| Zu § 41 Vorschriftzeichen (Teil
2) |
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Zu Zeichen 250 Verbot für Fahrzeuge aller Art
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1
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I.
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Das Schild kann so gewölbt sein, dass es auch seitlich erkennbar
ist
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2
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II.
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Wo das Zeichen von der anderen Straße aus nicht rechtzeitig
zu erkennen ist, empfiehlt es sich, auch durch ein Zeichen "Vorgeschriebene
Fahrtrichtung" (z. B. Zeichen 214) das Einfahren zu verbieten.
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3
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III.
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Das uneingeschränkte Verbot jeglichen Fahrverkehrs rechtfertigt
die Benutzung der ganzen Straße durch Fußgänger
und spielende Kinder.
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Zu den Zeichen 250 bis 253
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1
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I.
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Mehr als zwei Verbote dürfen auf einem Schild nicht vereinigt
werden, wenn das Schild Bedeutung für den Kraftfahrzeugverkehr
hat.
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2
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II.
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Vgl.
Nummer IV zu § 41 (Rn. 4 bis 8) und über die Zustimmungsbedürftigkeit Nummer
III 1 b zu § 45 Abs. 1 bis 1e; Rn. 5.
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Zu Zeichen 261 Verbot für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge
mit gefährlichen Gütern
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1
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I.
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Gefährliche Güter sind die Stoffe und Gegenstände,
deren Beförderung auf der Straße nach § 2 Abs. 1
Nr. 2 der Gefahrgutverordnung Straße (GGVS) in Verbindung mit
den Anlagen A und B des Europäischen Übereinkommens über
die internationale Beförderung auf der Straße (ADE) verboten
oder nur unter bestimmten Bedingungen gestattet ist. Die Kennzeichnung
von Fahrzeugen mit gefährlichen Gütern ist in Randnummer
10500 des Teils 1 und den auf die Endziffern 500 lautenden Randnummern
des Teils II der Anlage B zum ADR geregelt.
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2
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II.
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Das Zeichen ist aufzustellen, wenn zu befürchten ist, dass
durch die gefährlichen Güter infolge eines Unfalls oder
Zwischenfalls, auch durch das Undichtwerden des Tanks, Gefahren für
das Leben, die Gesundheit, die Umwelt oder Bauwerke in erheblichem
Umfang eintreten können. Hierfür kommen z. B. Gefällestrecken
in Betracht, die unmittelbar in bebaute Ortslagen führen. Für
die Anordnung entsprechender Maßnahmen erlässt das Bundesministerium
für Verkehr im Einvernehmen mit den obersten Landesbehörden
Richtlinien, die im Verkehrsblatt veröffentlicht werden.
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Zu den Zeichen 262 bis 266
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1
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Die betroffenen Fahrzeuge sind rechtzeitig auf andere Straßen
umzuleiten (Zeichen 421 und 442),
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Zu den Zeichen 264 und 265
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1
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I.
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Bei Festlegung der Maße ist ein ausreichender Sicherheitsabstand
zu berücksichtigen.
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2
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II.
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Muss das Zeichen 265 bei Brückenbauwerken angebracht werden.
unter denen der Fahrdraht einer Straßenbahn oder eines Oberleitungsomnibusses
verlegt ist, so ist wegen des Sicherheitsabstandes der Verkehrsunternehmer
zu hören.
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Zu Zeichen 267 Verbot der Einfahrt
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1
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I.
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Das Schild darf so gewölbt sein, dass es auch seitlich erkennbar
ist.
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2
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II.
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Es muss und darf nur dort aufgestellt werden, wo die Einfahrt verboten,
aber aus der Gegenrichtung Verkehr zugelassen ist. Es ist vor allem
zu verwenden, uni die Einfahrt in eine Einbahnstraße aus entgegengesetzter
Richtung zu sperren.
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3
|
III.
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Für Einbahnstraßen vgl.
zu Zeichen 220.
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Zu Zeichen 268 Schneeketten sind vorgeschrieben
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1
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Das Zeichen darf nur gezeigt werden, solange Schneeketten wirklich
erforderlich sind.
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Zu Zeichen 269 Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender
Ladung
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1
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I.
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Das Zeichen sollte in der Regel nur auf Anregung der für die
Reinhaltung des Wassers zuständigen Behörde aufgestellt
werden. Diese ist in jedem Fall zu hören.
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2
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II.
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Wassergefährdende Stoffe sind feste, flüssige und gasförmige
Stoffe, insbesondere
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3
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- Säuren, Laugen.
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4
|
|
- Alkalimetalle, Siliziumlegierungen mit über 30 Prozent
Silizium, metallorganische Verbindungen, Halogene, Säurehalogenide,
Metallcarbonyle und Beizsalze,
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5
|
|
- Mineral- und Teeröle sowie deren Produkte,
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6
|
|
- flüssige sowie wasserlösliche Kohlenwasserstoffe,
Alkohole, Aldehyde, Ketone, Ester, halogen-, stickstoff- und schwefelhaltige
organische Verbindungen,
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7
|
|
- Gifte,
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8
|
|
die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder
biologische Beschaffenheit des Wassers nachteilig zu verändern.
|
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9
|
III.
