Parkplatzmarkierungen

kein amtliches Verkehrszeichen

 


StVO § 41 Nummer 7 Parkflächenmarkierungen vor Zeichen 299

Parkflächenmarkierungen erlauben das Parken (§ 12 Abs. 2), auf Gehwegen aber nur Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 2,8 t. Sind Parkflächen auf Straßen durch durchgehende Linien abgegrenzt, so wird damit angeordnet, wie Fahrzeuge aufzustellen sind. Dazu genügt auf gekennzeichneten Parkplätzen (Zeichen 314 und 315 und 316) und an Parkuhren eine einfachere Markierung.

Die durchgehenden Linien dürfen überquert werden.


VwV-StVO zu § 41 Nummer 7 Parkflächenmarkierungen vor Zeichen 299

1

I.

Wo gegen das Längsparken auf der Fahrbahn nichts einzuwenden ist, bedarf es außer an Parkuhren in der Regel einer Parkflächenmarkierung nicht, wohl aber dort, wo es wünschenswert ist, quer oder schräg parken zu lassen. Dann empfiehlt es sich, die Einzelparkflächen durch ununterbrochene Linien oder durch Markierungsknopfreihen zu begrenzen oder, insbesondere bei größerer Gesamtparkfläche, das Zeichen 314 Parkplatz" aufzustellen und die Art der geforderten Aufstellung wenigstens durch Markierung der vier Ecken der Einzelparkflächen deutlich zu machen.

2

II.

Das Parken auf Gehwegen darf nur zugelassen werden, wenn genügend Platz für Fußgänger, Kinderwagen und Rollstuhlfahrer bleibt, die Gehwege und die darunter liegenden Leitungen durch die parkenden Fahrzeuge nicht beschädigt werden können und der Zugang zu Leitungen nicht beeinträchtigt werden kann. Solches Parken sollte auch nur dort zugelassen werden, wo die Bordsteine abgeschrägt oder niedrig sind. Die Zulassung des Parkens durch Markierung auf Gehwegen ist dort zu erwägen, wo nur wenigen Fahrzeugen das Parken erlaubt werden soll; sonst ist die Aufstellung des Zeichens 315 ratsam.

         

Urteile/Meinungen zu Parkflächenmarkierungen

§ 41 Abs. 3 Nr. 7 StVO verbietet nicht das Parken außerhalb der markierten Parkflächen. (BGH NJW 1980, 845; BayObLG, NJW 1978, 277, OLG Düsseldorf, DAR 1986, 157; OLG Köln, DAR 1983, 333 f.)

Auch das Zusatzzeichen "Parken nur innerhalb markierter Flächen" verbietet es nicht rechtswirksam, da dieses Zeichen nicht im Verkehrszeichenkatalog vorgesehen ist; sonst ist derartiges Parken nur bei Behinderung Anderer (§ 1 StVO) ordnungswidrig (OLG Frankfurt DAR 78, 83;).

Die Parkflächenmarkierung bezweckt – lediglich – die raumsparende Ausnutzung des vorhandenen Parkraums und den ungehinderten Zu- und Abgang zu den einzelnen Parkfeldern (OLG Stuttgart VRS 74, 222 f.), regelt demzufolge nur das "Wie", nicht aber das "Wo" des Parkens.
Die Vorschrift beinhaltet eine Parkerlaubnis für die markierten Flächen, nicht hingegen ein Parkverbot für angrenzende Bereiche. (OLG Oldenburg, Beschl. v. 03.05.1994 – DAR S. 370).
Sie regelt raumsparenden und unbehinderten Parkens. Eine Parkeinschränkung außerhalb dieser Zweckbestimmung kann durch sie nicht erreicht werden. (BayObLG, Beschl. v. 16.01.1987 – VRS Bd. 75 S. 69)