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VwV-StVO zu Zeichen 386 Touristischer Hinweis |
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I. |
Das Zeichen wird in drei Formen und Funktionen verwendet: |
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- als Hinweiszeichen im Nahbereich touristisch bedeutsamer
Ziele mit wegweisender Funktion außerhalb der Autobahn, |
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- als Kennzeichnung von Touristikstraßen außerhalb
der Autobahnen, |
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- als Unterrichtungstafel über Landschaften
und Sehenswürdigkeiten entlang der Autobahnen |
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Das Zeichen soll voll retroreflektierend ausgeführt
werden. |
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Touristische Hinweiszeichen dürfen nur äußerst
sparsam aufgestellt werden. Durch sie darf die Auffälligkeit.
Erkennbarkeit und Lesbarkeit anderer Verkehrszeichen nicht beeinträchtigt
werden. |
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II. |
Hinweiszeichen im Nahbereich touristisch bedeutsamer
Ziele |
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1. |
Die Festlegung der Maße richtet sich nach den
Vorgaben der Vorläufigen Richtlinie für Touristische
Hinweise an Straßen (RtH 1988), Ausgabe 1988 (VkBl. 1988
5. 488), die das Bundesministerium für Verkehr mit Zustimmung
der obersten Landesbehörden bekanntgibt. |
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2. |
In der Regel stehen solche Zeichen nur außerorts
an Straßen von regionaler Bedeutung, innerorts kommen sie
nur ausnahmsweise und nur dann in Betracht, wenn nicht mit anderen
Zeichen auf die Ziele hingewiesen wird. |
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3. |
Auf die ausgewählten Ziele soll nur im unmittelbaren
Nahbereich hingewiesen werden, wenn die übrige Wegweisung
keine Hilfen mehr gibt. |
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4. |
Auf bedeutende touristische Ziele kann mit einem
einheitlichen grafischen Symbol hingewiesen werden. |
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III. |
Kennzeichnung von Touristikstraßen außerhalb
von Autobahnen |
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1. |
siehe Nummer II Nr. 1;
Rn. 7 |
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2. |
Die Zeichen enthalten den Namen der Straßen,
z. B. "Burgenstraße" gegebenenfalls zusammen mit
einem einheitlich auf diese Straße zu verwendenden grafischen
Symbol. |
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3. |
Die Zeichen haben nur kennzeichnende und keine wegweisende
Funktion. |
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4. |
Die Zeichen dürfen nicht zusammen mit der übrigen
Beschilderung aufgestellt werden. |
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IV. |
Unterrichtungstafel über Landschaften und Sehenswürdigkeiten
entlang der Autobahnen |
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1. |
siehe Nummer II Nr. 1;
Rn. 7 |
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2. |
Die Tafel dient nur der Unterrichtung und darf weder
selbst eine Wegweisungsfunktion haben noch eine Folgewegweisung
an den Autobahnausfahrten nach sich ziehen. Entfernungsangaben,
Pfeile u. ä. dürfen auf der Tafel nicht verwendet werden. |
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3. |
Die Unterrichtungstafel muss ein eigenständiges
und einheitliches Erscheinungsbild aufweisen, es darf keine Verwechslungsgefahr
mit anderen Verkehrszeichen auf der Autobahn bestehen. |
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4. |
Inhalt der Unterrichtungstafel sollen bevorzugt Landschaften
oder von der Autobahn aus sichtbare bedeutsame Kultur- oder Baudenkmäler
sein. |
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In einer Tafel darf nur ein Thema grafisch umgesetzt
werden. |
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5. |
Die Tafel darf nicht innerhalb einer Wegweiserkette,
d. h. zwischen Ankündigungstafel und Ausfahrt bzw. Entfernungstafel
aufgestellt werden. Der Abstand zur wegweisenden Beschilderung
muss mindestens 1 km betragen. Untereinander sollen die braun-weißen
Tafeln in der Regel keinen geringeren Abstand als 20 km haben. |
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V. |
Richtlinien und Verzeichnisse |
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1. |
Die Auswahl der Sehenswürdigkeiten sowie die
Ausstattung und Aufstellung der Zeichen sollen im einzelnen nach
Richtlinien erfolgen, die das Bundesministerium für Verkehr
im Einvernehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden
im Verkehrsblatt bekanntgibt. |
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2. |
Es wird empfohlen, für die ausgewählten
Ziele, Kennzeichnungen und Inhalte der Unterrichtungstafeln bei
den Ländern ein Verzeichnis anzulegen und fortzuschreiben. |
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3. |
Die Ziele, Kennzeichnungen und Unterrichtungen sollen
unter Beteiligung von Interessenvertretern der Touristik und anderen
interessierten Verbänden von der Straßenverkehrsbehörde
festgelegt werden. Zu beteiligen sind von seiten der Behörden
vor allem die Straßenbaubehörde, Denkmalschutzbehörde,
Forstbehörde. |
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