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Zeichen 356 Verkehrshelfer
 

StVO zu Zeichen 356 Verkehrshelfer

Hinweise

 

Zeichen 356

 

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Schülerlotsen

   
 

Durch solche Zeichen mit entsprechenden Sinnbildern können auch andere Hinweise gegeben werden, wie auf Fernsprecher, Tankstellen, Zeltplätze und Plätze für Wohnwagen.

 

VwV-StVO zu Zeichen 356 Verkehrshelfer

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I.

Wo Schülerlotsen, Schulweghelfer oder sonstige Verkehrshelfer tätig werden, soll das Zeichen angebracht sein. Wo ein Fußgängerüberweg markiert ist, kann das Zeichen entbehrlich sein. Wenn der Einsatz z. B. von "Verkehrskadetten" es erfordert, soll durch ein mobiles Schild auf den Einsatz hingewiesen werden.

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II.

Es soll etwa 50 m vor der Einsatzstelle stehen.

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III.

Sollen Verkehrshelfer für ordnende Aufgaben, z. B. für Hinweise zum ordnungsgemäßen Parken auf Parkplätzen, eingesetzt werden, so ist dafür die Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde erforderlich. Die Zustimmung kann mit Auflagen verbunden werden.

           

Urteile/Meinungen zu Zeichen 356
kein Urteil verfügbar, siehe Urteile Richtzeichen

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