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Zeichen 340 Leitlinie

 

StVO zu Zeichen 340 Leitlinie

Markierungen sind weiß, ausgenommen in den Fällen des § 41 Abs. 4.

1.

Leitlinie

   

Zeichen 340

   

 

 

Sie besteht in der Regel aus gleich langen Strichen mit gleichmäßigen Abständen. Eine Leitlinie kann auch als Warnlinie ausgeführt werden; bei der Warnlinie sind die Striche länger als die Lücken.

 

Die Markierung bedeutet:

 

a)

Leitlinien dürfen überfahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht gefährdet wird;

 

b)

sind auf einer Fahrbahn für beide Richtungen insgesamt 3 Fahrstreifen so markiert, dann darf der linke Fahrstreifen nicht zum Überholen benutzt werden. Wer nach links abbiegen will, darf sich auf dem mittleren Fahrstreifen einordnen;

 

c)

auf Fahrbahnen für beide Richtungen mit 4 so markierten Fahrstreifen sind die beiden linken ausschließlich dem Gegenverkehr vorbehalten; sie dürfen daher auch nicht zum Überholen benutzt werden. Dasselbe gilt auf 6-streifigen Fahrbahnen für die 3 linken Fahrstreifen;

 

d)

sind außerhalb geschlossener Ortschaften für eine Richtung drei Fahrstreifen so markiert, dann darf der mittlere Fahrstreifen dort durchgängig befahren werden, wo - auch nur hin und wieder - rechts davon ein Fahrzeug hält oder fährt. Dasselbe gilt auf Fahrbahnen mit mehr als drei so markierten Fahrstreifen für eine Richtung für den zweiten Fahrstreifen von rechts. Den linken Fahrstreifen dürfen außerhalb geschlossener Ortschaften Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t sowie Züge, die länger als 7 m sind, nur benutzen, wenn sie sich dort zum Zwecke des Linksabbiegens einordnen;

 

e)

sind Beschleunigungsstreifen so markiert, dann darf dort auch schneller gefahren werden als auf den anderen Fahrstreifen;

 

f)

gehen Fahrstreifen, insbesondere auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen von der durchgehenden Fahrbahn ab, so dürfen Abbieger vom Beginn einer breiten Leitlinie rechts von dieser schneller als auf der durchgehenden Fahrbahn fahren. Das gilt nicht für Verzögerungsstreifen;

 

g)

Wird am rechten Fahrbahnrand ein Schutzstreifen für Radfahrer so markiert, dann dürfen andere Fahrzeuge die Markierung bei Bedarf überfahren; die Gefährdung von Radfahrern ist dabei auszuschließen. Der Schutzstreifen kann mit Fahrbahnmarkierungen (Sinnbild "Radfahrer", § 39 Abs. 3) gekennzeichnet sein.

                                 

VwV-StVO zu Zeichen 340 Leitlinie

1

I.

Eine Leitlinie kann auch als Warnlinie markiert werden; dann sind die Striche länger als die Lücken.

 

II.

Schutzstreifen für Radfahrer

   

1.

Allgemeines

2

   

Eine Leitlinie kann auch markiert werden, um die Fahrbahn in Fahrstreifen und einen oder zwei Schutzstreifen zu gliedern. Die Schutzstreifen liegen jeweils am rechten Fahrbahnrand.

3

   

Der Radverkehr muss den Schutzstreifen im Streckenverlauf benutzen. Dessen Benutzungspflicht ergibt sich aus dem Rechtsfahrgebot (§ 2 Abs. 4 Satz 3).

4

 

2.

innerorts

     

a)

Innerorts kann die Markierung von Schutzstreifen auf der Fahrbahn dann in Betracht kommen, wenn

5

     

1.

die Trennung des Fahrzeugverkehrs durch Kennzeichnung einer Radwegebenutzungspflicht erforderlich wäre, die Anlage des Sonderweges (baulich angelegter Radweg, Radfahrstreifen) aber nicht möglich ist oder

6

     

2.

die Trennung des Fahrzeugverkehrs durch Kennzeichnung einer Radwegebenutzungspflicht nicht zwingend erforderlich wäre, dem Radverkehr aber wegen der nicht nur geringen Verkehrsbelastung (in der Regel mehr als 5 000 Kfz! 24 Std.) und der Verkehrsbedeutung ein besonderer Schonraum angeboten werden soll und

7

     

3.

dies die Breite der Fahrbahn, die Verkehrsbelastung (in der Regel bis zu 10 000 Kfz/ 24 Std.) und die Verkehrstruktur (in der Regel Anteil des Schwerverkehrs am Gesamtverkehr unter 5 Prozent bzw. unter 500 Lkw/ 24 Std.) grundsätzlich zulässt.

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Die besonderen örtlichen und verkehrlichen Umstände sind zu berücksichtigen.

     

b)

Voraussetzung für die Markierung von Schutzstreifen innerorts ist, dass

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1.

bei beidseitigen Schutzstreifen die Breite der für den fließenden Fahrzeugverkehr zur Verfügung stehenden, im Gegenverkehr benutzbaren Fahrbahn mindestens 7 m und weniger als 8,5 m,

10

     

2.

die Breite der Schutzstreifen für den Radverkehr 1,6 m, mindestens 1,25 m und

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3.

die restliche Fahrbahnbreite für den Kraftfahrzeugverkehr mindestens 4,5 m, höchstens 5.5 m

       

beträgt sowie

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4.

die Verkehrsbelastung und Verkehrsstruktur eine Mitbenutzung des Schutzstreifens durch mehrspurige Fahrzeuge nur in seltenen Ausnahmefällen notwendig macht und

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5.

der ruhende Verkehr auf der Fahrbahn durch Zeichen 283 ausgeschlossen wird.

14

   

c)

Der Einsatz von Schutzstreifen in Kreisverkehren scheidet aus.

15

 

3.

Außerorts scheidet die Markierung von Schutzstreifen aus.

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a)

Die Leitlinie ist im Streckenverlauf als unterbrochener Schmalstrich im Verhältnis 1:1:1 zu markieren. An Kreuzungen und Einmündungen soll von einer Markierung abgesehen werden.

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b)

Die Zweckbestimmung des Schutzstreifens kann in regelmäßigen Abständen mit dem Sinnbild Radfahrer" (§ 39 Abs. 4) verdeutlicht werden.

18

III.

Leitlinien sind nach den Richtlinien für die Markierung von Straßen (RMS) auszuführen. Vgl. zu § 41 Abs. 3.

19

IV.

Vgl. auch Nummer 1 zu § 7 Abs. 1 bis 3; Rn. 1.

             

Urteile/Meinungen zu Zeichen 340

Beinhalten die Vorschrift, dass bei Gegenverkehr auf derselben Fahrbahn nicht überholt werden darf, wenn der andere Verkehrs gefährdet wird; worauf ohne gegenteilige Anzeichen auch vertraut werden darf (BGH VRS 23, 276). Innerorts bewirken sie bei mehreren Fahrstreifen eine Auflockerung des Rechtsfahrgebotes, außerorts nur zum Überholen.

Nur Zeichen 295 (Fahrstreifenbegrenzungen) und 340 (Leitlinien) dürfen in gelber Farbe ausgeführt werden, da ihr Anordnungsgebot nach § 41 Abs 4 StVO weiße Markierungen aufhebt.

 

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