Die Ortstafel bestimmt:
Hier endet eine geschlossene Ortschaft. |
| |
|
|
|
7 |
Zeichen 314

Parken |
| Ge- oder Verbot |
| 1. |
Wer ein Fahrzeug führt, darf hier parken. |
| 2. |
a) |
Durch ein Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis insbesondere nach der Dauer, nach Fahrzeugarten, zugunsten der mit besonderem Parkausweis versehenen Bewohner oder auf das Parken mit Parkschein oder Parkscheibe be- schränkt sein. |
| |
b) |
Ein Zusatzzeichen mit Bild 318 (Parkscheibe) und Angabe der Stundenzahl schreibt das Parken mit Parkscheibe und dessen zulässige Höchstdauer vor. |
| |
c) |
Durch Zusatzzeichen können Bewohner mit Parkausweis von der Verpflichtung zum Parken mit Parkschein oder Parkscheibe freigestellt sein. |
| |
d) |
Durch ein Zusatzzeichen mit Rollstuhlfahrersinnbild kann die Parkerlaubnis beschränkt sein auf schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie auf blinde Menschen. |
| |
e) |
Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn der Parkschein, die Parkscheibe oder der Parkausweis gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist. |
| |
f) |
Durch Zusatzzeichen kann ein Parkplatz als gebühren- pflichtig ausgewiesen sein. |
| |
|
|
| Erläuterung |
| 1. |
Der Anfang des erlaubten Parkens kann durch einen zur Fahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil im Zeichen, das Ende durch einen solchen von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil gekennzeichnet sein. Bei in der Strecke wieder- holten Zeichen weist eine Pfeilspitze zur Fahrbahn, die zweite Pfeilspitze von ihr weg. |
| 2. |
Das Zeichen mit einem Zusatzzeichen mit schwarzem Pfeil weist auf die Zufahrt zu größeren Parkplätzen oder Parkhäusern hin. Das Zeichen kann auch durch Hinweise ergänzt werden, ob es sich um ein Parkhaus handelt. |
|
8 |
Zeichen 314.1

Beginn einer
Parkraumbewirtschaftungszone |
| Ge- oder Verbot |
| 1. |
Wer ein Fahrzeug führt, darf innerhalb der Parkraumbewirtschaftungszone nur mit Parkschein oder mit Parkscheibe (Bild 318) parken, soweit das Halten und Parken nicht gesetzlich oder durch Verkehrszeichen verboten ist. |
| 2. |
Durch Zusatzzeichen können Bewohner mit Parkausweis von der Verpflichtung zum Parken mit Parkschein oder Parkscheibe freigestellt sein. |
| 3. |
Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn der Parkschein, die Parkscheibe oder der Parkausweis gut lesbar ausgelegt oder an- gebracht ist. |
| |
|
| Erläuterung |
| Die Art der Parkbeschränkung wird durch Zusatzzeichen angezeigt. |
|
| 9 |
Zeichen 314.2

Ende einer
Parkraumbewirtschaftungszone |
|
10 |
Zeichen 315

Parken auf Gehwegen |
| Ge- oder Verbot |
| 1. |
Wer ein Fahrzeug führt, darf auf Gehwegen mit Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 2,8 t nicht parken. Dann darf auch nicht entgegen der angeordneten Aufstellungsart des Zeichens oder entgegen Beschränkungen durch Zusatzzeichen geparkt werden. |
| 2. |
a) |
Durch ein Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis insbesondere nach der Dauer, nach Fahrzeugarten, zugunsten der mit besonderem Parkausweis versehenen Bewohner oder auf das Parken mit Parkschein oder Parkscheibe beschränkt sein. |
| |
b) |
Ein Zusatzzeichen mit Bild 318 (Parkscheibe) und Angabe der Stundenzahl schreibt das Parken mit Parkscheibe und dessen zulässige Höchstdauer vor. |
| |
c) |
Durch Zusatzzeichen können Bewohner mit Parkausweis von der Verpflichtung zum Parken mit Parkschein oder Parkscheibe freigestellt sein. |
| |
d) |
Durch ein Zusatzzeichen mit Rollstuhlfahrersinnbild kann die Parkerlaubnis beschränkt sein für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen. |
| |
e) |
Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn der Parkschein, die Parkscheibe oder der Parkausweis gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist. |
| |
|
|
| Erläuterung |
| 1. |
Der Anfang des erlaubten Parkens kann durch einen zur Fahrbahn weisenden waagerechten weißen Pfeil im Zeichen, das Ende durch einen solchen von der Fahrbahn wegweisenden Pfeil gekennzeichnet sein. Bei in der Strecke wieder- holten Zeichen weist eine Pfeilspitze zur Fahrbahn, die zweite Pfeilspitze von ihr weg. |
| 2. |
Im Zeichen ist bildlich dargestellt, wie die Fahrzeuge aufzustellen sind. |
|
11 |
Bild 318

