| § 40 Gefahrzeichen |
| (1) |
Gefahrzeichen mahnen zu erhöhter Aufmerksamkeit,
insbesondere zur Verringerung der Geschwindigkeit im Hinblick auf
eine Gefahrsituation (§ 3 Absatz 1). |
| (2) |
Außerhalb geschlossener
Ortschaften stehen sie im Allgemeinen 150 bis 250 m vor den Gefahrstellen.
Ist die Entfernung erheblich geringer, kann sie auf einem Zusatzzeichen
angegeben sein, wie |
| |
|
 |
|
| (3) |
Innerhalb geschlossener Ortschaften stehen
sie im Allgemeinen kurz vor der Gefahrstelle. |
| (4) |
Ein Zusatzzeichen wie |
| |
|
 |
|
| |
kann die Länge der Gefahrstrecke angeben. |
| (5) |
Steht ein Gefahrzeichen vor einer Einmündung,
weist auf einem Zusatzzeichen ein schwarzer Pfeil in die Richtung
der Gefahrstelle, falls diese in der anderen Straße liegt. |
| (6) |
Allgemeine Gefahrzeichen ergeben sich aus
der Anlage 1 Abschnitt 1. |
| (7) |
Besondere Gefahrzeichen vor Übergängen
von Schienenbahnen mit Vorrang ergeben sich aus der Anlage 1 Abschnitt
2. |