Gefahrzeichen
  Gefahrzeichen nicht bußgeldbewehrt
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Zeichen 157-10 dreistreifige Bake (Aufstellung rechts)

  Zeichen 157-20 dreistreifige Bake (Aufstellung links)  
       

StVO zu Zeichen 150 bis 162 Bahnübergang

(7)

Besondere Gefahrzeichen vor Übergängen von Schienenbahnen mit Vorrang:

  .....
 

Sind die Baken in erheblich abweichenden Abständen aufgestellt, so ist der Abstand in Metern oberhalb der Schrägstreifen in schwarzen Ziffern angegeben.

                 

Zu den Zeichen 150 bis 162 Bahnübergang

1

I.

Die Zeichen sollen rückstrahlen.

2

II.

Die Zeichen sind in der Regel auf beiden Straßenseiten aufzustellen.

3

III.

Die Zeichen dürfen nur vor Übergängen von Schienenbahnen mit Vorrang verwendet werden. Vgl. auch Nummer 11 zu Zeichen 101; Rn. 2.

4

IV.

In der Regel sind die Zeichen 153 bis 162 anzubringen. Selbst auf Straßen von geringer Verkehrsbedeutung genügen die Zeichen 150 und 151 nicht, wenn dort schnell gefahren wird oder wenn der Bahnübergang spät zu erkennen ist.

         

Urteile/Meinungen zu Zeichen 157

kein Urteil verfügbar, siehe Urteil zu Gefahrzeichen


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