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Vgl.
auch zu Zeichen 354 und über die Zustimmungsbedürftigkeit
Nummer II 1l a zu § 45 Abs. 1 bis 1e: Rn. 4.
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10
|
IV.
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Auf die zu
Zeichen 261 erwähnten Richtlinien wird verwiesen.
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Zu Zeichen 273 Verbot des Fahrens ohne einen Mindestabstand
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1
|
I.
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Das Zeichen darf nur dort aufgestellt werden, wo Überbeanspruchungen
von Brücken mit beschränkter Tragfähigkeit oder sonstigen
Kunstbauten dadurch auftreten können, dass mehrere schwere Kraftfahrzeuge
dicht hintereinander fahren.
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|
2
|
II.
|
Das Zeichen wird in der Regel nur mit einem Zusatzschild (vgl. § 41
Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe b) verwendet werden können.
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|
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|
Zu Zeichen 274 Zulässige Höchstgeschwindigkeit
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1
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I.
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Gründe für Geschwindigkeitsbeschränkungen sollten,
außer wenn unangemessene Geschwindigkeiten mit Sicherheit zu
erwarten sind, nur auf Grund von Verkehrsbeobachtungen oder Unfalluntersuchungen
dort angeordnet werden, wo diese ergeben haben, dass
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|
2
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|
1.
|
für den Fahrzeugführer eine Eigenart des Straßenverlaufs
nicht immer so erkennbar ist, dass er seine Geschwindigkeit von sich
aus den Straßenverhältnissen anpasst. Das kann vor allem
der Fall sein,
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3
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a)
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wenn in Kurven, auf Gefällstrecken mit Kurven und an Stellen
besonders unebener Fahrbahn häufiger Kraftfahrzeugführer
die Gewalt über ihr Fahrzeug verlieren, ohne durch die Begegnung
mit einem anderen Verkehrsteilnehmer zu einer Änderung ihrer
Fahrweise gezwungen worden zu sein. An solchen Stellen sollten Geschwindigkeitsbeschränkungen
aber nur ausgesprochen werden, wenn Warnungen vor der Gefahrstelle
(durch Zeichen 103 oder 105 oder durch Richtungstafeln- vgl. § 43
Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe b- , durch Zeichen 108 oder durch Zeichen
112) nicht ausreichen,
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4
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b)
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wenn an einer Kreuzung oder Einmündung auf der bevorrechtigten
Straße so schnell gefahren wird, dass der Wartepflichtige die
Fahrzeuge mit Vorfahrt nicht rechtzeitig sehen kann;
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5
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2.
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auf einer bestimmten Strecke eine Verminderung der Geschwindigkeitsunterschiede
geboten ist. Das kann vor allem der Fall sein
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6
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a)
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außerhalb geschlossener Ortschaften auf einseitig oder beiderseits
bebauten Straßen, wo durch den Anliegerverkehr häufiger
Unfälle oder gefährliche Verkehrslagen entstanden sind,
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7
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b)
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auf Strecken, auf denen längs verkehrende Fußgänger
oder Radfahrer häufiger angefahren oder gefährdet worden
sind,
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8
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|
c)
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vor Stellen, an denen Verkehrsströme zusammengeführt
oder getrennt werden (vgl.
auch Nummer II zu § 7; Rn. 2),
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9
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d)
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auf Steigungsstrecken und Gefällstrecken, auf denen große
Geschwindigkeitsunterschiede zwischen langsamer fahrenden Lastkraftwagen
und schnellen Personenkraftwagen häufiger zu Unfällen oder
gefährlichen Situationen geführt haben,
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10
|
|
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e)
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in bevorrechtigten Kreuzungszufahrten, wenn für Linksabbieger
keine Abbiegestreifen markiert sind,
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11
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f)
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außerhalb geschlossener Ortschaften vor Lichtzeichenanlagen;
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12
|
|
3.
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die tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeiten von anderen Verkehrsteilnehmern
unterschätzt oder nicht erwartet worden sind. Das kann außerhalb
geschlossener Ortschaften vor allem der Fall sein
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13
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|
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a)
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in bevorrechtigten Kreuzungszufahrten im Verlauf schnell befahrener
Straßen,
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14
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b)
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an Kreuzungen und Einmündungen im Zuge von Fahrbahnen mit
insgesamt vier oder mehr Fahrstreifen für beide Richtungen,
wenn der auf die Fahrbahn einfahrende oder aus ihr ausfahrende Linksabbieger
den durchgehenden Verkehr kreuzen muss oder sonstiger kreuzender
Verkehr vorhanden ist,
|
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15
|
|
|
c)
|
auf Strecken, auf denen Fußgänger beim Überschreiten
der Fahrbahn häufiger angefahren worden oder in Gefahr geraten
sind.
|
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16
|
II.
|
Der Umfang der Geschwindigkeitsbeschränkung richtet sich nach
der Art der Gefahr, nach den Geschwindigkeiten, die dort gefahren
werden, und nach den Eigenarten der Örtlichkeit, vor allem nach
deren optischem Eindruck. Es empfiehlt sich, die zulässige Höchstgeschwindigkeit
festzulegen:
|
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17
|
|
1.
|
im Falle Nummer I. 1a (Rn.