Parkscheibe |
|
| |
|
|
| Abschnitt 4 Verkehrsberuhigter Bereich |
| 12 |
Zeichen 325.1

Beginn eines verkehrsberuhigten Bereichs |
| Ge- oder Verbot |
| 1. |
Wer ein Fahrzeug führt, muss mit Schrittgeschwindigkeit fahren. |
| 2. |
Wer ein Fahrzeug führt, darf den Fußgängerverkehr weder gefährden noch behindern; wenn nötig, muss gewartet werden. |
| 3. |
Wer zu Fuß geht, darf den Fahrverkehr nicht unnötig behindern. |
| 4. |
Wer ein Fahrzeug führt, darf außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen nicht parken, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen und zum Be- oder Entladen. |
| 5. |
Wer zu Fuß geht, darf die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen; Kinderspiele sind überall erlaubt. |
|
| 13 |
Zeichen 325.2

Ende eines verkehrsberuhigten Bereichs |
Erläuterung
Beim Ausfahren ist § 10 zu beachten. |
| |
|
|
| Abschnitt 5 Tunnel |
| 14 |
Zeichen 327

Tunnel |
| Ge- oder Verbote |
| 1. |
Wer ein Fahrzeug führt, muss beim Durchfahren des Tunnels Abblendlicht benutzen und darf im Tunnel nicht wenden. |
| 2. |
Im Falle eines Notfalls oder einer Panne sollen nur vorhandene Nothalte- und Pannenbuchten genutzt werden. |
|
| |
|
|
| Abschnitt 6 Nothalte- und Pannenbucht |
| 15 |
Zeichen 328

Nothalte- und Pannenbucht |
Ge- oder Verbot
Wer ein Fahrzeug führt, darf nur im Notfall oder bei einer Panne in einer Nothalte- und Pannenbucht halten. |
| |
|
|
Abschnitt 7 Autobahnen und Kraftfahrstraßen |
| 16 |
Zeichen 330.1

Autobahn |
Erläuterung
Ab diesem Zeichen gelten die Regeln für den Verkehr auf Autobahnen. |
| 17 |
Zeichen 330.2

Ende der Autobahn |
|
| 18 |
Zeichen 331.1

Kraftfahrstraße |
Erläuterung
Ab diesem Zeichen gelten die Regeln für den Verkehr auf Kraftfahrstraßen. |
| 19 |
Zeichen 331.2

Ende der Kraftfahrstraße |
|
| 20 |
Zeichen 333

Ausfahrt von der Autobahn |
Erläuterung
Auf Kraftfahrstraßen oder autobahnähnlich ausgebauten Straßen weist das entsprechende Zeichen mit schwarzer Schrift auf gelbem Grund auf die Ausfahrt hin. Das Zeichen kann auch auf weißem Grund ausgeführt sein. |
| 21 |
Zeichen 450

Ankündigungsbake |
Erläuterung
Das Zeichen steht 300 m, 200 m (wie abgebildet) und 100 m vor einem Autobahnknotenpunkt (Autobahnanschlussstelle, Autobahnkreuz oder Autobahndreieck). Es steht auch vor einer bewirtschafteten Rastanlage. Vor einem Knotenpunkt kann auf der
300 m-Bake die Nummer des Knotenpunktes angezeigt sein. |
| |
|
|
| Abschnitt 8 Markierungen |
| 22 |
Zeichen 340

