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II.
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Öffentlicher Verkehr findet
auch auf nicht gewidmeten Straßen statt, wenn diese mit Zustimmung
oder unter Duldung des Verfügungsberechtigten tatsächlich allgemein
benutzt werden. Dagegen ist der Verkehr auf öffentlichen Straßen
nicht öffentlich, solange diese, zum Beispiel wegen Bauarbeiten,
durch Absperrschranken oder ähnlich wirksame Mittel für alle
Verkehrsarten gesperrt sind.
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