3) auf die Geschwindigkeit. die bei nasser Fahrbahn noch sicher
gefahren werden kann;
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18
|
|
2.
|
im Falle Nummer I 1b (Rn.
4) auf die nach den Sichtverhältnissen angemessene Geschwindigkeit;
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19
|
|
3.
|
in den Fällen Nummer 12 a, b, d und 3 a (Rn
6, 7. 9, 13) auf diejenigen Geschwindigkeiten, die etwa 85
Prozent der Kraftfahrer von sich aus ohne Geschwindigkeitsbeschränkungen,
ohne überwachende Polizeibeamte und ohne Behinderung durch
andere Fahrzeuge nicht überschreiten. Erweist sich oder ist
mit Sicherheit zu erwarten, dass diese Beschränkung nicht
ausreicht. so ist die zulässige Höchstgeschwindigkeit
noch weiter herabzusetzen. Dann bedarf es aber regelmäßiger Überwachung;
|
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20
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|
4.
|
im Falle Nummer 1 2 c (Rn.
8) sind die Geschwindigkeiten der zusammenführenden oder
zu trennenden Verkehrsströme einander anzugleichen;
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|
21
|
|
5.
|
in den Fällen Nummer 12 e, f und 3 b (Rn.
10, 11, 14) auf höchstens 70 km/h;
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|
22
|
|
6.
|
in den Fällen Nummer 1 3 c (Rn.
15) in der Regel auf 50 km/h.
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23
|
|
|
Liegt diese Geschwindigkeit erheblich unter der Übung von
85 Prozent der Kraftfahrer und ist eine regelmäßige Überwachung
nicht möglich, so darf eine zulässige Geschwindigkeit über
50 km/h allenfalls dann erwogen werden, wenn zusätzlich ein Überholverbot
ausgesprochen wird.
|
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24
|
|
7.
|
Als Höchstgeschwindigkeit dürfen nicht mehr als 120 km/h
zugelassen werden.
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25
|
|
8.
|
Zulässige Höchstgeschwindigkeiten sollen nur auf volle
Zahlen (z. B. 80, 60, 40 km/h) festgesetzt werden.
|
|
26
|
III. Beschilderung:
|
| |
|
Das Zeichen 274 soll so weit vor der Gefahrstelle oder Gefahrstrecke
stehen, dass die Fahrzeugführer auch dann noch rechtzeitig auf
die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit verzögern können,
wenn sie das Zeichen, z.B. bei Nacht, erst aus geringer Entfernung
erkannt haben. Außerhalb geschlossener Ortschaften kann sich
eine erhebliche Entfernung empfehlen; sie kann bis zu 150 m betragen.
|
|
27
|
IV.
|
Geschwindigkeitsbeschränkungen für längere Strecken
|
| |
|
1.
|
Sie können sich empfehlen, wenn es aus Sicherheitsgründen
erforderlich ist, die Zahl der Überholvorgänge zu vermindern,
ein Überholverbot aber einen zu starken Eingriff bedeuten würde (vgl.
Nummer I 1 zu Zeichen 276; Rn. 1 und 2).
|
|
28
|
|
2.
|
Eine dichte Aufeinanderfolge von Strecken mit und ohne Geschwindigkeitsbeschränkungen
oder von Strecken mit solchen Beschränkungen in verschiedener
Höhe sollte vermieden werden. Ist zu befürchten, dass wegen
häufigen Wechsels der zugelassenen Geschwindigkeiten Unklarheiten
auftreten, so ist zu prüfen, ob an einzelnen Stellen auf eine
Geschwindigkeitsbeschränkung verzichtet werden kann. Ist das
aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht möglich, so empfiehlt
es sich, für die Gesamtstrecke eine einheitliche Höchstgeschwindigkeit
vorzuschreiben. In diesen Fällen ist allerdings durch regelmäßige Überwachung
dafür zu sorgen, dass diese Höchstgeschwindigkeit auch
eingehalten wird.
|
|
29
|
|
3.
|
Gilt nach Nummer 1 und 2 die Geschwindigkeitsbeschränkung
für eine längere Strecke, so sollte an jedem Zeichen 274
die jeweilige Länge der restlichen Verbotsstrecke auf einem
Zusatzschild angegeben werden.
|
|
30
|
V.
