| Zu § 2 Straßenbenutzung
durch Fahrzeuge |
| Zu Absatz 1 |
| 1 |
I. |
Zwei Fahrbahnen sind nur
dann vorhanden, wenn die Fahrstreifen für beide Fahrtrichtungen
durch Mittelstreifen, Trenninseln, abgegrenzte Gleiskörper, Schutzplanken
oder andere bauliche Einrichtungen getrennt sind. |
| 2 |
II. |
Ist bei besonders breiten
Mittelstreifen, Gleiskörpern und dergleichen der räumliche Zusammenhang
zweier paralleler Fahrbahnen nicht mehr erkennbar, so ist der Verkehr
durch Verkehrszeichen auf die richtige Fahrbahn zu leiten. |
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Für Straßen mit drei Fahrbahnen
gilt folgendes: |
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1. |
Die mittlere Fahrbahn ist
in der Regel dem schnelleren Kraftfahrzeugverkehr aus beiden Richtungen
vorzubehalten. Es ist zu erwägen, auf beiden äußeren Fahrbahnen
jeweils nur eine Fahrtrichtung zuzulassen. |
| 4 |
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2. |
In der Regel sollte die
Straße mit drei Fahrbahnen an den Kreuzungen und Einmündungen die
Vorfahrt erhalten. Schwierigkeiten können sich dabei aber ergeben,
wenn die kreuzende Straße eine gewisse Verkehrsbedeutung hat oder
wenn der Abbiegeverkehr aus der mittleren der drei Fahrbahnen nicht
ganz unbedeutend ist. In solchen Fällen kann es sich empfehlen,
den äußeren Fahrbahnen an den Kreuzungen und Einmündungen die Vorfahrt
zu nehmen. Das ist aber nur dann zu verantworten, wenn die Wartepflicht
für die Benutzer dieser Fahrbahnen besonders deutlich zum Ausdruck
gebracht werden kann. Auch sollen, wo möglich, die äußeren Fahrbahnen
in diesen Fällen jeweils nur für eine Richtung zugelassen werden |
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3. |
In vielen Fällen wird sich
allein durch Verkehrszeichen eine befriedigende Verkehrsregelung
nicht erreichen lassen. Die Regelung durch Lichtzeichen ist in
solchen Fällen aber schwierig, weil eine ausreichende Leistungsfähigkeit
kaum zu erzielen ist. Anzustreben ist daher eine bauliche Gestaltung,
die eine besondere Verkehrsregelung für die äußeren Fahrbahnen
entbehrlich macht. |
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III. |
Auf Straßen mit vier Fahrbahnen
sind in der Regel die beiden mittleren dem schnelleren Fahrzeugverkehr
vorzubehalten. Außerhalb geschlossener Ortschaften werden sie in
der Regel als Kraftfahrstraßen (Zeichen 331.1) zu kennzeichnen
sein. Ob das innerhalb geschlossener Ortschaften zu verantworten
ist, bedarf gründlicher Erwägungen vor allem dann, wenn in kleineren
Abständen Kreuzungen und Einmündungen vorhanden sind. Wo das Zeichen "Kraftfahrstraße" nicht
verwendet werden kann, wird in der Regel ein Verkehrsverbot für
Radfahrer und andere langsame Fahrzeuge (Zeichen 250 mit entsprechenden
Sinnbildern) zu erlassen sein. Durch Zeichen 283 das Halten zu
verbieten, empfiehlt sich in jedem Fall, wenn es nicht schon durch § 18
Abs. 8 verboten ist. Die beiden äußeren Fahrbahnen bedürfen, wenn
die mittleren als Kraftfahrstraßen gekennzeichnet sind, keiner
Beschilderung, die die Benutzung der Fahrbahn regelt; andernfalls
sind sie durch Zeichen 251 für Kraftwagen und sonstige mehrspurige
Kraftfahrzeuge mit Zusatzzeichen z. B. "Anlieger oder Parken
frei" zu kennzeichnen; zusätzlich kann es auch ratsam sein,
zur Verdeutlichung das Zeichen 314 "Parkplatz" anzubringen.
