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Das Zeichen ist nur anzubringen, wenn eine Straße
auf ein unbeschranktes oder unzulänglich gesichertes Ufer
zuführt, vor allem auf Schiffsanlegestellen. Vor solchen Gefahrstellen
ist in der Regel zu warnen; das gilt nicht in Hafengebieten. Erforderlichenfalls
ist der Verkehr ergänzend durch Beschränkung der Fahrgeschwindigkeit
(Zeichen 274) zu sichern. |