Urteile/Meinungen zu
Feuerwehrzufahrten
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Die Feuerwehrzufahrt ist eine Zufahrt für Rettungsdienste
nach Brandschutzrecht. Der Verkehrsteilnehmer kann das Vorhandensein
und ihre Rechtmäßigkeit nicht nach Gutdünken in Zweifel
stellen. Das Halten ist nach Verkehrsrecht in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten
verboten. Amtlich gekennzeichnet ist die Feuerwehrzufahrt, wenn das
entsprechende
Hinweiszeichen den hierfür erlassenen Vorschriften der Landes oder
Gemeindebehörden entspricht. Dass eine private Kennzeichnung nicht
ausreicht, versteht sich von selbst (KG Berlin, v. 27.02.1992 - VRS
83 63). Bei einer Kombination
mit Z 283 wird keine zweifelsfreie Kennzeichnung erlassen, da sich widersprechende
Verkehrszeichen nicht zu Lasten des Verkehrsteilnehmers gehen. In diesen
Fällen ist nach dem geringsten Eingriff vorzugehen, so dass nur
Z 283 mit seiner Bedeutung (z.B. auf der Seite der Aufstellung) geahndet
werden kann.
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Das Parken im Bereich einer Feuerwehraufstellfläche,
die nach den im Land Berlin geltenden Ausführungsvorschriften zu §§ 5
und 15 BInBauO zu den Feuerwehrflächen gehören, welche auf Grundstükken
baurechtlich im Interesse des Brandschutzes vorhanden sein müssen,
unterfällt nicht dem in § 12 I Nr. 8 StVO normierten Haltverbot
auf amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten (KG, Beschl. v. 06.06.1994
- NZV 94 407) |
Derjenige, der sein Fahrzeug nicht
auf der Fahrbahn der Feuerwehrzufahrt, sondern neben der eigentlichen Durchgangsfahrbahn
zwischen zwei Bäumen abstellt, parkt nicht in der Feuerwehrzufahrt
(OLG Hamm). |
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