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VwV-StVO zu Zeichen 340 Leitlinie |
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I. |
Eine Leitlinie kann auch als Warnlinie markiert werden;
dann sind die Striche länger als die Lücken. |
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II. |
Schutzstreifen für Radfahrer |
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1. |
Allgemeines |
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Eine Leitlinie kann auch markiert werden, um die
Fahrbahn in Fahrstreifen und einen oder zwei Schutzstreifen zu
gliedern. Die Schutzstreifen liegen jeweils am rechten Fahrbahnrand. |
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Der Radverkehr muss den Schutzstreifen im Streckenverlauf
benutzen. Dessen Benutzungspflicht ergibt sich aus dem Rechtsfahrgebot
(§ 2 Abs. 4 Satz 3). |
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2. |
innerorts |
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a) |
Innerorts kann die Markierung von Schutzstreifen
auf der Fahrbahn dann in Betracht kommen, wenn |
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1. |
die Trennung des Fahrzeugverkehrs durch Kennzeichnung
einer Radwegebenutzungspflicht erforderlich wäre, die Anlage
des Sonderweges (baulich angelegter Radweg, Radfahrstreifen) aber
nicht möglich ist oder |
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2. |
die Trennung des Fahrzeugverkehrs durch Kennzeichnung
einer Radwegebenutzungspflicht nicht zwingend erforderlich wäre,
dem Radverkehr aber wegen der nicht nur geringen Verkehrsbelastung
(in der Regel mehr als 5 000 Kfz! 24 Std.) und der Verkehrsbedeutung
ein besonderer Schonraum angeboten werden soll und |
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3. |
dies die Breite der Fahrbahn, die Verkehrsbelastung
(in der Regel bis zu 10 000 Kfz/ 24 Std.) und die Verkehrstruktur
(in der Regel Anteil des Schwerverkehrs am Gesamtverkehr unter
5 Prozent bzw. unter 500 Lkw/ 24 Std.) grundsätzlich zulässt. |
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Die besonderen örtlichen und verkehrlichen Umstände
sind zu berücksichtigen. |
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b) |
Voraussetzung für die Markierung von Schutzstreifen
innerorts ist, dass |
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1. |
bei beidseitigen Schutzstreifen die Breite der für
den fließenden Fahrzeugverkehr zur Verfügung stehenden,
im Gegenverkehr benutzbaren Fahrbahn mindestens 7 m und weniger
als 8,5 m, |
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2. |
die Breite der Schutzstreifen für den Radverkehr
1,6 m, mindestens 1,25 m und |
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3. |
die restliche Fahrbahnbreite für den Kraftfahrzeugverkehr
mindestens 4,5 m, höchstens 5.5 m |
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beträgt sowie |
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4. |
die Verkehrsbelastung und Verkehrsstruktur eine Mitbenutzung
des Schutzstreifens durch mehrspurige Fahrzeuge nur in seltenen
Ausnahmefällen notwendig macht und |
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5. |
der ruhende Verkehr auf der Fahrbahn durch Zeichen
283 ausgeschlossen wird. |
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c) |
Der Einsatz von Schutzstreifen in Kreisverkehren
scheidet aus. |
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3. |
Außerorts scheidet die Markierung von Schutzstreifen
aus. |
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a) |
Die Leitlinie ist im Streckenverlauf als unterbrochener
Schmalstrich im Verhältnis 1:1:1 zu markieren. An Kreuzungen
und Einmündungen soll von einer Markierung abgesehen werden. |
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b) |
Die Zweckbestimmung des Schutzstreifens kann in regelmäßigen
Abständen mit dem Sinnbild Radfahrer" (§ 39 Abs.
4) verdeutlicht werden. |
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III. |
Leitlinien sind nach den Richtlinien für die
Markierung von Straßen (RMS) auszuführen. Vgl.
zu § 41 Abs. 3. |
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IV. |
Vgl.
auch Nummer 1 zu § 7 Abs. 1 bis 3; Rn. 1. |
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