Gefahrzeichen
  Gefahrzeichen nicht bußgeldbewehrt
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Zeichen 110 Steigung

       

Zeichen 110-50 (4 %)

Zeichen 110-55 (9 %) Zeichen 110-60 (14 %) Zeichen 110-65 (19 %) Zeichen 110-70 (24 %)
Zeichen 110-51 (5 %) Zeichen 110-56 (10 %) Zeichen 110-61 (15 %) Zeichen 110-66 (20 %) Zeichen 110-71 (25 %)
Zeichen 110-52 (6 %) Zeichen 110-57 (11 %) Zeichen 110-62 (16 %) Zeichen 110-67 (21 %)  
Zeichen 110-53 (7 %) Zeichen 110-58 (12 %) Zeichen 110-63 (17 %) Zeichen 110-68 (22 %)  
Zeichen 110-54 (8 %) Zeichen 110-59 (13 %) Zeichen 110-64 (18 %) Zeichen 110-69 (23 %)  

StVO zu Zeichen 110 Steigung
... Ein Zusatzschild kann die Gefahr näher bezeichnen. ...

VwV-StVO zu den Zeichen 108 Gefälle und 110 Steigung

1

I.

Die Zeichen unterscheiden sich dadurch, dass im Zeichen "Gefälle" die angegebene Prozentzahl schräg abwärts steht im Zeichen "Steigung" schräg aufwärts.

2

II.

Es dürfen nur volle Prozentzahlen angegeben werden.

3

III.

Die Zeichen sollen nur dann aufgestellt werden, wenn die Verkehrsteilnehmer die Steigung oder das Gefälle nicht recht zeitig erkennen oder wegen besonderer örtlicher Verhältnis se oder des Streckencharakters die Stärke oder die Länge die Neigungsstrecke unterschätzen kann. Im Gebirge kann selbst bei starker und langer Neigung oft auf solche Warnung verzichtet werden, während im Flachland unter Umständen schon Neigungen von 5 Prozent dazu Veranlassung geben können, dies namentlich dann, wenn auf der Gefäll- oder Steigungsstrecke sich Kurven oder Engstellen befinden, die nur mit mäßiger Geschwindigkeit durchfahren werden dürfen.

4

IV.

In der Regel ist die Länge der Gefahrstrecke auf einem Zusatzschild anzugeben.

5

V.

Vgl. auch Nummer V 3 zu Zeichen 275; Rn. 7.

         

Urteile/Meinungen zu Zeichen 110

kein Urteil verfügbar, siehe Urteil zu Gefahrzeichen


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