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VwV-StVO zu Zeichen 201 Andreaskreuz |
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I. |
Das Zeichen muss voll rückstrahlen. Von einer
solchen Ausführung darf nur abgesehen werden |
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1. |
bei Andreaskreuzen, die nach Nummer
III 7 Buchstabe e zu den §§ 39 bis 43 (Rn. 23) dieser
Vorschrift beleuchtet sind, |
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2. |
bei Andreaskreuzen an Feld- oder Waldwegen. |
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II. |
Die Andreaskreuze sind in der Regel möglichst
nahe, aber nicht weniger als 2,25 m vor der äußeren
Schiene aufzustellen. |
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III. |
Andreaskreuze sind am gleichen Pfosten wie Blinklichter
oder Lichtzeichen anzubringen. Mit anderen Verkehrszeichen dürfen
sie nicht kombiniert werden. |
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IV. |
Wo in den Hafen- und Industriegebieten den Schienenbahnen
Vorrang gewährt werden soll, müssen Andreaskreuze an
allen Einfahrten aufgestellt werden. Vorrang haben dann auch Schienenbahnen,
die nicht auf besonderem Bahnkörper verlegt sind. Für
Industriegebiete kommt eine solche Regelung nur in Betracht, wenn
es sich um geschlossene Gebiete handelt, die als solche erkennbar
sind und die nur über bestimmte Zufahrten erreicht werden
können. |
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V. Weitere Sicherung von Übergängen von Schienenbahnen
mit Vorrang |
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1. |
Wegen der ständig zunehmenden Verkehrsdichte
auf den Straßen ist die technische Sicherung der bisher nicht
so gesicherten Bahnübergänge anzustreben. Besonders ist
darauf zu achten, ob Bahnübergänge infolge Zunahme der
Verkehrsstärke einer technischen Sicherung bedürfen.
Anregungen sind der höheren Verwaltungsbehörde vorzulegen. |
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2. |
Auf die Schaffung ausreichender Sichtflächen
an Bahnübergängen ohne technische Sicherung ist hinzuwirken.
Wo solche Übersicht fehlt, ist die zulässige Höchstgeschwindigkeit
vor dem Bahnübergang angemessen zu beschränken. Das Zeichen
274 ist über den ein- oder zweistreifigen Baken (Zeichen 159
und 162) anzubringen (vgl.
jedoch Nummer 5; Rn. 11). |
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3. |
Auf Straßen mit nicht unerheblichem Fahrverkehr
ist von den dreistreifigen Baken (Zeichen 153 und 156) ab der für
den Gegenverkehr bestimmte Teil der Fahrbahn durch Leitlinien (Zeichen
340) zu markieren, jedoch an gefährlichen Stellen, vor Halbschranken
bei ausreichender Straßenbreite stets, von den zweistreifigen
Baken (Zeichen 159) ab mindestens durch einseitige Fahrstreifenbegrenzungen
(Zeichen 296) für den Fahrstreifen A. Daneben kann es sich
dann aber auch empfehlen, das Überholen durch Zeichen 276,
die in der Regel über den zweistreifigen Baken (Zeichen 159)
anzubringen sind, zu verbieten. |
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4. |
Vor technisch nicht gesicherten Übergängen
von Schienenbahnen mit Vorrang ist jedes Überholen, wenn die
Straße dazu breit genug wäre, durch Zeichen 276 zu verbieten
oder durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295 oder 296) unmöglich
zu machen, und zwar auch dann, wenn der Fahrverkehr auf der Straße
ganz unerheblich ist. Die Fahrstreifenbegrenzung sollte spätestens
an der einstreifigen Bake beginnen, sonst mindestens 50 m lang
sein; das Überholverbotszeichen ist spätestens über
der zweistreifigen Bake anzubringen, sonst mindestens 100 m vor
dem Bahnübergang. |
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5. |
Wo nach § 19 Abs. 3 Lastkraftwagen mit einem
zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t und Züge schon
unmittelbar nach der einstreifigen Bake warten müssen, empfiehlt(
es sich, die Überholverbotszeichen erst 30 m vor dem Übergang
aufzustellen und Fahrstreifenbegrenzungen erst dort beginnen zu
lassen; eine Geschwindigkeitsbeschränkung von den zweistreifigen
Baken (Zeichen 159) ab ist dann unerlässlich. |
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6. |
Jedenfalls dort, wo Längsmarkierungen angebracht
sind, empfiehlt es sich, auch eine Haltlinie (Zeichen 294), in
der Regel in Höhe des Andreaskreuzes, zu markieren. |
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7. |
Vgl. auch zu den Zeichen 150 bis 162. |
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8. |
Bevor ein Verkehrsschild oder eine Markierung angebracht
oder entfernt wird, ist das Bahnunternehmen zuhören. |
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VI. Straßenbahnen und die übrigen Schienenbahnen
(Privatanschlussbahnen) |
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1. |
Über die Zustimmungsbedürftigkeit der
Aufstellung und Entfernung von Andreaskreuzen vgl.
