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Zeichen 386 Touristischer Hinweis
         
   
Zeichen 386-10
Unterrichtung über Kriegsgräberstätten  
   
Zeichen 386-50
Hinweise im Nahbereich bedeutender Ziele  
   
Zeichen 386-51
Touristikstraßen  
   
Zeichen 386-52
Unterrichtungstafel entlang der Autobahn  
   
Zeichen 386-53
Unterrichtungstafel über Flüsse  
 

StVO zu Zeichen 386 Touristischer Hinweis

Hinweise

   

Zeichen 386

   

Touristischer Hinweis

 

Es dient außerhalb der Autobahnen dem Hinweis auf touristisch bedeutsame Ziele und der Kennzeichnung von Touristikstraßen sowie an Autobahnen der Unterrichtung über Landschaften und Sehenswürdigkeiten.

 

VwV-StVO zu Zeichen 386 Touristischer Hinweis

1

I.

Das Zeichen wird in drei Formen und Funktionen verwendet:

2

   

- als Hinweiszeichen im Nahbereich touristisch bedeutsamer Ziele mit wegweisender Funktion außerhalb der Autobahn,

3

   

- als Kennzeichnung von Touristikstraßen außerhalb der Autobahnen,

4

   

- als Unterrichtungstafel über Landschaften und Sehenswürdigkeiten entlang der Autobahnen

5

 

Das Zeichen soll voll retroreflektierend ausgeführt werden.

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Touristische Hinweiszeichen dürfen nur äußerst sparsam aufgestellt werden. Durch sie darf die Auffälligkeit. Erkennbarkeit und Lesbarkeit anderer Verkehrszeichen nicht beeinträchtigt werden.

 

II.

Hinweiszeichen im Nahbereich touristisch bedeutsamer Ziele

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1.

Die Festlegung der Maße richtet sich nach den Vorgaben der Vorläufigen Richtlinie für Touristische Hinweise an Straßen (RtH 1988), Ausgabe 1988 (VkBl. 1988 5. 488), die das Bundesministerium für Verkehr mit Zustimmung der obersten Landesbehörden bekanntgibt.

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2.

In der Regel stehen solche Zeichen nur außerorts an Straßen von regionaler Bedeutung, innerorts kommen sie nur ausnahmsweise und nur dann in Betracht, wenn nicht mit anderen Zeichen auf die Ziele hingewiesen wird.

9

 

3.

Auf die ausgewählten Ziele soll nur im unmittelbaren Nahbereich hingewiesen werden, wenn die übrige Wegweisung keine Hilfen mehr gibt.

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4.

Auf bedeutende touristische Ziele kann mit einem einheitlichen grafischen Symbol hingewiesen werden.

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III.

Kennzeichnung von Touristikstraßen außerhalb von Autobahnen

   

1.

siehe Nummer II Nr. 1; Rn. 7

12

 

2.

Die Zeichen enthalten den Namen der Straßen, z. B. "Burgenstraße" gegebenenfalls zusammen mit einem einheitlich auf diese Straße zu verwendenden grafischen Symbol.

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3.

Die Zeichen haben nur kennzeichnende und keine wegweisende Funktion.

14

 

4.

Die Zeichen dürfen nicht zusammen mit der übrigen Beschilderung aufgestellt werden.

15

IV.

Unterrichtungstafel über Landschaften und Sehenswürdigkeiten entlang der Autobahnen

   

1.

siehe Nummer II Nr. 1; Rn. 7

16

 

2.

Die Tafel dient nur der Unterrichtung und darf weder selbst eine Wegweisungsfunktion haben noch eine Folgewegweisung an den Autobahnausfahrten nach sich ziehen. Entfernungsangaben, Pfeile u. ä. dürfen auf der Tafel nicht verwendet werden.

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3.

Die Unterrichtungstafel muss ein eigenständiges und einheitliches Erscheinungsbild aufweisen, es darf keine Verwechslungsgefahr mit anderen Verkehrszeichen auf der Autobahn bestehen.

18

 

4.

Inhalt der Unterrichtungstafel sollen bevorzugt Landschaften oder von der Autobahn aus sichtbare bedeutsame Kultur- oder Baudenkmäler sein.

19

   

In einer Tafel darf nur ein Thema grafisch umgesetzt werden.

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5.

Die Tafel darf nicht innerhalb einer Wegweiserkette, d. h. zwischen Ankündigungstafel und Ausfahrt bzw. Entfernungstafel aufgestellt werden. Der Abstand zur wegweisenden Beschilderung muss mindestens 1 km betragen. Untereinander sollen die braun-weißen Tafeln in der Regel keinen geringeren Abstand als 20 km haben.

21

V.

Richtlinien und Verzeichnisse

   

1.

Die Auswahl der Sehenswürdigkeiten sowie die Ausstattung und Aufstellung der Zeichen sollen im einzelnen nach Richtlinien erfolgen, die das Bundesministerium für Verkehr im Einvernehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekanntgibt.

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2.

Es wird empfohlen, für die ausgewählten Ziele, Kennzeichnungen und Inhalte der Unterrichtungstafeln bei den Ländern ein Verzeichnis anzulegen und fortzuschreiben.

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3.

Die Ziele, Kennzeichnungen und Unterrichtungen sollen unter Beteiligung von Interessenvertretern der Touristik und anderen interessierten Verbänden von der Straßenverkehrsbehörde festgelegt werden. Zu beteiligen sind von seiten der Behörden vor allem die Straßenbaubehörde, Denkmalschutzbehörde, Forstbehörde.

           

Urteile/Meinungen zu Zeichen 386
kein Urteil verfügbar, siehe Urteile Richtzeichen

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