§ 40 Gefahrzeichen |
(1) |
Gefahrzeichen mahnen zu erhöhter Aufmerksamkeit,
insbesondere zur Verringerung der Geschwindigkeit im Hinblick auf
eine Gefahrsituation (§ 3 Absatz 1). |
(2) |
Außerhalb geschlossener
Ortschaften stehen sie im Allgemeinen 150 bis 250 m vor den Gefahrstellen.
Ist die Entfernung erheblich geringer, kann sie auf einem Zusatzzeichen
angegeben sein, wie |
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(3) |
Innerhalb geschlossener Ortschaften stehen
sie im Allgemeinen kurz vor der Gefahrstelle. |
(4) |
Ein Zusatzzeichen wie |
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kann die Länge der Gefahrstrecke angeben. |
(5) |
Steht ein Gefahrzeichen vor einer Einmündung,
weist auf einem Zusatzzeichen ein schwarzer Pfeil in die Richtung
der Gefahrstelle, falls diese in der anderen Straße liegt. |
(6) |
Allgemeine Gefahrzeichen ergeben sich aus
der Anlage 1 Abschnitt 1. |
(7) |
Besondere Gefahrzeichen vor Übergängen
von Schienenbahnen mit Vorrang ergeben sich aus der Anlage 1 Abschnitt
2. |