Gefahrzeichen
  Gefahrzeichen nicht bußgeldbewehrt
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Zeichen 105 Doppelkurve

       
 
Zeichen 105-10 (Doppelkurve zunächst links)  
 
Zeichen 105-20 (Doppelkurve zunächst rechts)  

StVO zu Zeichen 105 Kurve
... Ein Zusatzschild kann die Gefahr näher bezeichnen. ...

VwV-StVO zu den Zeichen 103 und 105 Kurve

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I.

Die Zeichen für "Linkskurve" und "Doppelkurve (zunächst links)" sind als symmetrisches Gegenstück zu den Zeichen 103 und 105 auszuführen. Nur diese vier Ausführungen von Kurvenzeichen dürfen gezeigt werden; es ist unzulässig, etwa durch Änderung des Pfeils zu versuchen, den näheren Verlauf der Kurve darzustellen.

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II

Mehr als zwei Kurven hintereinander sind durch ein Doppelkurvenzeichen mit einem Zusatzschild, das die Länge der kurvenreichen Strecke angibt, anzukündigen. Vor den einzelnen Kurven kann dann eine Warnung in der Regel unterbleiben.

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III. Gefährliche Kurven

   

Wenn der Fahrer bei der Annäherung an eine Kurve den weiteren Straßenverlauf nicht rechtzeitig sehen kann und deshalb oder aus anderen Gründen nicht den richtigen Eindruck von der in der Kurve gefahrlos zu fahrenden Geschwindigkeit erhält, ist durch Zeichen 103 oder 105 oder durch Richtungstafeln (§ 43 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe b oder auf beide Weisen zu warnen:

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1.

Das Zeichen 103 ist anzubringen, wenn die in der kurvenmögliche Geschwindigkeit erheblich unter derjenigen liegt, die in der davor liegenden Strecke gefahren wird, und dies bei der Annäherung nicht ohne weiteres erkennbar ist

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2.

Richtungstafeln kommen in Frage,

     

a)

wenn eine Kurve überhaupt nicht erwartet wird,

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b)

wenn nicht rechtzeitig zu erkennen ist, ob es sich um eine Rechts- oder Linkskurve handelt,

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c)

wenn sich die Krümmung der Kurve in deren Verlauf wesentlich ändert oder

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d)

wenn die Kurve bei gleichbleibender Krümmung eine größere Richtungsänderung bringt, als bei der Einfahrt" in die Kurve zu vermuten ist.

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In den Fällen a) und b) ist die Tafel so aufzustellen, dass sie vom Blick des Geradeausschauenden bei der Annäherung erfasst wird, in den Fällen c) und d) dort, wo die Kurve gefährlich wird, gegebenenfalls an mehreren Stellen.

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3.

Zusätzlich zu einer Richtungstafel ist das Zeichen 103 immer dann notwendig, wenn die Richtungsänderung größer ist als vermutet oder wenn die Krümmung der Kurve zunimmt, sonst dann, wenn eine Richtungstafel nicht rechtzeitig erkennbar ist. Die zusätzliche Anbringung einer Richtungstafel zu den Gefahrzeichen kann notwendig sein, wenn es sich um eine besonders gefährliche Kurve handelt.

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4.

Handelt es sich nicht um eine, sondern um zwei oder mehrere unmittelbar hintereinander liegende Kurven, so ist statt des Zeichens 103 gegebenenfalls das Zeichen 101 anzubringen. Es kann erforderlich sein, auch vor der zweiten Kurve oder auch nur vor dieser unter den obengenannten Voraussetzungen durch Richtungstafeln zu warnen.

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In jedem Fall ist außerdem bei der Straßenbaubehörde eine Prüfung anzuregen, ob durch bauliche Maßnahmen eine Verbesserung erreicht werden kann.

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IV.

Lässt sich durch die Wahl des Aufstellungsorts nicht erreichen, dass das Zeichen zweifelsfrei auf die gefährliche Kurve bezogen wird (z. B. wenn vor dieser eine andere Kurve Regt) so ist durch geeignete Maßnahmen (z. B. Richtungstafeln in der gefährlichen Kurve, entsprechende Fahrbahnmarkierungen oder Wiederholung des Kurvenzeichens) dafür zu sorgen, dass die Warnung richtig verstanden wird.

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V.

Vgl. auch Nummer II zu Zeichen 114; Rn. 2.


Urteile/Meinungen zu Zeichen 105

kein Urteil verfügbar, siehe Urteil zu Gefahrzeichen


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