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StVO zu § 41 Vorschriftzeichen |
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(1) |
Auch Schilder oder weiße Markierungen auf
der Straßenoberfläche enthalten Gebote und Verbote. |
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(2) |
Schilder stehen regelmäßig rechts.
Gelten sie nur für einzelne markierte Fahrstreifen (Zeichen
295, 296 oder 340), so sind sie in der Regel darüber angebracht.
Die Schilder stehen im allgemeinen dort, wo oder von wo an die
Anordnungen zu befolgen sind. Sonst ist, soweit nötig, die
Entfernung zu diesen Stellen auf einem Zusatzschild (§ 40
Abs. 2) angegeben. Andere Zusatzschilder enthalten nur allgemeine
Beschränkungen der Gebote oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen
von ihnen. Besondere Zusatzschilder können etwas anderes
bestimmen (zu Zeichen 237, 250, 283, 286, 290 und hinter Zeichen
277). |
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VwV-StVO Zu § 41 Vorschriftzeichen |
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1 |
I. |
Es empfiehlt sich vielfach, die durch Vorschriftzeichen
erlassenen Anordnungen dem fließenden Verkehr zusätzlich
durch bauliche Maßnahmen oder durch Markierungen nahezubringen. |
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2 |
II |
Vgl.
Nummer III 7 Buchstabe a und Nummer 9 zu den §§ 39
bis 43; Rn. 19, 26 ff Vorschriftzeichen dürfen allein über
der Straße nur dann angebracht sein, wenn sie von innen
oder ( außen beleuchtet sind oder wenn sie so rückstrahlen,
dass sie auf ausreichende Entfernung auch im Abblendlicht deutlich
erkennbar sind. Sonst dürfen sie dort nur zur Unterstützung
eines gleichen, rechtsstehenden Verkehrsschildes angebracht
werden. |
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3 |
III |
Bei Änderungen von Verkehrsregeln, deren
Missachtung besonders gefährlich ist, z. B. bei Änderung
der Vorfahrt, ist für eine ausreichende Übergangszeit
der Fahrverkehr zu warnen, z. B. durch Polizeibeamte, durch Hinweise
auf der Fahrbahnoberfläche (Nummer 3 vor Zeichen 350) oder
durch auffallende Tafeln mit erläuternder Beschriftung. |
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4 |
IV |
Für einzelne markierte Fahrstreifen dürfen
Fahrtrichtungen (Zeichen 209 ff.) oder Höchst- oder Mindestgeschwindigkeiten
(Zeichen 274 und 275) vorgeschrieben oder das Überholen
(Zeichen 276 oder 277) oder der Verkehr (Zeichen 250 bis 268)
verboten werden. |
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5 |
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Es empfiehlt sich, Verbote oder Beschränkungen
rechtzeitig vorher anzukündigen und, wenn einzelne Verkehrsarten
ausgeschlossen werden, auf mögliche Umleitungen hinzuweisen. |
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1. |
Strecken- und Verkehrsverbote für einzelne
Fahrstreifen werden auf folgende Weise bekanntgemacht: |
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6 |
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Die Schilder sind in der Regel so über den
einzelnen Fahrstreifen anzubringen, dass kein Zweifel darüber
entstehen kann, für welche Fahrstreifen die einzelnen Schilder
gelten; das wird in der Regel nur durch Fahnenschilder, Schilderbrücken
oder Auslegermaste zu erreichen sein. Unter den Schildern Pfeile
auf Zusatzschildern anzubringen, die auf die Fahrstreifen weisen,
für die die einzelnen Schilder gelten, kann zweckmäßig
sein. |
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7 |
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Kann ein Schild so nicht angebracht werden oder
ist das Verbot nur vorübergehend, wie an Baustellen, notwendig,
so ist auf der rechten Seite der Straße eine weiße
Tafel aufzustellen, auf welcher die Fahrstreifen durch schwarze
Pfeile wiedergegeben sind und das Verbotszeichen in der für
Schilder vorgeschriebenen Größe in dem betreffenden
Pfeilschaft dargestellt ist. Diese Art der Bekanntgabe ist nur
zulässig, wenn Verbote für nicht mehr als zwei Fahrstreifen
erlassen werden. Werden die Verbote so erlassen, so sind sie
durch die gleichen Schilder mit Entfernungsangabe auf einem Zusatzschild
anzukündigen. |
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2. |
Bei Schildern der Zeichen 209 bis 214 kann es
genügen, wenn die Schilder neben dem Fahrstreifen aufgestellt
werden, für den sie gelten. |
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9 |
V. |
Soll die Geltung eines Vorschriftzeichens auf
eine oder mehrere Verkehrsarten beschränkt werden, so ist
die sinnbildliche Darstellung der Verkehrsart auf einem Zusatzschild
unterhalb des Verkehrszeichens darzustellen. Soll eine Verkehrsart
oder sollen Verkehrsarten ausgenommen werden, so ist der sinnbildlichen
Darstellung das Wort "frei" anzuschließen. |
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10 |
VI. |
Wegen der Angabe von zeitlichen Beschränkungen
auf Zusatzschildern vgl.
Nummer III. 15 zu den §§ 39 bis 43, Rn. 43. |
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| Urteile/Meinungen
zu Vorschriftzeichen |
| Ausnahmsweise nichtig
und damit unbeachtlich für jedermann sind – abgesehen
von dem Fall der Anbringung durch Unbefugte – nach der StVO
zugelassene Vorschriftszeichen nur bei offensichtlicher Willkür,
Sinnwidrigkeit oder objektiver Unklarheit, die sich auch im Wege
der Auslegung nicht beheben lässt. Dabei muss der Mangel so
schwerwiegend und bei verständiger Würdigung so offenkundig
sein, dass die Fehlerhaftigkeit der Aufstellung des Zeichens sich
ohne weiteres aufdrängt (OLG Düsseldorf in VRS 96, 143).
Ist eine Anordnung nicht aus sich heraus eindeutig und gibt es
bei vernünftiger Auslegung berechtigten Anlass zum Zweifel,
so geht diese Unklarheit zu Lasten der Behörde (BayObLG VRS
69, 64) |
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