|
Auf Autobahnen und Straßen mit schnellem Verkehr empfiehlt
es sich, bei starker Herabsetzung der zulässigen Fahrgeschwindigkeit
diese stufenweise herabzusetzen (z. 6. auf Autobahnen 100 km/h, dann
80 km/h und dann 60 km/h). Die Geschwindigkeitsstufen sollen je 20
km/h und der Mindestabstand zwischen ihnen dann je 200 m betragen.
|
|
31
|
VI.
|
Ist durch das Zeichen 274 innerhalb geschlossener Ortschaften eine
Geschwindigkeit über 50 km/h zugelassen, so darf das Zeichen
nicht mit einem Gefahrzeichen verbunden werden. Die Zulassung von
Geschwindigkeiten über 50 km/h empfiehlt sich auf Straßen,
die größere Verkehrsbedeutung haben (z .B. Ausfallstraßen)
und baulich so gestaltet sind, dass sie dem Kraftfahrer den Eindruck
vermitteln, sie dienten in erster Linie dem Kraftfahrzeugverkehr.
Der Fußgängerquerverkehr ist durch Lichtzeichen zu schützen;
Stangen- oder Kettengeländer können sich empfehlen. An
anderen Stellen darf es keinen nennenswerten Fußgängerquerverkehr
geben. Fußgängerüberwege (Zeichen 293) dürfen
nicht angelegt werden, vgl.
Nummer II 1 zu § 26; Rn. 2. Der Fahrverkehr muss an sämtlichen
Kreuzungen und Einmündungen die Vorfahr haben. Auch das Abbiegen
sollte weitgehend durch Zeichen 209 ff. (vorgeschriebene Fahrtrichtung)
oder auch durch Zeichen 295 (Fahrstreifenbegrenzung) auf der Fahrbahnmitte
verboten werden, wenn nicht besondere Fahrstreifen für den Abbiegeverkehr
angelegt sind. Höhere Geschwindigkeiten als 70 km/h sollten
nicht erlaubt werden. Vgl.
Nummer 1 zu § 37 Abs. 2 Nr. 1 und 2; Rn. 10.
|
|
32
|
VII.
|
Wegen Verwendung des Zeichens an Bahnübergängen vgl.
Nummer V zu Zeichen 201 (Rn. 7 ff.) und an Arbeitsstellen vgl.
die Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen
(RSA), Ausgabe 1995 (VkBl 1995 S.221).
|
|
33
|
VIII. Zusatzschild bei Nässe
|
| |
|
Es soll mit dem Zeichen 274 aufgestellt werden, wo Zeichen 114
als Warnung vor der Gefahr nicht ausreicht, weil bei Nässe eine
besondere Gefahr von Aquaplaning besteht, z. B .in abflussschwachen
Bereichen einer Straße, oder wo sich Spurrinnen von größerer
Tiefe gebildet haben.
|
|
|
|
|
|
|
Zu den Zeichen 274.1 und 274.2 Zone mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit
|
|
1
|
Am Anfang einer Zone mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit
ist Zeichen 2 74.1 so aufzustellen, dass es bereits auf ausreichende
Entfernung vor dem Einfahren in die Zone wahrgenommen werden kann.
Dazu kann es erforderlich sein, dass das Zeichen von Einmündungen
oder Kreuzungen abgesetzt oder beidseitig aufgestellt wird, so dass
es z. B. nach dem Einbiegen in die Zone deutlich wahrgenommen wird.
|
|
2
|
Das Ende der Zone ist durch Zeichen 274.2 zu kennzeichnen. Zeichen
274.2 ist entbehrlich, wenn die Zone in einen verkehrsberuhigten
Bereich (Zeichen 325) übergeht.
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|
|
|
|
|
|
Zu Zeichen 275 Vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit
|
|
1
|
I.
|
Die vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit muss bei normalen Straßen-,
Verkehrs- und Sichtverhältnissen völlig unbedenklich sein.
|
|
2
|
II.
|
Auf Autobahnen mit nur zwei Fahrstreifen für eine Richtung
und auf Kraftfahrstraßen sollen nicht mehr als 70 km/h, auf
anderen Straßen nicht mehr als 30 km/h verlangt werden.
|
|
3
|
III.
|
Innerhalb geschlossener Ortschaften sollten die Zeichen nicht aufgestellt
werden.
|
|
4
|
IV.
|
Soll der langsame Verkehr auf einer Fahrbahn mit drei oder mehr
markierten Fahrstreifen für eine Richtung auf den rechten Fahrstreifen
verwiesen werden, so kann das durch Anbringung des Zeichens über
den anderen Fahrstreifen erreicht werden. Vgl.
