Feuerwehrzufahrt kein amtliches Verkehrszeichen  
 
VwV-StVO zu Feuerwehrzufahrt
kein Abschnitt vorhanden

Urteile/Meinungen zu Feuerwehrzufahrten

Die Feuerwehrzufahrt ist eine Zufahrt für Rettungsdienste nach Brandschutzrecht. Der Verkehrsteilnehmer kann das Vorhandensein und ihre Rechtmäßigkeit nicht nach Gutdünken in Zweifel stellen. Das Halten ist nach Verkehrsrecht in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten verboten. Amtlich gekennzeichnet ist die Feuerwehrzufahrt, wenn das entsprechende Hinweiszeichen den hierfür erlassenen Vorschriften der Landes oder Gemeindebehörden entspricht. Dass eine private Kennzeichnung nicht ausreicht, versteht sich von selbst (KG Berlin, v. 27.02.1992 - VRS 83 63). Bei einer Kombination mit Z 283 wird keine zweifelsfreie Kennzeichnung erlassen, da sich widersprechende Verkehrszeichen nicht zu Lasten des Verkehrsteilnehmers gehen. In diesen Fällen ist nach dem geringsten Eingriff vorzugehen, so dass nur Z 283 mit seiner Bedeutung (z.B. auf der Seite der Aufstellung) geahndet werden kann.

Das Parken im Bereich einer Feuerwehraufstellfläche, die nach den im Land Berlin geltenden Ausführungsvorschriften zu §§ 5 und 15 BInBauO zu den Feuerwehrflächen gehören, welche auf Grundstükken baurechtlich im Interesse des Brandschutzes vorhanden sein müssen, unterfällt nicht dem in § 12 I Nr. 8 StVO normierten Haltverbot auf amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten (KG, Beschl. v. 06.06.1994 - NZV 94 407)
Derjenige, der sein Fahrzeug nicht auf der Fahrbahn der Feuerwehrzufahrt, sondern neben der eigentlichen Durchgangsfahrbahn zwischen zwei Bäumen abstellt, parkt nicht in der Feuerwehrzufahrt (OLG Hamm).