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    Zeichen 340 Leitlinie
 

StVO zu Zeichen 340 Leitlinie
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Zeichen 340

Leitlinie

Ge- oder Verbot
1. Wer ein Fahrzeug führt, darf Leitlinien nicht überfahren, wenn dadurch der Verkehr gefährdet wird.
2. Wer ein Fahrzeug führt, darf auf der Fahrbahn durch Leitlinien markierte Schutzstreifen für den Radverkehr nur bei Bedarf überfahren. Der Radverkehr darf dabei nicht gefährdet werden.
3. Wer ein Fahrzeug führt, darf auf durch Leitlinien markierten Schutzstreifen für den Radverkehr nicht parken.
   
Erläuterung
Der Schutzstreifen für den Radverkehr ist in regelmäßigen Abständen mit dem Sinnbild „Radverkehr“ auf der Fahrbahn gekennzeichnet.
 

VwV-StVO zu Zeichen 340 Leitlinie
Zu Anlage 3 Abschnitt 8 Markierungen
VwV zu Anlage 3 Abschnitt 8 Markierungen
1 Vgl. § 39 und VwV zu den §§ 39 bis 43.
 
Zu Zeichen 340 Leitlinie
1 I.  Der für den Gegenverkehr bestimmte Teil der Fahrbahn ist in der Regel durch Leitlinien (Zeichen 340) zu markieren, auf Fahrbahnen mit zwei oder mehr Fahrstreifen für jede Richtung durch Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295). Die Fahrstreifenbegrenzung sollte an Grundstückszufahrten nur dann unterbrochen werden, wenn andernfalls für den Anliegerverkehr unzumutbare Umwege oder sonstige Unzuträglichkeiten entstehen; wenn es erforderlich ist, das Linksabbiegen zu einem Grundstück zuzulassen, das Linksabbiegen aus diesem Grundstück aber verboten werden soll, kommt gegebenenfalls die Anbringung einer einseitigen Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 296) in Frage. Fahrstreifenbegrenzungen sind nicht zweckmäßig, wenn zu gewissen Tageszeiten Fahrstreifen für den Verkehr
II. aus der anderen Richtung zur Verfügung gestellt werden müssen. Vgl. § 37 Absatz 3. Schutzstreifen für Radfahrer
2 1.  Die Leitlinie für Schutzstreifen ist im Verhältnis Strich/Lücke 1:1 zu markieren und auf vorfahrtberechtigten Straßen an Kreuzungen und Einmündungen als Radverkehrsführung fortzusetzen.
3 2.  Auf die Markierung einer Leitlinie in Fahrbahnmitte ist zu verzichten, wenn abzüglich Schutzstreifen der verbleibende Fahrbahnanteil weniger als 5,50 m breit ist.
4 3.  Zu Schutzstreifen vgl. auch zu Nummer I 5 zu § 2 Absatz 4 Satz 2.
5 III.  Leitlinien sind nach den Richtlinien für die Markierung von Straßen (RMS) auszuführen. Vgl. zu Markierungen (Anlage 3).
6 IV.  Vgl. auch Nummer I zu § 7 Absatz 1 bis 3.

Urteile/Meinungen zu Zeichen 340

Beinhalten die Vorschrift, dass bei Gegenverkehr auf derselben Fahrbahn nicht überholt werden darf, wenn der andere Verkehrs gefährdet wird; worauf ohne gegenteilige Anzeichen auch vertraut werden darf (BGH VRS 23, 276). Innerorts bewirken sie bei mehreren Fahrstreifen eine Auflockerung des Rechtsfahrgebotes, außerorts nur zum Überholen.
Nur Zeichen 295 (Fahrstreifenbegrenzungen) und 340 (Leitlinien) dürfen in gelber Farbe ausgeführt werden, da ihr Anordnungsgebot nach § 41 Abs 4 StVO weiße Markierungen aufhebt.
 

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