Vorschriftzeichen
  Bußgeldkatalog
Anwaltshotline - Rechtsberatung sofort
Praxisbeispiele in Vorbereitung
 
 

 

Zeichen 293 Fußgängerüberweg

 

StVO § 26 Fußgängerüberwege

(1)

An Fußgängerüberwegen haben Fahrzeuge mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen den Fußgängern sowie Fahrern von Krankenfahrstühlen oder Rollstühlen, welche den Überweg erkennbar benutzen wollen, das überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Dann dürfen sie nur mit mäßiger Geschwindigkeit heranfahren; wenn nötig, müssen sie warten.

(2)

Stockt der Verkehr, so dürfen Fahrzeuge nicht auf den Überweg fahren, wenn sie auf ihm warten müssten.

(3)

An Überwegen darf nicht überholt werden.

(4)

Führt die Markierung über einen Radweg oder einen anderen Straßenteil, so gelten diese Vorschriften entsprechend.

       

VwV-StVO zu Zeichen 293 Fußgängerüberweg

1

Vgl. zu § 26.

 

Urteile/Meinungen zu Zeichen 293

Nur Zeichen 295 (Fahrstreifenbegrenzungen) und 340 (Leitlinien) dürfen in gelber Farbe ausgeführt werden, da ihr Anordnungsgebot nach § 41 Abs 4 weiße Markierungen aufhebt; nicht aber Zeichen 293.
Die Markierung ist das Vorschriftszeichen, Zeichen 350 hat nur hinweisende Charakter. Der Vorrang gilt auch gegenüber Rollstuhlfahrern und radfahrenden Kindern, nicht aber erwachsenen unberechtigten Radfahrern.

Betreiber: © 2000-2009 Kaube-Verkehrsfachseminare, Dresden
Auswahl unserer zahlreichen Seminarangebote zum Themenbereich des Verkehrsrechts - Hier klicken
+++
Fehler / Verbesserungsvorschläge bitte melden an Webmaster