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Zeichen 215 Kreisverkehr

       

StVO zu Zeichen 215 Kreisverkehr
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StVO § 9a Kreisverkehr

(1)

Ist an der Einmündung in einen Kreisverkehr Zeichen 215 (Kreisverkehr) unter Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren!) angeordnet, hat der Verkehr auf der Kreisfahrbahn Vorfahrt. Bei der Einfahrt in einen solchen Kreisverkehr ist die Benutzung des Fahrtrichtungsanzeigers unzulässig. Innerhalb des Kreisverkehrs ist das Halten auf der Fahrbahn verboten.

(2)

Die Mittelinsel des Kreisverkehrs darf nicht überfahren werden. Ausgenommen davon sind Fahrzeuge, denen wegen ihrer Abmessungen das Befahren des Kreisverkehrs sonst nicht möglich wäre. Mit ihnen darf die Mittelinsel überfahren werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

     

VwV-StVO zu Zeichen 215 Kreisverkehr

1

I. An einem baulich angelegten Kreisverkehr soll in der Regel Zeichen 215 angeordnet werden. Diese Anordnung setzt voraus, dass an allen Zufahrten Zeichen 205 angeordnet wird. Ist eine abweichende Vorfahrtsregelung durch Verkehrszeichen für den Kreisverkehr erforderlich, ist Zeichen 209 (Rechts) anzuordnen.

2

II. Die Anordnung von Zeichen 215 macht in der Regel eine zusätzliche Anordnung von Zeichen 211 (hier rechts) auf der Mittelinsel entbehrlich. Außerhalb geschlossener Ortschaften empfiehlt es sich in der Regel, auf baulich angelegten, nicht überfahrbaren Mittelinseln gegenüber der jeweiligen Einfahrt entweder Zeichen 625 (Richtungstafel in Kurven) oder Zeichen 211 (Hier rechts) anzuordnen.

3

III. Wo eine Straßenbahn die Mittelinsel überquert, darf Zeichen 215 nicht angeordnet werden. Der Straßenbahn ist regelmäßig die Vorfahrt zu gewähren; dabei sind Lichtzeichen vorzuziehen.
         

Urteile/Meinungen zu Zeichen 215

Auch im Kreisverkehr gelten die Regeln des § 9 StVO beim Ausfahren, da der § 9a StVO lediglich Vorschriften über das Verhalten beim Einfahren und beim Vorhandensein einer Mittelinsel definiert. Folglich muss bei der Ausfahrt der Fahrtrichtungsanzeiger rechtzeitig betätigt werden, damit sich der andere Verkehr darauf einstellen kann (KG vom 27.08.2007, 12 U 141/07).
 
 

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