Nummer IV zu § 41; Rn. 4 bis 8.
|
|
5
|
V.
|
1.
|
Für eine ganze Fahrtrichtung soll eine Mindestgeschwindigkeit
nur vorgeschrieben werden, wenn dies aus Gründen der Leistungsfähigkeit
der Straße oder aus Sicherheitsgründen (z. 6. Unterbinden überflüssiger Überholvorgänge)
besonders dringend ist. Dann maß auch die zulässige Höchstgeschwindigkeit
beschränkt werden.
|
|
6
|
|
2.
|
Bevor eine Mindestgeschwindigkeit für eine ganze Fahrbahn
angeordnet wird, ist zu bedenken, dass damit in jedem Fall ganze
Verkehrsarten (z. 6. Radfahrer) und schon bei mäßig hoch
angesetzter Mindestgeschwindigkeit auch schwere und schwach motorisierte
Kraftfahrzeuge abgedrängt werden. Das lässt sich nur dann
vertreten, wenn es unter Berücksichtigung des Verkehrs auf der
fraglichen Straße und der Verkehrsverhältnisse auf denjenigen
Straßen, die für die Aufnahme des durch die vorgeschriebene
Mindestgeschwindigkeit abgedrängten langsamen Verkehrs in Frage
kommen, sinnvoll und zumutbar ist.
|
|
7
|
|
3.
|
Das Zeichen ist in der Regel im Vorwegweiser (Zeichen 438 und 439)
oder in einer Planskizze (Zeichen 458) anzukündigen, wenn in
solchen Fällen bestimmte Fahrzeugarten die Mindestgeschwindigkeit
nicht einhalten können. Hat dieses Unvermögen in einer
langen Steigung seinen Grund, so ist im Vorwegweiser oder in der
Planskizze auch das Zeichen 110 mit zusätzlicher Angabe der
Länge der Steigung wiederzugeben.
|
|
8
|
VI.
|
Das Zeichen soll hinter jeder Kreuzung und Einmündung wiederholt
werden.
|
|
9
|
VII.
|
Über die Zustimmungsbedürftigkeit vgl.
Nummer III 1 a zu § 45 Abs. 1 bis 1e; Rn. 4.
|
|
|
|
|
|
|
Zu Zeichen 276 Überholverbot
|
|
1
|
I.
|
Das Zeichen sollte nur dort aufgestellt werden, wo die Gefährlichkeit
des Überholens dem Fahrzeugführer nicht so erkennbar ist,
dass er von sich aus nicht überholt, oder wo der störungsfreie
Ablauf des Verkehrs es erfordert. Überholverbote kommen vor
allem in Frage, wenn
|
|
2
|
|
1.
|
die Sichtweite geringer ist, als sie zu sein scheint oder der Gegenverkehr
sehr schnell fährt und Überholvorgänge besonders gefährlich
sind,
|
|
3
|
|
2.
|
die übersichtlichen Stellen einer kurvenreichen Strecke allenfalls
zum Überholen langsamer Fahrzeuge ausreichen,
|
|
4
|
|
3.
|
an Kreuzungen oder Einmündungen außerhalb geschlossener
Ortschaften kein besonderer Streifen für Linksabbieger vorhanden
ist,
|
|
5
|
|
4.
|
eine Fahrbahn enger wird, etwa auch durch eine Mittelinsel,
|
|
6
|
|
5.
|
eine Fahrbahn für beide Richtungen häufig von Fußgängern überschritten
wird und eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50 km/h ausscheidet
(vgl.
Nummer VI zu Zeichen 274; Rn. 31), nicht wirksam ist oder nicht
ausreicht; auf Fahrbahnen für eine Richtung helfen in solchen
Fällen nur technische Sicherungen.
|
|
7
|
II.
|
Das Zeichen sollte auf beiden Seiten der Fahrbahn aufgestellt werden.
|
|
8
|
III.
|
Wird das Überholverbot nur wegen einer bestimmten Gefahrstelle
angeordnet, so ist es in der Regel durch ein Gefahrzeichen zu begründen
|
|
9
|
IV.
|
Gilt das Überholverbot für eine längere Strecke,
so sollte, jedenfalls außerhalb geschlossener Ortschaften.
an jedem Zeichen die jeweilige Länge der restlichen Verbotsstrecke
auf einem Zusatzschild angegeben werden.
|
|
10
|
V.
|
Wegen der Verwendung des Zeichens an Bahnübergängen vgl.