Leitlinie |
| Ge- oder Verbot |
| 1. |
Wer ein Fahrzeug führt, darf Leitlinien nicht überfahren, wenn dadurch der Verkehr gefährdet wird. |
| 2. |
Wer ein Fahrzeug führt, darf auf der Fahrbahn durch Leitlinien markierte Schutzstreifen für den Radverkehr nur bei Bedarf überfahren. Der Radverkehr darf dabei nicht gefährdet werden. |
| 3. |
Wer ein Fahrzeug führt, darf auf durch Leitlinien markierten Schutzstreifen für den Radverkehr nicht parken. |
| |
|
| Erläuterung |
| Der Schutzstreifen für den Radverkehr ist in regelmäßigen Abständen mit dem Sinnbild „Radverkehr“ auf der Fahrbahn gekennzeichnet. |
|
| 23 |
Zeichen 341

Wartelinie |
Erläuterung
Die Wartelinie empfiehlt dem Wartepflichtigen, an dieser Stelle zu warten. |
| |
|
|
| Abschnitt 9 Hinweise |
| 24 |
Zeichen 350

Fußgängerüberweg |
|
| 25 |
Zeichen 354

Wasserschutzgebiet |
|
| 26 |
Zeichen 356

Verkehrshelfer |
|
| 27 |
Zeichen 357

Sackgasse |
Erläuterung
Im oberen Teil des Verkehrszeichens kann die Durchlässigkeit der Sackgasse für den Radverkehr und/oder Fußgängerverkehr durch Piktogramme angezeigt sein. |
zu 28 und
29 |
|
| Erläuterung |
| 1. |
Durch solche Zeichen mit entsprechenden Sinnbildern können auch andere Hinweise gegeben werden, wie auf Fußgängerunter- oder -überführung, Fernsprecher, Notrufsäule, Pannenhilfe, Tankstellen, Zelt- und Wohnwagenplätze, Autobahnhotel, Autobahngasthaus, Autobahnkiosk. |
| 2. |
Auf Hotels, Gasthäuser und Kioske wird nur auf Autobahnen und nur dann hingewiesen, wenn es sich um Autobahnanlagen oder Autohöfe handelt. |
|
| 28 |
Zeichen 358

Erste Hilfe |
|
| 29 |
Zeichen 363

Polizei |
|
| 30 |
Zeichen 385

Ortshinweistafel |
|
zu 31 und
32 |
|
Erläuterung
Die Zeichen stehen außerhalb von Autobahnen. Sie dienen dem Hinweis auf touristisch bedeutsame Ziele und der Kennzeichnung des Verlaufs touristischer Routen. Sie können auch als Wegweiser ausgeführt sein. |
| 31 |
Zeichen 386.1

Touristischer Hinweis |
|
| 32 |
Zeichen 386.2

Touristische Route |
|
| 33 |
Zeichen 386.3

Touristische Unterrichtungstafel |
Erläuterung
Das Zeichen steht an der Autobahn. Es dient der Unterrichtung über touristisch bedeutsame Ziele. |
| 34 |
Zeichen 390

Mautpflicht nach dem
Bundesfernstraßenmautgesetz |
|
| 35 |
Zeichen 391

Mautpflichtige Strecke |
|
| 36 |
Zeichen 392

Zollstelle |
|
| 37 |
Zeichen 393

Informationstafel an
Grenzübergangsstellen |
|
| 38 |
Zeichen 394

Laternenring |
Erläuterung
Das Zeichen kennzeichnet innerhalb geschlossener Ortschaften Laternen, die nicht die ganze Nacht leuchten. In dem roten Feld kann in weißer Schrift angegeben sein, wann die Laterne erlischt. |
| |
|
|
| Abschnitt 10 Wegweisung |
| |
|
1. Nummernschilder |
| 39 |
Zeichen 401

Bundesstraßen |
|
| 40 |
Zeichen 405

Autobahnen |
|
| 41 |
Zeichen 406

Knotenpunkte der Autobahnen |
Erläuterung
So sind Knotenpunkte der Autobahnen (Autobahnausfahrten, Autobahnkreuze und Autobahndreiecke) beziffert. |
| 42 |
Zeichen 410

