VwV-StVO zu § 41 Absatz 3 Markierungen
1   1. Markierungen sind nach den Richtlinien für die Markierung von Straßen (RMS) auszuführen.
2     Die RMS enthalten Angaben zu Abmessungen und geometrischer Anordnung sowie Einsatzkriterien von Markierungszeichen.
3     Das Bundesministerium für Verkehr gibt die RMS im Einvernehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt.
4   2. Es empfiehlt sich, Markierungen, die den fließenden Verkehr angehen, jedenfalls dann retroreflektieren auszuführen, wenn dieser Verkehr stark oder schnell ist.
5   3. Markierungen sollen auf Straßen mit stärkerem Verkehr in verkehrsarmer Zeit angebracht werden. Dauerhafte Markierungen sind dort vorzuziehen. Finanzielle Gründe allein rechtfertigen es in der Regel nicht, diese Empfehlungen nicht zu beachten. Markierungen sind, soweit technisch irgend möglich, laufend zu unterhalten. Nach Erneuerung oder Änderung der Markierung darf die alte Markierung nicht mehr sichtbar sein, wenn dadurch Zweifel entstehen können.
6   4. Schmalstriche sollen 10 bis 15 cm, Breitstriche mindestens doppelt so breit wie die jeweils markierten Schmalstriche, mindestens aber 25 cm breit sein.
         

Urteile/Meinungen zu Markierungen
Um Gebote und Verbote von Markierungen zu beachten, müssen sie auch erkennbar sein. Bei Schnee muss der Fahrzeugführer mit dem Vorhandensein von Markierungen rechnen.