Markierungen sind weiß, ausgenommen in den
Fällen des § 41 Abs. 4.
2.
Wartelinie
Zeichen 341
Sie kann angebracht sein, wo das Zeichen 205 anordnet: "Vorfahrt
gewähren!". Sie kann ferner dort angebracht sein, wo abbiegende
Fahrzeuge Gegenverkehr durchfahren lassen müssen. Sie empfiehlt
dem, der warten muss, hier zu warten.
VwV-StVO zu Zeichen 341 Wartelinie
1
Wartelinien sind nach den Richtlinien für die
Markierung von Straßen (RMS) anzubringen und auszuführen. Vgl.
zu § 41 Abs. 3.
Urteile/Meinungen zu Zeichen
341
Nur Zeichen 295 (Fahrstreifenbegrenzungen) und 340
(Leitlinien) dürfen in gelber Farbe ausgeführt werden,
da ihr Anordnungsgebot nach § 41
Abs 4 StVO weiße Markierungen aufhebt; nicht aber Zeichen
341.