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Zeichen 211Vorgeschriebene Fahrtrichtung

       
 

Zeichen 211-10 Vorgeschriebene Fahrtrichtung – hier links

 
 
Zeichen 211-20 Vorgeschriebene Fahrtrichtung – hier rechts  

StVO zu den Zeichen 211 Vorgeschriebene Fahrtrichtung
Vorgeschriebene Fahrtrichtung
Andere Fahrtrichtungen werden entsprechend vorgeschrieben.

VwV-StVO zu den Zeichen 209 bis 214 Vorgeschriebene Fahrtrichtung

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I.

Die Zeichen stehen an Kreuzungen und Einmündungen. Sie können auch an Grundstücksausfahrten und anderen Straßenteilen aufgestellt werden.

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II.

Sie dürfen nur aufgestellt werden, wo andere Fahrtrichtungen möglich sind, aber verboten werden müssen.

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III.

In Abweichung von den abgebildeten Grundformen dürfen die Pfeilrichtungen dem tatsächlichen Verlauf der Straße, in die der Fahrverkehr eingewiesen wird, nur dann angepasst werden, wenn dies zur Klarstellung notwendig ist.

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IV.

Die Zeichen "Hier rechts" und "Hier links" sind hinter der Stelle anzubringen, an der abzubiegen ist, die Zeichen "Rechts" und "Links" vor dieser Stelle. Das Zeichen "Geradeaus" und alle Zeichen mit kombinierten Pfeilen müssen vor der Stelle stehen, an der in eine oder mehrere. Richtungen nicht abgebogen werden darf.

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V.

Die Zeichen "Hier rechts" und "Hier links" dürfen nur durch die Zeichen "Rechts" beziehungsweise "Links" angekündigt werden, die anderen Zeichen durch diese selbst. Erforderlichenfalls ist die Entfernung auf einem Zusatzschild anzugeben.

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VI.

Die Zeichen "Geradeaus" und "Geradeaus und links" dürfen vor Einmündungen bzw. Kreuzungen nur aufgestellt werden,. wenn dort eine Vorfahrtsregelung durch Verkehrszeichen besteht.

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VII.

Die Zeichen müssen, wenn sie in Verbindung mit Lichtzeichen ohne Pfeile auf der rechten Straßenseite verwendet werden, bei Dämmerung und Dunkelheit von außen oder innen beleuchtet sein. Bei Zeichen auf der linken Straßenseite genügt es, wenn sie voll rückstrahlen.

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Sie sind über oder neben den Lichtzeichen anzubringen. Vgl. auch Nummer X 4 und 5 zu § 37 Abs. 2 Nr. 1 und 2; Rn. 21 und 22.

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VIII.

Abbiegeverbote, insbesondere das Verbot des Linksabbiegens, steigern nicht bloß die Leistungsfähigkeit von Kreuzungen, sondern können auch der Sicherheit dienen. Stets ist zuvor auch zu prüfen, ob nicht an anderer Stelle durch die Verlagerung des Verkehrs neue Schwierigkeiten auftreten. Es kann sich empfehlen, dem unterbundenen Abbiegeverkehr den zweckmäßigsten Weg zu zeigen z. B. durch Zeichen 468.

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IX.

Vgl. auch Nummer IV 2 zu § 41 (Rn. 8) und über die Zustimmungsbedürftigkeit Nummer III 1 Buchstabe d zu § 45 Abs. 1 bis 1e; Rn. 7.

         

Urteile/Meinungen zu Zeichen 211

Verbietet Weiterfahrt in die nicht freigegebene Fahrtrichtung und steht vor der Abbiegestelle (BayObLG), Z 211 dahinter. Z 209 verbietet nicht in ein Grundstück einzufahren (OLG Frankfurt VRS 46, 63), da es an Kreuzungen und Einmündungen, ausnahmsweise an Grundstücksausfahrten, steht.

An Lichtzeichenanlagen haben die Z 209 bis 214 neben den Lichtzeichen zu stehen (VwV-StVO zu § 37 Rn. 2). Befinden sich Lichtzeichen auf beiden Seiten der Fahrbahn und steht Z 214 (oder 209) nur neben dem rechten Signalgeber, so kann ein links stehender Fahrzeugführer entschuldigt sein, wenn er die rechte Ampel nur unter erschwerten Umständen sehen kann (BayObLG).


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