Nummer V zu Zeichen 201; Rn. 7 ff.
|
|
|
|
|
|
|
Zu Zeichen 277 Überholverbot für Kraftfahrzeuge mit einem
zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t, einschließlich
ihrer Anhänger und von Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen
und Kraftomnibusse
|
| |
|
|
|
|
|
1
|
I.
|
Das Zeichen sollte nur auf Straßen mit erheblichem und schnellem
Fahrverkehr dort aufgestellt werden, wo der reibungslose Verkehrsablauf
das erfordert. Das kommt z. B. vor Steigungs- und Gefällstrecken
in Frage, auf denen Lastkraftwagen nicht mehr zügig überholen
können; dabei ist maßgebend die Stärke und Länge
der Steigung oder des Gefälles; Berechnungen durch Sachverständige
empfehlen sich.
|
|
2
|
II.
|
Nummer IV zu
Zeichen 276 gilt auch hier; Rn. 9.
|
| |
III. |
Aufgrund der bei Überholmanövern
in Tunneln von LKW ausgehenden Gefahren sollte in Tunneln mit mehr
als einem Fahrstreifen in jeder Richtung ein LKW-Überholverbot angeordnet
werden. Von einer Anordnung des Zeichens kann abgesehen werden, wenn
nachgewiesen wird, dass hiervon keine negativen Auswirkungen auf
die Verkehrssicherheit ausgehen. |
|
|
|
|
|
|
Zu den Zeichen 274, 276 und 277
|
|
1
|
I.
|
Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholverbote für
nur kurze Strecken sind in der Regel nur Behelfsmaßnahmen.
Sie sollten nur angeordnet werden, wenn die Gefahren, deretwegen
diese Verkehrsbeschränkungen erwogen werden, nicht auf andere
Weise zu beheben sind. So ist bei Kurven immer zu prüfen, ob
die Gefahr nicht durch Gefahrzeichen oder Richtungstafeln (vgl.
Nummer m und IV zu Zeichen 103 und 105; Rn. 3 ff) ausreichend
deutlich gemacht werden kann; genügt das nicht, so ist ein Umbau
der Kurve anzuregen und die Geschwindigkeit vorläufig zu beschränken.
In anderen Fällen sind bei vorläufiger Anordnung einer
Verkehrsbeschränkung andere bauliche Maßnahmen, wie die
Anlage von Geh- oder Radwegen, von Unter- oder Überführungen
anzuregen.
|
|
2
|
II.
|
Häufig genügt es, die Verkehrsbeschränkungen für
nur eine Fahrtrichtung zu erlassen. Auch wenn sie für beide
Fahrtrichtungen gelten müssen, kann es den Gegebenheiten entsprechen,
die Verbotsstrecken verschieden lang zu bemessen; sie brauchen sich
nicht einmal räumlich zu überschneiden. Von diesen Möglichkeiten
darf bei Geschwindigkeitsbeschränkungen allerdings nur für
kurze Strecken Gebrauch gemacht werden.
|
|
3
|
III.
|
Wenn längs einer Strecke sowohl eine Geschwindigkeitsbeschränkung
als auch ein Überholverbot angeordnet werden muss, so sollten
die entsprechenden Zeichen an einem Pfosten angebracht werden: die
Geschwindigkeitsbeschränkung oben, das Überholverbot unten.
Nur dann, wenn eines dieser Verbote durch ein Zusatzschild auf bestimmte
Verkehrsarten beschränkt werden maß, empfiehlt es sich,
die Verbote hintereinander zu erlassen.
|
|
4
|
IV.
|
Die Zeichen 274, 276 und 277 sollen hinter solchen Kreuzungen und
Einmündungen- wiederholt werden, an denen mit dem Einbiegen
ortsunkundiger Kraftfahrer zu rechnen ist. Wo innerhalb geschlossener
Ortschaften durch das Zeichen 274 eine Geschwindigkeit über
50 km/h zugelassen ist, genügt dagegen dessen Wiederholung in
angemessenen Abständen.
|
|
5
|
V.
|
Die Zeichen dürfen nicht in Höhe der Ortstafel (Zeichen
310) oder kurz hinter ihr angebracht werden. Darf eine Geschwindigkeitsbeschränkung
unter 50 km/h oder ein Überholverbot nicht am Beginn der geschlossenen
Ortschaften enden, so ist zu erwägen. ob die Ortstafel erst
am Ende der Verbotsstrecke aufgestellt werden kann; dabei ist aber
eingehend zu prüfen. ob sich das im Hinblick darauf verantworten
lässt, dass eine Reihe von Vorschriften nur innerhalb oder außerhalb
geschlossener Ortschaften gelten (z4 6. § 5 Abs. 5 Satz 1, § 25
Abs. 1 Satz 3).
|
|
6
|
VI.
|
Vgl.
auch Nummer IV zu § 41 (Rn. 4 bis 8) und über die
Zustimmungsbedürftigkeit Nummer
III 1 c und e zu § 45 Abs. 1 bis 1e; Rn. 6 ff
|
|
7
|
VII.
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Die Zeichen müssen mindestens voll rückstrahlen.
|
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Zu den Zeichen 274 bis 282
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|
1
|
Über die teilweise Zustimmungsbedürftigkeit vgl.
Nummer III und VI zu § 45 Abs. 1 bis 1e; Rn. 3 ff
|
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Zu den Zeichen 278 bis 282 Ende der Streckenverbote
|
|
1
|
I.
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Soll ein Streckenverbot dort enden, wo es für den Gegenverkehr
beginnt, so genügt es, das Zeichen am Pfosten des Verbotsschildes
für den Gegenverkehr, also allein links anzubringen.
