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VwV-StVO zu den Zeichen 103 und 105 Kurve |
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I. |
Die Zeichen für "Linkskurve" und "Doppelkurve
(zunächst links)" sind als symmetrisches Gegenstück
zu den Zeichen 103 und 105 auszuführen. Nur diese vier Ausführungen
von Kurvenzeichen dürfen gezeigt werden; es ist unzulässig,
etwa durch Änderung des Pfeils zu versuchen, den näheren
Verlauf der Kurve darzustellen. |
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II |
Mehr als zwei Kurven hintereinander sind durch ein
Doppelkurvenzeichen mit einem Zusatzschild, das die Länge
der kurvenreichen Strecke angibt, anzukündigen. Vor den einzelnen
Kurven kann dann eine Warnung in der Regel unterbleiben. |
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III. Gefährliche Kurven |
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Wenn der Fahrer bei der Annäherung an eine
Kurve den weiteren Straßenverlauf nicht rechtzeitig sehen
kann und deshalb oder aus anderen Gründen nicht den richtigen
Eindruck von der in der Kurve gefahrlos zu fahrenden Geschwindigkeit
erhält, ist durch Zeichen 103 oder 105 oder durch Richtungstafeln
(§ 43 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe b oder auf beide Weisen zu warnen: |
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1. |
Das Zeichen 103 ist anzubringen, wenn die in der
kurvenmögliche Geschwindigkeit erheblich unter derjenigen
liegt, die in der davor liegenden Strecke gefahren wird, und dies
bei der Annäherung nicht ohne weiteres erkennbar ist |
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2. |
Richtungstafeln kommen in Frage, |
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a) |
wenn eine Kurve überhaupt nicht erwartet wird, |
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b) |
wenn nicht rechtzeitig zu erkennen ist, ob es sich
um eine Rechts- oder Linkskurve handelt, |
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c) |
wenn sich die Krümmung der Kurve in deren Verlauf
wesentlich ändert oder |
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d) |
wenn die Kurve bei gleichbleibender Krümmung
eine größere Richtungsänderung bringt, als bei
der Einfahrt" in die Kurve zu vermuten ist. |
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In den Fällen a) und b) ist die Tafel so aufzustellen,
dass sie vom Blick des Geradeausschauenden bei der Annäherung
erfasst wird, in den Fällen c) und d) dort, wo die Kurve gefährlich
wird, gegebenenfalls an mehreren Stellen. |
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3. |
Zusätzlich zu einer Richtungstafel ist das
Zeichen 103 immer dann notwendig, wenn die Richtungsänderung
größer ist als vermutet oder wenn die Krümmung
der Kurve zunimmt, sonst dann, wenn eine Richtungstafel nicht rechtzeitig
erkennbar ist. Die zusätzliche Anbringung einer Richtungstafel
zu den Gefahrzeichen kann notwendig sein, wenn es sich um eine
besonders gefährliche Kurve handelt. |
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4. |
Handelt es sich nicht um eine, sondern um zwei oder
mehrere unmittelbar hintereinander liegende Kurven, so ist statt
des Zeichens 103 gegebenenfalls das Zeichen 101 anzubringen. Es
kann erforderlich sein, auch vor der zweiten Kurve oder auch nur
vor dieser unter den obengenannten Voraussetzungen durch Richtungstafeln
zu warnen. |
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In jedem Fall ist außerdem bei der Straßenbaubehörde
eine Prüfung anzuregen, ob durch bauliche Maßnahmen
eine Verbesserung erreicht werden kann. |
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IV. |
Lässt sich durch die Wahl des Aufstellungsorts
nicht erreichen, dass das Zeichen zweifelsfrei auf die gefährliche
Kurve bezogen wird (z. B. wenn vor dieser eine andere Kurve Regt)
so ist durch geeignete Maßnahmen (z. B. Richtungstafeln in
der gefährlichen Kurve, entsprechende Fahrbahnmarkierungen
oder Wiederholung des Kurvenzeichens) dafür zu sorgen, dass
die Warnung richtig verstanden wird. |
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V. |
Vgl.
auch Nummer II zu Zeichen 114; Rn. 2. |
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