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    Zeichen 201 Andreaskreuz: Dem Schienenverkehr Vorrang gewähren!
       
 
StVO zu Zeichen 201 Andreaskreuz
1 Zeichen 201

Andreaskreuz
Ge- oder Verbot
1. Wer ein Fahrzeug führt, muss dem Schienenverkehr Vorrang gewähren.
2. Wer ein Fahrzeug führt, darf bis zu 10 m vor diesem Zeichen nicht halten, wenn es dadurch verdeckt wird.
3. Wer ein Fahrzeug führt, darf vor und hinter diesem Zeichen
  a) innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 310
und 311) bis zu je 5 m,
  b) außerhalb geschlossener Ortschaften bis zu je 50 m nicht parken.
4. Ein Zusatzzeichen mit schwarzem Pfeil zeigt an, dass das Andreaskreuz nur für den Straßenverkehr in Richtung dieses Pfeils gilt.
 
Erläuterung
Das Zeichen (auch liegend) befindet sich vor dem Bahnübergang, in der Regel unmittelbar davor. Ein Blitzpfeil in der Mitte des Andreaskreuzes zeigt an, dass die Bahnstrecke eine Spannung führende Fahrleitung hat.
   
aus dem Verkehrszeichenkatalog:
Ausführung nach Anlage 4 Bild 1 zur Eisenbahn- Bau- und Betriebsordnung
201-50 Andreaskreuz (stehend) ohne Blitzpfeil
201-51 Andreaskreuz (stehend) mit Blitzpfeil
201-52 Andreaskreuz (liegend) ohne Blitzpfeil
201-53 Andreaskreuz (liegend) mit Blitzpfeil

VwV-StVO zu Zeichen 201 Andreaskreuz
 

Urteile/Meinungen zu Zeichen 201

Sind an einem Bahnübergang mit Andreaskreuz zusätzlich Lichtzeichen mit der Farbfolge Rot-Gelb vorhanden und leuchten diese nicht auf, darf bei fehlender Sicht auf den Bahnkörper ein Fahrzeugführer darauf vertrauen, dass sich keine Schienenbahn nähert (BayObLG VRS 48, 270). Führer von Straßenbahnen haben bei Ausfall von Überwachungssignalen an Bahnübergängen nach § 51 (16) BO-Strab vor dem BÜ anzuhalten. Befahren mehr als 100 Kraftfahrzeuge am Tag den Bahnübergang, ist dieser technisch zu sichern (BO-Strab).

Überfährt jedoch ein Fahrzeugführer das rote Blinklicht eines Bahnüberganges handelt er grob fahrlässig, auch wenn er von der Sonne geblendet wurde oder das Sonnenlicht in das Blinklicht einfällt und sich spiegelt (OLG Köln NZV 97, 477).

Einen Bahnübergang trotz geschlossener Schranke oder rotem Blinklicht zu überqueren, auch wenn bereits minutenlang kein Zug gekommen ist, ist grob fahrlässig (BAG VRS 21, 156).

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