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VwV-StVO zu den Zeichen 209 bis 214 Vorgeschriebene
Fahrtrichtung |
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I. |
Die Zeichen stehen an Kreuzungen und Einmündungen.
Sie können auch an Grundstücksausfahrten und anderen
Straßenteilen aufgestellt werden. |
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2 |
II. |
Sie dürfen nur aufgestellt werden, wo andere
Fahrtrichtungen möglich sind, aber verboten werden müssen. |
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3 |
III. |
In Abweichung von den abgebildeten Grundformen dürfen
die Pfeilrichtungen dem tatsächlichen Verlauf der Straße,
in die der Fahrverkehr eingewiesen wird, nur dann angepasst werden,
wenn dies zur Klarstellung notwendig ist. |
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4 |
IV. |
Die Zeichen "Hier rechts" und "Hier
links" sind hinter der Stelle anzubringen, an der abzubiegen
ist, die Zeichen "Rechts" und "Links" vor dieser
Stelle. Das Zeichen "Geradeaus" und alle Zeichen mit
kombinierten Pfeilen müssen vor der Stelle stehen, an der
in eine oder mehrere. Richtungen nicht abgebogen werden darf. |
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5 |
V. |
Die Zeichen "Hier rechts" und "Hier
links" dürfen nur durch die Zeichen "Rechts" beziehungsweise "Links" angekündigt
werden, die anderen Zeichen durch diese selbst. Erforderlichenfalls
ist die Entfernung auf einem Zusatzschild anzugeben. |
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6 |
VI. |
Die Zeichen "Geradeaus" und "Geradeaus
und links" dürfen vor Einmündungen bzw. Kreuzungen
nur aufgestellt werden,. wenn dort eine Vorfahrtsregelung durch
Verkehrszeichen besteht. |
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7 |
VII. |
Die Zeichen müssen, wenn sie in Verbindung
mit Lichtzeichen ohne Pfeile auf der rechten Straßenseite
verwendet werden, bei Dämmerung und Dunkelheit von außen
oder innen beleuchtet sein. Bei Zeichen auf der linken Straßenseite
genügt es, wenn sie voll rückstrahlen. |
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8 |
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Sie sind über oder neben den Lichtzeichen anzubringen. Vgl.
auch Nummer X 4 und 5 zu § 37 Abs. 2 Nr. 1 und 2; Rn. 21
und 22. |
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VIII. |
Abbiegeverbote, insbesondere das Verbot des Linksabbiegens,
steigern nicht bloß die Leistungsfähigkeit von Kreuzungen,
sondern können auch der Sicherheit dienen. Stets ist zuvor
auch zu prüfen, ob nicht an anderer Stelle durch die Verlagerung
des Verkehrs neue Schwierigkeiten auftreten. Es kann sich empfehlen,
dem unterbundenen Abbiegeverkehr den zweckmäßigsten
Weg zu zeigen z. B. durch Zeichen 468. |
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10 |
IX. |
Vgl.
auch Nummer IV 2 zu § 41 (Rn. 8) und über die Zustimmungsbedürftigkeit Nummer
III 1 Buchstabe d zu § 45 Abs. 1 bis 1e; Rn. 7. |
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