Nummer III zu § 45 Abs. 1 bis 1e; Rn. 3 ff Außerdem
sind, soweit die Aufsicht über die Bahnen nicht bei den obersten
Landesbehörden liegt, die für die Aufsicht zuständigen
Behörden zu beteiligen; sind die Bahnen Zubehör einer
bergbaulichen Anlage, dann sind auch die obersten Bergbaubehörden
zu beteiligen. |
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2. |
Der Vorrang darf nur gewährt werden, wenn eine
solche Schienenbahn auf besonderem Bahnkörper verlegt ist,
dies auch dann, wenn der besondere Bahnkörper innerhalb des
Verkehrsraums einer öffentlichen Straße liegt. Eine
Schienenbahn ist schon dann an einem Übergang auf besonderem
Bahnkörper verlegt, wenn dieser an dem Übergang endet.
Ein besonderer Bahnkörper setzt mindestens voraus, dass die
Gleise durch ortsfeste, körperliche Hindernisse vom übrigen
Verkehrsraum abgegrenzt und diese Hindernisse auffällig kenntlich
gemacht sind: abtrennende Bordsteine müssen weiß sein. |
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VIII. |
Straßenbahnen auf besonderem Bahnkörper,
der nicht innerhalb des Verkehrsraums einer öffentlichen Straße
hegt, ist in der Regel durch Aufstellung von Andreaskreuzen der
Vorrang zu geben. An solchen Bahnübergängen ist schon
bei mäßigem Verkehr auf der querenden Straße oder
wenn auf dieser Straße schneller als 50 km/h gefahren wird,
die Anbringung einer straßenbahnabhängigen, in der Regel
zweifarbigen Lichtzeichenanlage (vgl. § 37 Abs. 2 Nr. 3) oder
von Schranken zu erwägen. Auch an solchen Bahnübergängen über
Feld- und Waldwege sind Andreaskreuze dann erforderlich, wenn der
Bahnübergang nicht ausreichend erkennbar Ist; unzureichende Übersicht über
die Bahnstrecke kann ebenfalls dazu Anlass geben. |
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2. |
a) |
Liegt der besondere Bahnkörper innerhalb des
Verkehrsraums einer Straße mit Vorfahrt oder verläuft
er neben einer solchen Straße, so bedarf es nur dann eines
Andreaskreuzes, wenn der Schienenverkehr für den kreuzenden
oder abbiegenden Fahrzeugführer nach dem optischen Eindruck
nicht zweifelsfrei zu dem Verkehr auf der Straße mit Vorfahrt
gehört. Unmittelbar vor dem besonderen Bahnkörper darf
das Andreaskreuz nur dann aufgestellt werden, wenn soviel Stauraum
vorhanden ist, dass ein vor dem Andreaskreuz wartendes Fahrzeug
den Längsverkehr nicht stört. Wird an einer Kreuzung
oder Einmündung der Verkehr durch Lichtzeichen geregelt, so
muss auch der Straßenbahnverkehr auf diese Weise geregelt
werden, und das auch dann, wenn der Bahnkörper parallel zu
einer Straße in deren unmittelbarer Nähe verläuft.
Dann ist auch stets zu erwägen, ob der die Schienen kreuzende
Abbiegeverkehr gleichfalls durch Lichtzeichen zu regeln oder durch
gelbes Blinklicht mit dem Sinnbild einer Straßenbahn zu warnen
ist. |
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b) |
Hat der gleichgerichtete Verkehr an einer Kreuzung
oder Einmündung nicht die Vorfahrt, so ist es kaum je zu verantworten,
der Straßenbahn Vorrang zu geben. |
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