Im übrigen ist auch bei Straßen mit vier Fahrbahnen stets zu erwägen,
auf den beiden äußeren Fahrbahnen jeweils nur eine Fahrtrichtung
zuzulassen. |
| Zu Absatz 3 |
| 7 |
Wo es im Interesse des Schienenbahnverkehrs
geboten ist, den übrigen Fahrverkehr vom Schienenraum fernzuhalten,
kann das durch einfache bauliche Maßnahmen, wie Anbringung von
Bordsteinen, oder durch Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295)
oder Sperrflächen (Zeichen 298) oder durch geeignete Verkehrseinrichtungen,
wie Geländer oder Absperrgeräte (§ 43 Abs. 1 und 3) erreicht werden. |
| Zu Absatz 4 Satz 2 |
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I. |
Allgemeines |
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1. |
Benutzungspflichtige Radwege sind
mit Zeichen 237 gekennzeichnete baulich angelegte Radwege und Radfahrstreifen,
mit Zeichen 240 gekennzeichnete gemeinsame Geh- und Radwege sowie
die mit Zeichen 241 gekennzeichneten für den Radverkehr bestimmten
Teilevon getrennten Rad- und Gehwegen. |
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2. |
Benutzungspflichtige Radwege dürfen
nur angeordnet werden, wenn ausreichende Flächen für den Fußgängerverkehr
zur Verfügung stehen. Sie dürfen nur dort angeordnet werden, wo
es die Verkehrssicherheit oder der Verkehrsablauf erfordern. Innerorts
kann dies insbesondere für Vorfahrtstraßen mit starkem Kraftfahrzeugverkehr
gelten. |
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3. |
Ein Radfahrstreifen ist ein mit
Zeichen 237 gekennzeichneter und durch Zeichen 295 von der Fahrbahn
abgetrennter Sonderweg. Das Zeichen 295 ist in der Regel in Breitstrich
(0,25 m) auszuführen. Zur besseren Erkennbarkeit des Radfahrstreifens
kann in seinem Verlauf das Zeichen 237 in regelmäßigen Abständen
markiert werden. Werden Radfahrstreifen an Straßen mit starkem
Kraftfahrzeugverkehr angelegt, ist ein breiter Radfahrstreifen
oder ein zusätzlicher Sicherheitsraum zum fließenden Verkehr erforderlich.
Radfahrstreifen sind in Kreisverkehren nicht zulässig. |
| 11 |
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4. |
Ist ein Radfahrstreifen nicht zu
verwirklichen, kann auf der Fahrbahn ein Schutzstreifen angelegt
werden. Ist das nicht möglich, ist die Freigabe des Gehweges zur
Mitbenutzung durch den Radverkehr in Betracht zu ziehen. Zum Gehweg
vgl. zu Zeichen 239. |
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5. |
Ein Schutzstreifen ist ein durch
Zeichen 340 gekennzeichneter und zusätzlich in regelmäßigen Abständen
mit dem Sinnbild "Fahrräder" markierter Teil der Fahrbahn.
Er kann innerhalb geschlossener Ortschaften auf Straßen mit einer
zulässigen Höchstgeschwindigkeit von bis zu 50 km/h markiert werden,
wenn die Verkehrszusammensetzung eine Mitbenutzung des Schutzstreifens
durch den Kraftfahrzeugverkehr nur in seltenen Fällen erfordert.
Er muss so breit sein, dass er einschließlich des Sicherheitsraumes
einen hinreichenden Bewegungsraum für den Radfahrer bietet. Der
abzüglich Schutzstreifen verbleibende Fahrbahnteil muss so breit
sein, dass sich zwei Personenkraftwagen gefahrlos begegnen können.
Schutzstreifen sind in Kreisverkehren nicht zulässig. Zum Schutzstreifen
vgl. Nummer II zu Zeichen 340; Randnummer 2 ff. |
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Hinsichtlich der Gestaltung von
Radverkehrsanlagen wird auf die Empfehlungen für Radverkehrsanlagen
(ERA) der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen
(FGSV) in der jeweils gültigen Fassung hingewiesen. |
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II. Radwegebenutzungspflicht |
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|
Ist aus Verkehrssicherheitsgründen
die Anordnung der Radwegebenutzungspflicht mit den Zeichen 237,
240 oder 241 erforderlich, so ist sie, wenn nachfolgende Voraussetzungen
erfüllt sind, vorzunehmen. |
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|
Voraussetzung für die Kennzeichnung
ist, dass |
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1. |
eine für den Radverkehr
bestimmte Verkehrsfläche vorhanden ist oder angelegt werden kann.