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|
2
|
II.
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Ob das Endzeichen fehlen darf, weil sich zweifelsfrei ergibt, wo
die Gefahr nicht mehr besteht, ist sehr gründlich zu prüfen.
|
|
3
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III.
|
Wo das Ende der Verbotsstrecken zu bestimmen ist, bedarf stets gründlicher
Prüfung. Verfehlt ist es, die Endzeichen 278 oder 280 bis 282
schon dort aufzustellen, wo schon nach allgemeinen Vorschriften eine
höhere Geschwindigkeit oder das Überholen verboten ist.
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4
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IV.
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Soll eine Geschwindigkeitsbeschränkung über das Ende einer
Ortschaft hinaus weitergelten, so ist das betreffende Streckenverbotsschild
hinter der Ortstafel nochmals aufzustellen.
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5
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V.
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Das Zeichen 278 darf nicht verwendet werden, wenn auf der folgenden
Strecke die zulässige Höchstgeschwindigkeit anderweitig
beschränkt ist (z.B. innerhalb geschlossener Ortschaften, bei
Geschwindigkeitstrichtern); in solchen Fällen ist statt dessen
das Zeichen 274 aufzustellen.
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6
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VI.
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Die Zeichen dürfen nicht in Kombination mit anderen Zeichen
gezeigt werden.
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Zu Zeichen 283 Haltverbot
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1
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I.
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Wo das Halten die Verkehrssicherheit beeinträchtigt und es
nicht schon nach § 12 Abs. 1 oder § 18 Abs. 8 verboten
ist, kommt ein Haltverbot durch Zeichen 283 in Frage. Zeitliche Beschränkungen
sind in diesen Fällen in der Regel nicht zulässig.
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2
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II.
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Wo es die Flüssigkeit starken Verkehrs oder das Bedürfnis
des öffentlichen Personenverkehrs erfordert, kommt ein Haltverbot
durch Zeichen 283 mit tageszeitlicher Beschränkung in Frage.
Das kann etwa auf die Zeiten des Spitzenverkehrs z.B.
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7-9h
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17 - 18 h
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3
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beschränkt werden. Bei unterschiedlicher Stärke der beiderseitigen
Verkehrsströme am Morgen und am Abend kommen auch Haltverbote
morgens für die eine, nachmittags für die andere Richtung
in Betracht. Auch wochentägliche Beschränkungen wie Di,
Do, Sa 6-8 h oder werktags
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18 - 19 h
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4
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sind zulässig. |
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5
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III.
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Haltverbote mit zeitlichen Beschränkungen können auch
erforderlich sein für die Unterhaltung und Reinigung der Straße
sowie für den Winterdienst.
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6
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IV.
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Befindet sich innerhalb einer Haltverbotsstrecke eine Haltestelle
von Kraftfahrlinien (Zeichen 224), so ist ein Zusatzschild, das Linienomnibussen
das Halten zum Fahrgastwechsel erlaubt, überflüssig.
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Zu Zeichen 286 Eingeschränktes Haltverbot
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1
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I.
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Das Zeichen 286 ist dort aufzustellen, wo das Parken die Sicherheit
und Flüssigkeit des Verkehrs zwar nicht beeinträchtigt,
ganztägiges Parken aber nicht zugelassen werden kann, vor allem
weil der Raum für das Be- und Entladen freigehalten werden muss.
Das Verbot kann häufig auf bestimmte Zeiten beschränkt
bleiben (z.B. - 12 h" oder "werktags").
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2
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II.
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Durch ein Zusatzschild können gewisse Verkehrsarten vom Haltverbot
ausgenommen werden.
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3
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III.
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Ausnahmsweise können eingeschränkte Haltverbote auch vor
Theatern, Filmtheatern, öffentlichen Gebäuden, großen
Hotels usw. notwendig sein. Bei Prüfung dieser Frage ist wegen
der Erhaltung des Parkraums jedes Mal festzustellen, ob das aus Gründen
der Sicherheit und Ordnung des Verkehrs erforderlich ist.
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4
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IV.
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Zum Begriff "Bewohner" vgl.
Nummer IX zu § 45 zu Abs. 1 bis 1e; Rn. 35.
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Zu den Zeichen 283 und 286
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1
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I.
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Die Zeichen sollen in der Regel weder beleuchtet sein noch rückstrahlen.
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2
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II.
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Ergibt sich die Notwendigkeit, für dieselbe Verbotstrecke beide
Schilder zu verwenden, so ist das Zeichen 283 über dem Zeichen
286 anzubringen.
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3
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III.
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1.
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Den Anfang einer Haltverbotsstrecke durch einen zur Fahrbahn weisenden
Pfeil zu kennzeichnen, ist zumindest dann zweckmäßig,
wenn wiederholte Schilder aufgestellt sind oder wenn das Ende der
Halteverbotstrecke gekennzeichnet ist.
