Gefahrzeichen
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  Zeichen 101 Gefahrenstelle
       
       
Gefahrzeichen
StVO zu Gefahrzeichen

(1)

Gefahrzeichen mahnen, sich auf die angekündigte Gefahr einzurichten.

(2)

Außerhalb geschlossener Ortschaften stehen sie im allgemeinen 150 bis 250 m vor den Gefahrstellen. Ist die Entfernung erheblich geringer, so kann sie auf einem Zusatzschild angegeben sein, wie
     

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(3)

Innerhalb geschlossener Ortschaften stehen sie im allgemeinen kurz vor der Gefahrstelle.

(4)

Ein Zusatzschild wie

     

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kann die Länge der Gefahrstrecke angeben.

(5)

Steht ein Gefahrzeichen vor einer Einmündung, so weist auf einem Zusatzschild ein schwarzer Pfeil in die Richtung der Gefahrstelle, falls diese in der anderen Straße liegt.

VwV-StVO Zu § 40 Gefahrzeichen

1

I.

Soweit bei den einzelnen Gefahrzeichen nichts anderes bestimmt ist, dürfen sie außerhalb geschlossener Ortschaften nur dann mehr als 250 m oder weniger als 150 m von der Gefahrstelle entfernt aufgestellt werden, wenn dies zur ausreichenden Unterrichtung der Kraftfahrer dienlich ist. Innerhalb geschlossener Ortschaften empfiehlt es sich, auf einem Zusatzschild die Entfernung anzugeben, wenn die Schilder auf Straßen mit erheblichem Fahrverkehr weniger als 30 m oder mehr als 50 m vor der Gefahrstelle stehen.

2

II.

Die Entfernung zur Gefahrstelle und die Länge der Gefahrstrecke auf Zusatzschildern mit Umstandswörtern wie "nach", "auf ..." bekanntzugeben, ist unzulässig. Solche Zusatzschilder müssen vielmehr den in der StVO angegebenen Beispielen entsprechen.

3

III.

Wegen der Aufstellung von Gefahrzeichen an Autobahnen vgl. Nummer II zu den Zeichen 330, 332 bis 334 und 448 bis 453; Rn. 5 ff
         

Urteile/Meinungen

Der Kraftfahrer darf darauf vertrauen, dass auf nicht erkennbare Gefahrenstellen durch Warnzeichen hingewiesen wird (BGH VRS 18,268). Die Kommunen haben daher die Verkehrssicherungspflicht, durch geeignete Maßnahmen auf Gefahrenstellen hinzuweisen, ansonsten trifft sie Mithaftung (OLG Nürnberg DAR 96, 59). Wer Gefahrzeichen nicht beachtet, kann wegen Vernachlässigung der Sorgfaltpflicht (erhöhte Aufmerksamkeit, geringere Geschwindigkeit) mit höherer Geldbuße belegt werden (OLG Düsseldorf VRS 60,265).
 
 

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