VwV-StVO zu § 41 Absatz 3 Markierungen
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1.
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Markierungen sind nach den Richtlinien für die Markierung
von Straßen (RMS) auszuführen.
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Die RMS enthalten Angaben zu Abmessungen und geometrischer
Anordnung sowie Einsatzkriterien von Markierungszeichen.
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3
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Das Bundesministerium für Verkehr gibt die RMS im
Einvernehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden im
Verkehrsblatt bekannt.
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2.
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Es empfiehlt sich, Markierungen, die den fließenden
Verkehr angehen, jedenfalls dann retroreflektieren auszuführen, wenn
dieser Verkehr stark oder schnell ist.
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3.
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Markierungen sollen auf Straßen mit stärkerem
Verkehr in verkehrsarmer Zeit angebracht werden. Dauerhafte Markierungen
sind dort vorzuziehen. Finanzielle Gründe allein rechtfertigen es
in der Regel nicht, diese Empfehlungen nicht zu beachten. Markierungen
sind, soweit technisch irgend möglich, laufend zu unterhalten. Nach
Erneuerung oder Änderung der Markierung darf die alte Markierung
nicht mehr sichtbar sein, wenn dadurch Zweifel entstehen können.
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4.
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Schmalstriche sollen 10 bis 15 cm, Breitstriche mindestens
doppelt so breit wie die jeweils markierten Schmalstriche, mindestens
aber 25 cm breit sein.
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