Europastraßen |
|
| |
|
2. Wegweiser außerhalb von Autobahnen |
| |
|
a) Vorwegweiser |
| 43 |
Zeichen 438
|
|
| 44 |
Zeichen 439
|
|
| 45 |
Zeichen 440
|
|
| 46 |
Zeichen 441

|
|
| |
|
b) Pfeilwegweiser |
| zu 47 bis 49 |
|
Erläuterung
Das Zusatzzeichen „Nebenstrecke“ oder der Zusatz „Nebenstrecke“ im Wegweiser weist auf eine Straßenverbindung von untergeordneter Bedeutung hin. |
| 47 |
Zeichen 415
|
Erläuterung
Pfeilwegweiser auf Bundesstraßen |
| 48 |
Zeichen 418
|
Erläuterung
Pfeilwegweiser auf sonstigen Straßen |
| 49 |
Zeichen 419
|
Erläuterung
Pfeilwegweiser auf sonstigen Straßen mit geringerer Verkehrsbedeutung |
| 50 |
Zeichen 430
 |
Erläuterung
Pfeilwegweiser zur Autobahn |
| 51 |
Zeichen 432
|
Erläuterung
Pfeilwegweiser zu Zielen mit erheblicher Verkehrsbedeutung. |
| |
|
c) Tabellenwegweiser |
| 52 |
Zeichen 434
|
Erläuterung
Der Tabellenwegweiser kann auch auf einer Tafel zusammengefasst sein. Die Zielangaben in einer Richtung können auch auf separaten Tafeln gezeigt werden. |
| |
|
d) Ausfahrttafel |
| 53 |
Zeichen 332.1
|
Erläuterung
Ausfahrt von der Kraftfahrstraße oder einer autobahnähnlich ausgebauten Straße. Das Zeichen kann innerhalb geschlossener Ortschaften auch mit weißem Grund ausgeführt sein. |
| |
|
e) Straßennamensschilder |
| 54 |
Zeichen 437
 |
Erläuterung
Das Zeichen hat entweder weiße Schrift auf dunklem Grund oder schwarze Schrift auf hellem Grund. Es kann auch an Bauwerken angebracht sein. |
| |
|
3. Wegweiser auf Autobahnen |
| |
|
a) Ankündigungstafeln |
zu 55 und
58 |
|
Erläuterung
Die Nummer (Zeichen 406) ist die laufende Nummer der Autobahnausfahrten, Autobahnkreuze und Autobahndreiecke der gerade befahrenen Autobahn. Sie dient der besseren Orientierung. |
| 55 |
Zeichen 448
|
Erläuterung
Das Zeichen weist auf eine Autobahnausfahrt, ein Autobahnkreuz oder Autobahndreieck hin. Es schließt Zeichen 406 ein. |
| 56 |
|
Erläuterung
Das Sinnbild weist auf eine Ausfahrt hin. |
| 57 |
|
Erläuterung
Das Sinnbild weist auf ein Autobahnkreuz oder Autobahndreieck hin; es weist auch auf Kreuze und Dreiecke von Autobahnen mit autobahnähnlich ausgebauten Straßen des nachgeordneten Netzes hin. |
| 58 |
Zeichen 448.1

|
| Erläuterung |
| 1. |
Mit dem Zeichen wird ein Autohof in unmittelbarer Nähe einer Autobahnausfahrt angekündigt. |
| 2. |
Der Autohof wird einmal am rechten Fahrbahnrand 500 bis
1 000 m vor dem Zeichen 448 angekündigt. Auf einem Zusatzzeichen wird durch grafische Symbole der Leistungsumfang des Autohofs dargestellt. |
|
| |
|
b) Vorwegweiser |
| 59 |
Zeichen 449
|
|
| |
|
c) Ausfahrttafel |
| 60 |
Zeichen 332
|
|
| |
|
d) Entfernungstafel |
| 61 |
Zeichen 453
|
Erläuterung
Die Entfernungstafel gibt Fernziele und die Entfernung zur jeweiligen Ortsmitte an. Ziele, die über eine andere als die gerade befahrene Autobahn zu erreichen sind, werden unterhalb des waagerechten Striches angegeben. |
| |
|
|
| Abschnitt 11 Umleitungsbeschilderung |
| |
|
1. Umleitung außerhalb v on Autobahnen |
| |
|
a) Umleitungen für bestimmte Verkehrsarten |
| 62 |
Zeichen 442

