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VwV-StVO Zu § 40 Gefahrzeichen |
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I. |
Soweit bei den einzelnen Gefahrzeichen
nichts anderes bestimmt ist, dürfen sie außerhalb geschlossener
Ortschaften nur dann mehr als 250 m oder weniger als 150 m von der
Gefahrstelle entfernt aufgestellt werden, wenn dies zur ausreichenden
Unterrichtung der Kraftfahrer dienlich ist. Innerhalb geschlossener
Ortschaften empfiehlt es sich, auf einem Zusatzschild die Entfernung
anzugeben, wenn die Schilder auf Straßen mit erheblichem Fahrverkehr
weniger als 30 m oder mehr als 50 m vor der Gefahrstelle stehen. |
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II. |
Die Entfernung zur Gefahrstelle
und die Länge der Gefahrstrecke auf Zusatzschildern mit Umstandswörtern
wie "nach", "auf ..." bekanntzugeben, ist unzulässig.
Solche Zusatzschilder müssen vielmehr den in der StVO angegebenen
Beispielen entsprechen. |
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3 |
III. |
Wegen der Aufstellung von
Gefahrzeichen an Autobahnen vgl.
Nummer II zu den Zeichen 330, 332 bis 334 und 448 bis 453; Rn. 5
ff |
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Urteile/Meinungen |
| Der Kraftfahrer darf darauf vertrauen,
dass auf nicht erkennbare Gefahrenstellen durch Warnzeichen hingewiesen
wird (BGH VRS 18,268). Die Kommunen haben daher die Verkehrssicherungspflicht,
durch geeignete Maßnahmen auf Gefahrenstellen hinzuweisen,
ansonsten trifft sie Mithaftung (OLG Nürnberg DAR 96, 59). Wer
Gefahrzeichen nicht beachtet, kann wegen Vernachlässigung der
Sorgfaltpflicht (erhöhte Aufmerksamkeit, geringere Geschwindigkeit)
mit höherer Geldbuße belegt werden (OLG Düsseldorf
VRS 60,265). |
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