Das ist der Fall, wenn |
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a) |
von der Fahrbahn ein Radweg
baulich oder ein Radfahrstreifen mit Zeichen 295 "Fahrbahnbegrenzung" abgetrennt
werden kann oder |
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b) |
der Gehweg von dem Radverkehr
und dem Fußgängerverkehr getrennt oder gemeinsam benutzt werden
kann, |
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2. |
die Benutzung des Radweges nach
der Beschaffenheit und dem Zustand zumutbar sowie die Linienführung
eindeutig, stetig und sicher ist. Das ist der Fall, wenn |
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a) |
er unter Berücksichtigung der gewünschten
Verkehrsbedürfnisse ausreichend breit, befestigt und einschließlich
eines Sicherheitsraums frei von Hindernissen beschaffen ist. Dies
bestimmt sich im allgemeinen unter Berücksichtigung insbesondere
der Verkehrssicherheit, der Verkehrsbelastung, der Verkehrsbedeutung,
der Verkehrsstruktur, des Verkehrsablaufs, der Flächenverfügbarkeit
und der Art und Intensität der Umfeldnutzung. Die lichte Breite
(befestigter Verkehrsraum mit Sicherheitsraum) soll in der Regel
dabei durchgehend betragen: |
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aa) |
Zeichen 237 |
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- baulich angelegter Radweg |
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möglichst 2,00 m |
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mindestens 1,50 m |
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- Radfahrstreifen |
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(einschließlich Breite des Zeichens
295) |
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möglichst 1,85 m |
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mindestens 1,50 m |
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bb) |
Zeichen 240 |
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- gemeinsamer Fuß- und Radweg |
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innerorts mindestens 2,50 m |
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außerorts mindestens 2,00 m |
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cc) |
Zeichen 241 |
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- getrennter Fuß- und Radweg |
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für den Radweg |
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mindestens 1,50 m |
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Zur lichten Breite bei der Freigabe
linker Radwege für die Gegenrichtung vgl. Nummer II 3 zu § 2 Abs.
4 Satz 3. |
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|
Ausnahmsweise und nach sorgfältiger Überprüfung
kann von den Mindestmaßen dann, wenn es aufgrund der örtlichen
oder verkehrlichen Verhältnisse erforderlich und verhältnismäßig
ist, an kurzen Abschnitten (z. B. kurze Engstelle) unter Wahrung
der Verkehrssicherheit abgewichen werden. |
| 23 |
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|
|
Die vorgegebenen Maße für die lichte
Breite beziehen sich auf ein einspuriges Fahrrad. Andere Fahrräder
(vgl. Definition des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom
8. November 1968, BGBl. 1977 11 S. 809) wie mehrspurige Lastenfahrräder
und Fahrräder mit Anhänger werden davon nicht erfasst. Die Führer
anderer Fahrräder sollen in der Regel dann, wenn die Benutzung
des Radweges nach den Umständen des Einzelfalles unzumutbar ist,
nicht beanstandet werden, wenn sie den Radweg nicht benutzen; |
| 24 |
|
|
b) |
die Verkehrsfläche nach den allgemeinen
Regeln der Baukunst und Technik in einem den Erfordernissen des
Radverkehrs genügenden Zustand gebaut und unterhalten wird und |
| 25 |
|
|
c) |
die Linienführung im Streckenverlauf
und die Radwegeführung an Kreuzungen und Einmündungen auch für
den Ortsfremden eindeutig erkennbar, im Verlauf stetig und insbesondere
an Kreuzungen, Einmündungen und verkehrsreichen Grundstückszufahrten
sicher gestaltet sind. |
| 26 |
|
|
|
Das Abbiegen an Kreuzungen und
Einmündungen sowie das Einfahren an verkehrsreichen Grundstückszufahrten
ist mit Gefahren verbunden. Auf eine ausreichende Sicht zwischen
dem Kraftfahrzeugverkehr und dem Radverkehr ist deshalb besonders
zu achten. So ist es notwendig, den Radverkehr bereits rechtzeitig
