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Vorschriftzeichen
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Zeichen 215 Kreisverkehr
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| StVO zu Zeichen
215 Kreisverkehr |
| kein Text vorhanden |
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StVO § 9a Kreisverkehr |
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(1) |
Ist an der Einmündung in einen Kreisverkehr
Zeichen 215 (Kreisverkehr) unter Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren!)
angeordnet, hat der Verkehr auf der Kreisfahrbahn Vorfahrt. Bei
der Einfahrt in einen solchen Kreisverkehr ist die Benutzung des
Fahrtrichtungsanzeigers unzulässig. Innerhalb des Kreisverkehrs
ist das Halten auf der Fahrbahn verboten. |
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(2) |
Die Mittelinsel des Kreisverkehrs darf nicht überfahren
werden. Ausgenommen davon sind Fahrzeuge, denen wegen ihrer Abmessungen
das Befahren des Kreisverkehrs sonst nicht möglich wäre.
Mit ihnen darf die Mittelinsel überfahren werden, wenn eine
Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. |
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| VwV-StVO
zu Zeichen 215 Kreisverkehr |
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1
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I. |
An einem baulich
angelegten Kreisverkehr soll in der Regel Zeichen 215 angeordnet
werden. Diese Anordnung setzt voraus, dass an allen Zufahrten Zeichen
205 angeordnet wird. Ist eine abweichende Vorfahrtsregelung durch
Verkehrszeichen für den Kreisverkehr erforderlich, ist Zeichen
209 (Rechts) anzuordnen. |
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2
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II. |
Die Anordnung von
Zeichen 215 macht in der Regel eine zusätzliche Anordnung von
Zeichen 211 (hier rechts) auf der Mittelinsel entbehrlich. Außerhalb
geschlossener Ortschaften empfiehlt es sich in der Regel, auf baulich
angelegten, nicht überfahrbaren Mittelinseln gegenüber
der jeweiligen Einfahrt entweder Zeichen 625 (Richtungstafel in Kurven)
oder Zeichen 211 (Hier rechts) anzuordnen. |
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3
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III. |
Wo eine Straßenbahn
die Mittelinsel überquert, darf Zeichen 215 nicht angeordnet
werden. Der Straßenbahn ist regelmäßig die Vorfahrt
zu gewähren; dabei sind Lichtzeichen vorzuziehen. |
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Urteile/Meinungen zu Zeichen
215 |
| Auch im Kreisverkehr gelten
die Regeln des § 9
StVO beim Ausfahren, da der § 9a StVO lediglich Vorschriften über
das Verhalten beim Einfahren und beim Vorhandensein einer Mittelinsel
definiert. Folglich muss bei der Ausfahrt der Fahrtrichtungsanzeiger
rechtzeitig betätigt werden, damit sich der andere Verkehr darauf
einstellen kann (KG vom 27.08.2007, 12 U 141/07). |
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