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Vorschriftzeichen
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Zeichen 293 Fußgängerüberweg
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StVO § 26 Fußgängerüberwege |
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(1) |
An Fußgängerüberwegen haben Fahrzeuge
mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen den Fußgängern sowie
Fahrern von Krankenfahrstühlen oder Rollstühlen, welche
den Überweg erkennbar benutzen wollen, das überqueren
der Fahrbahn zu ermöglichen. Dann dürfen sie nur mit
mäßiger Geschwindigkeit heranfahren; wenn nötig,
müssen sie warten. |
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(2) |
Stockt der Verkehr, so dürfen Fahrzeuge nicht
auf den Überweg fahren, wenn sie auf ihm warten müssten. |
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(3) |
An Überwegen darf nicht überholt werden. |
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(4) |
Führt die Markierung über einen Radweg
oder einen anderen Straßenteil, so gelten diese Vorschriften
entsprechend. |
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Urteile/Meinungen zu Zeichen
293 |
| Nur Zeichen 295 (Fahrstreifenbegrenzungen)
und 340 (Leitlinien) dürfen in gelber Farbe ausgeführt
werden, da ihr Anordnungsgebot nach § 41 Abs 4 weiße Markierungen
aufhebt; nicht aber Zeichen 293. |
| Die Markierung ist das Vorschriftszeichen,
Zeichen 350 hat nur hinweisende Charakter. Der Vorrang gilt auch
gegenüber Rollstuhlfahrern und radfahrenden Kindern, nicht aber
erwachsenen unberechtigten Radfahrern. |
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