vor der Kreuzung oder Einmündung im Sichtfeld des Kraftfahrzeugverkehrs
zu führen und die Radwegeführung an der Kreuzung oder Einmündung
darauf abzustimmen. Zur Radwegeführung vgl. zu § 9 Abs. 2 und 3;
Rn. 3 ff. |
| 27 |
|
3. |
und bei Radfahrstreifen die Verkehrsbelastung
und Verkehrsstruktur auf der Fahrbahn sowie im Umfeld die örtlichen
Nutzungsansprüche auch für den ruhenden Verkehr nicht entgegenstehen. |
| 28 |
III. |
Über die Kennzeichnung von Radwegen
mit den Zeichen 237, 240 oder 241 entscheidet die Straßenverkehrsbehörde
nach Anhörung der Straßenbaubehörde und der Polizei. In die Entscheidung
ist, soweit örtlich vorhanden, die flächenhafte Radverkehrsplanung
der Gemeinden und Träger der Straßenbaulast einzubeziehen. Auch
kann sich empfehlen, zusätzlich Sachkundige aus Kreisen der Radfahrer,
der Fußgänger und der Kraftfahrer zu beteiligen. |
| 29 |
IV. |
Die Straßenverkehrsbehörde, die
Straßenbaubehörde sowie die Polizei sind gehalten, bei jeder sich
bietenden Gelegenheit die Radverkehrsanlagen auf ihre Zweckmäßigkeit
hin zu prüfen und den Zustand der Sonderwege zu überwachen. Erforderlichenfalls
sind von der Straßenverkehrsbehörde sowie der Polizei bauliche
Maßnahmen bei der Straßenbaubehörde anzuregen. Vgl. Nummer IV 1
zu § 45 Abs. 3; Rn. 54. |
| Zu Absatz 4 Satz 3 und Satz 4 |
| |
I. |
Radwege ohne Benutzungspflicht |
| 30 |
|
Radwege ohne Benutzungspflicht
sind für den Radverkehr vorgesehene Verkehrsflächen ohne Zeichen
237, 240 oder 241. Dabei ist zu beachten, dass |
| 31 |
|
1. |
der Radverkehr insbesondere an
Kreuzungen, Einmündungen und verkehrsreichen Grundstückszufahrten
durch Markierungen sicher geführt wird und |
| 32 |
|
2. |
ausreichend Vorsorge getroffen
ist, dass der Radweg nicht durch den ruhenden Verkehr genutzt wird. |
| |
II. |
Freigabe linker Radwege (Radverkehr
in Gegenrichtung) |
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|
1. |
Die Benutzung von in Fahrtrichtung
links angelegten Radwegen in Gegenrichtung ist insbesondere innerhalb
geschlossener Ortschaften mit besonderen Gefahren verbunden und
soll deshalb grundsätzlich nicht angeordnet werden. |
| 34 |
|
2. |
|
| |
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|
Auf baulich angelegten Radwegen
kann nach sorgfältiger Prüfung die Benutzungspflicht auch für den
Radverkehr in Gegenrichtung mit Zeichen 237, 240 oder 241 oder
ein Benutzungsrecht durch das Zusatzzeichen "Radverkehr frei" (1022-10)
angeordnet werden. |
| 35 |
|
3. |
Eine Benutzungspflicht kommt in
der Regel außerhalb geschlossener Ortschaften, ein Benutzungsrecht
innerhalb geschlossener Ortschaften ausnahmsweise in Betracht. |
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|
4. |
Am Anfang und am Ende einer solchen
Anordnung ist eine sichere Querungsmöglichkeit der Fahrbahn zu
schaffen. |
| 37 |
|
5. |
Voraussetzung für die Anordnung
ist, dass |
| |
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|
a) |
die lichte Breite des Radweges
einschließlich der seitlichen Sicherheitsräume durchgehend in der
Regel 2,40 m, mindestens 2,0 m beträgt; |
| |
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|
b) |
nur wenige Kreuzungen, Einmündungen
und verkehrsreiche Grundstückszufahrten zu überqueren sind; |
| |
|
|
c) |
dort auch zwischen dem in Gegenrichtung
fahrenden Radfahrer und dem Kraftfahrzeugverkehr ausreichend Sicht
besteht. |
| 38 |
|
6. |
An Kreuzungen und Einmündungen
sowie an verkehrsreichen Grundstückszufahrten ist für den Fahrzeugverkehr
auf der untergeordneten Straße das Zeichen 205 "Vorfahrt gewähren." oder
Zeichen 206 "Halt. Vorfahrt gewähren." jeweils mit dem
Zusatzzeichen mit dem Sinnbild eines Fahrrades und zwei gegengerichteten
waagerechten Pfeilen (1000-32) anzuordnen. Zum Standort der Zeichen
vgl. Nummer I zu Zeichen 205 und 206. Bei Zweifeln, ob der Radweg
noch zu der vorfahrtberechtigten Straße gehört vgl. Nummer I zu § 9
Absatz 3; Randnummer 8. |
| Zu Absatz 4 Satz 5 |
| 39 |
Ein Seitenstreifen ist der unmittelbar
neben der Fahrbahn liegende Teil der Straße. Er kann befestigt
oder unbefestigt sein. |
| 40 |
Radfahrer haben das Recht, einen
Seitenstreifen zu benutzen. Eine Benutzungspflicht besteht dagegen
nicht. Sollen Seitenstreifen nach ihrer Zweckbestimmung auch der
Benutzung durch Radfahrer dienen, ist auf eine zumutbare Beschaffenheit
und einen zumutbaren Zustand zu achten. |
| |
|
|