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VwV-StVO zu Zeichen 220 Einbahnstraße |
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I. Beschilderung von Einbahnstraßen |
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1. |
Das Zeichen 220 ist stets längs der Straße
anzubringen. Es darf weder am Beginn der Einbahnstraße noch
an einer Kreuzung oder Einmündung in ihrem Verlauf fehlen.
Am Beginn der Einbahnstraße und an jeder Kreuzung ist es
in der Regel beiderseits aufzustellen, wenn aus beiden Richtungen
der kreuzenden Straßen Verkehr kommen kann. |
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2. |
Bei Einmündungen (auch bei Ausfahrten aus größeren
Parkplätzen) empfiehlt sich die Anbringung des Zeichens 220
gegenüber der einmündenden Straße, bei Kreuzungen
hinter diesen. In diesem Fall soll das Zeichen in möglichst
geringer Entfernung von der kreuzenden Straße angebracht
werden, damit es vom kreuzenden Verkehr leicht erkannt werden kann.
Um Ortsfremden die Orientierung über die Vorfahrtverhältnisse
zu erleichtern, kann es sich empfehlen, ein positives Vorfahrtzeichen
vor einer Kreuzung oder Einmündung auch dann aufzustellen,
wenn von dort kein Verkehr kommen kann, weil es sich um eine wegführende
Einbahnstraße handelt. |
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3. |
In den kreuzenden und einmündenden Straßen
sind die Zeichen "Fahrtrichtung" (z. B. Zeichen 209,
214) in der Regel nicht zu entbehren. |
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4. |
Das Zeichen 353 ist am Beginn der Einbahnstraße
dann aufzustellen, wenn das Zeichen 220 dort nicht so angebracht
werden kann, dass es für den Einfahrenden leicht erkennbar
ist, im Verlauf der Einbahnstraße nur dort, wo deren Benutzern
Zweifel auftauchen können, ob der Straßenzug noch immer
Einbahnstraße ist. |
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5. |
Ist nur ein Teil eines Straßenzuges Einbahnstraße,
so ist an deren Ende durch das Zeichen 125 zu warnen, in der Fortsetzung
der Straße dem Gegenverkehr z B durch das Zeichen 209 die
Fahrtrichtung vorzuschreiben: eine Unterstützung durch Fahrbahnmarkierungen
(Leitlinien und Pfeile) empfiehlt sich. Wird dagegen die Einbahnstraße
bis zum Ende der Straße weitergeführt, so ist der Benutzer
der Einbahnstraße nur dann durch das Zeichen 125 zu warnen,
wenn sich dies nicht aus der Gestaltung der Örtlichkeit von
selbst versteht. Die Einfahrt aus der entgegengesetzten Richtung
in die Einbahnstraße ist durch Zeichen 267 zu sperren. Soll
auf Einbahnstraßen das Halten auf beiden Seiten untersagt
werden, so sind die Zeichen 283 oder 286 beiderseits aufzustellen. |
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II. |
Straßenbahnverkehr in beiden Richtungen auf
der Fahrbahn ist mit dem Sinn und Zweck von Einbahnstraßen
nicht zu vereinbaren. |
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III. |
Die Einführung von Einbahnstraßen ist
erwünscht, weil diese die Sicherheit und die Flüssigkeit
des Verkehrs, vor allem auch der öffentlichen Verkehrsmittel
fördern und übrigens auch Parkraum schaffen. Allerdings
bedarf es in jedem Fall der Abwägung der durch die Einrichtung
von Einbahnstraßen berührten Interessen. Es muss insbesondere
vermieden werden, dass ortsfremden Kraftfahrern dadurch unangemessen
erschwert wird, sich zurechtzufinden; Wegweiser können helfen.
In jedem Fall ist darauf zu achten, dass für den Gegenverkehr
eine gleichwertige (Einbahn-) Straßenführung in nicht
zu großem Abstand zur Verfügung steht. Schließlich
ist zu vermeiden, dass durch diese Maßnahmen die Verkehrsbehinderungen
nur auf andere Straßen verlagert werden. |
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IV. |
1. |
Die Öffnung von Einbahnstraßen für
den Radverkehr in Gegenrichtung kommt nur in Betracht, wenn |
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a) |
nach der flächenhaften Radverkehrsplanung die
Benutzung der bestimmten Straßenstrecke innerorts erforderlich
ist, |
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b) |
die Anordnung der Einbahnstraße unter Berücksichtigung
der Belange des Radverkehrs nicht aufgehoben oder nicht durch andere
Maßnahmen(z. B. unechte Einbahnstraßen mit Zeichen
267, Einrichtung eines entlang der Einbahnstraße abgetrennten
Radweges) ersetzt werden kann, |
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c) |
für den Fahrverkehr auf der Fahrbahn eine Breite
von in der Regel 3,5 m, mindestens jedoch 3 m mit ausreichenden
Ausweichmöglichkeiten, vorhanden Ist; verkehren dort auch
Omnibusse des Linienverkehrs oder besteht stärkerer Verkehr
mit Lastkraftwagen, so muss die Breite mehr als 3,5 m betragen. |
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d) |
die Verkehrsführung im Streckenverlauf und
an den Knotenpunkten (Einmündungen und Kreuzungen) übersichtlich
und die Begegnungsstrecke nur von geringer Länge ist, |
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e) |
für den ruhenden Verkehr Vorsorge getroffen
wurde und |
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f) |
für den Radverkehr dort, wo es orts- und verkehrsbezogen
erforderlich ist, zum Einbiegen in die Einbahnstraße in Gegenrichtung
ein abgetrennter Einfahrtbereich angeboten wird. |
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2. |
Die Verkehrszeichen sind in jedem Fall deutlich
sichtbar aufzustellen. An Knotenpunkten (Einmündungen und
Kreuzungen) ist insbesondere auch darauf zu achten, dass auf die Öffnung
der Einbahnstraße für den Radverkehr in Gegenrichtung
mit dem Zusatzschild zu Zeichen 353 deutlich hingewiesen wird. |
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3. |
Die Straßenverkehrsbehörde muss vor der Öffnung
der Einbahnstraße für den Radverkehr In Gegenrichtung
das Verkehrs- und Unfallgeschehen (z. B. Verkehrsdichte, Verkehrsstruktur,
Art und Umfang der Unfälle) dokumentieren und deren Entwicklung
nach der Öffnung beobachten, dokumentieren und auswerten.
Bei einer Unfallhäufung im Zusammenhang mit der Regelung (z.
B. zwei oder mehr Radfahrunfälle mit schwerem Sachschaden
bzw. Personenschaden) ist die Regelung sofort aufzuheben. |