Vorwegweiser |
Erläuterung
Vorwegweiser für bestimmte Verkehrsarten |
| 63 |
Zeichen 421
|
Erläuterung
Pfeilwegweiser für bestimmte Verkehrsarten |
| 64 |
Zeichen 422
|
Erläuterung
Wegweiser für bestimmte Verkehrsarten |
| |
|
b) Temporäre Umleitungen (z. B. infolge von Baumaßnahmen) |
| 65 |
|
Erläuterung
Der Verlauf der Umleitungsstrecke kann gekennzeichnet werden durch |
| 66 |
Zeichen 454
|
Erläuterung
Umleitungswegweiser oder |
| 67 |
Zeichen 455.1
|
Erläuterung
Fortsetzung der Umleitung |
zu 66 und
67 |
|
Erläuterung
Die Zeichen 454 und 455.1 können durch eine Zielangabe auf einem Schild über den Zeichen ergänzt sein. Werden nur bestimmte Verkehrsarten umgeleitet, sind diese auf einem Zusatzzeichen über dem Zeichen angegeben. |
| 68 |
|
Erläuterung
Die temporäre Umleitung kann angekündigt sein durch Zeichen 455.1 oder |
| 69 |
Zeichen 457.1
|
Erläuterung
Umleitungsankündigung |
| 70 |
|
Erläuterung
jedoch nur mit Entfernungsangabe auf einem Zusatzzeichen und bei Bedarf mit Zielangabe auf einem zusätzlichen Schild über dem Zeichen. |
| 71 |
|
Erläuterung
Die Ankündigung kann auch erfolgen durch |
| 72 |
Zeichen 458
|
Erläuterung
eine Planskizze |
| 73 |
|
Erläuterung
Das Ende der Umleitung kann angezeigt werden durch |
| 74 |
Zeichen 457.2
|
Erläuterung
Ende der Umleitung oder |
| 75 |
Zeichen 455.2
|
Erläuterung
Ende der Umleitung |
| |
|
2. Bedarfsumleitung für den Autobahnverkehr |
| 76 |
Zeichen 460

Bedarfsumleitung |
Erläuterung
Das Zeichen kennzeichnet eine alternative Streckenführung im nachgeordneten Straßennetz zwischen Autobahnanschlussstellen. |
| 77 |
Zeichen 466

Weiterführende Bedarfsumleitung |
Erläuterung
Kann der umgeleitete Verkehr an der nach Zeichen 460 vorgesehenen Anschlussstelle noch nicht auf die Autobahn zurück- geleitet werden, wird er durch dieses Zeichen über die nächste Bedarfsumleitung weitergeführt. |
| |
|
|
| Abschnitt 12 Sonstige Verkehrsführung |
| |
|
1. Umlenkungspfeil |
| 78 |
Zeichen 467.1

Umlenkungspfeil |
Erläuterung
Das Zeichen kennzeichnet Alternativstrecken auf Autobahnen, deren Benutzung im Bedarfsfall empfohlen wird (Streckenempfehlung). |
| 79 |
Zeichen 467.2
|
Erläuterung
Das Zeichen kennzeichnet das Ende einer Streckenempfehlung. |
| |
|
2. Verkehrslenkungstafeln |
| 80 |
|
Erläuterung
Verkehrslenkungstafeln geben den Verlauf und die Anzahl der Fahrstreifen an, wie beispielsweise: |
| 81 |
Zeichen 501

Überleitungstafel |
Erläuterung
Das Zeichen kündigt die Überleitung des Verkehrs auf die Gegenfahrbahn an. |
| 82 |
Zeichen 531

Einengungstafel |
|
| 82.1 |

|
Erläuterung
Bei Einengungstafeln wird mit dem Zusatzzeichen der Ort angekündigt, an dem der Fahrstreifenwechsel nach dem Reißverschlussverfahren (§ 7 Absatz 4) erfolgen soll. |
| |
|
3. Blockumfahrung |
| 83 |
Zeichen 590

Blockumfahrung |
Erläuterung
Das Zeichen kündigt eine durch die Zeichen „Vorgeschriebene Fahrtrichtung“ (Zeichen 209 bis 214) vorgegebene Verkehrsführung an. |
| |
|
|