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4
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2.
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Das Ende der Haltverbotsstrecke ist stets zu kennzeichnen, wenn
Haltverbotsschilder wiederholt aufgestellt sind oder wenn die Verbotsstrecke
lang ist. Das gilt auch wenn die Verbotsstrecke vor der nächsten
Kreuzung oder Einmündung endet.
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5
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3.
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Haltverbotsschilder mit Pfeilen im Schild sind schräg anzubringen.
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Zu den Zeichen 290 eingeschränktes Haltverbot für eine
Zone und 292 Ende eines eingeschränkten Haltverbotes für
eine Zone
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1
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I.
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Sie sind auf beiden Straßenseiten aufzustellen.
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2
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II.
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Wo an gewissen Stellen in der Zone nur kürzeres Parken als
das im allgemeinen mit Parkscheibe zugelassene gestattet werden kann,
sind Parkuhren aufzustellen.
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3
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III.
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Vgl.
Nummer 1 bis III zu § 13 Abs. 2 (Rn. 11 bis 13) und über
die Zustimmungsbedürftigkeit Nummer
III 1 a zu § 45 Abs. 1 bis 1e; Rn. 4.
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Zu Bild 291 Parkscheibe
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1
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Einzelheiten über die Ausgestaltung der Parkscheibe gibt das
Bundesministerium für Verkehr im Einvernehmen mit den zuständigen
obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt.
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Zu Absatz 3 Markierungen
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1
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1.
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Markierungen sind nach den Richtlinien für die Markierung von
Straßen (RMS) auszuführen.
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2
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Die RMS enthalten Angaben zu Abmessungen und geometrischer Anordnung
sowie Einsatzkriterien von Markierungszeichen.
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3
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Das Bundesministerium für Verkehr gibt die RMS im Einvernehmen
mit den zuständigen obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt
bekannt.
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4
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2.
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Es empfiehlt sich, Markierungen, die den fließenden Verkehr
angehen, jedenfalls dann retroreflektieren auszuführen, wenn
dieser Verkehr stark oder schnell ist.
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5
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3.
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Markierungen sollen auf Straßen mit stärkerem Verkehr
in verkehrsarmer Zeit angebracht werden. Dauerhafte Markierungen
sind dort vorzuziehen. Finanzielle Gründe allein rechtfertigen
es in der Regel nicht, diese Empfehlungen nicht zu beachten. Markierungen
sind, soweit technisch irgend möglich, laufend zu unterhalten.
Nach Erneuerung oder Änderung der Markierung darf die alte Markierung
nicht mehr sichtbar sein, wenn dadurch Zweifel entstehen können.
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6
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4.
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Schmalstriche sollen 10 bis 15 cm, Breitstriche mindestens doppelt
so breit wie die jeweils markierten Schmalstriche, mindestens aber
25 cm breit sein.
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Zu Zeichen 293 Fußgängerüberweg
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1
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Vgl.
zu § 26.
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Zu Zeichen 295 Fahrstreifenbegrenzung und Fahrbahnbegrenzung
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Allgemeines über Längsmarkierungen
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1
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I.
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Außerhalb geschlossener Ortschaften ist auf ausreichend breiten
Straßen mit erheblicherem Kraftfahrverkehr der für den
Gegenverkehr bestimmte Teil der Fahrbahn, möglichst auch der
Fahrbahnrand. zu markieren, Ausreichend breit ist eine Straße
dann, wenn die Fahrbahn je Fahrtrichtung mindestens einen Fahrstreifen
hat.
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2
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II.
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Der für den Gegenverkehr bestimmte Teil der Fahrbahn ist in
der Regel durch Leitlinien (Zeichen 340) zu markieren, auf Fahrbahnen
mit zwei oder mehr Fahrstreifen für jede Richtung durch Fahrstreifenbegrenzungen
(Zeichen 295). Die Fahrstreifenbegrenzung sollte an Grundstückszufahrten
nur dann unterbrochen werden, wenn andernfalls für den Anliegerverkehr
unzumutbare Umwege oder sonstige Unzuträglichkeiten entstehen;
wenn es erforderlich ist, das Linksabbiegen zu einem Grundstück
zuzulassen, das Linksabbiegen aus diesem Grundstück aber verboten
werden soll, kommt gegebenenfalls die Anbringung einer einseitigen
Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 296) in Frage. Fahrstreifenbegrenzungen
sind nicht zweckmäßig, wenn zu gewissen Tageszeiten Fahrstreifen
für den Verkehr aus der anderen Richtung zur Verfügung
gestellt werden müssen. Vgl. § 37
Abs. 3.
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|
3
|
III.
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Bei Markierungsknopfreihen müssen mindestens drei Markierungsknöpfe
je Meter angebracht werden. Längsmarkierungen dürfen durch
Markierungsknopfreihen nur dort ersetzt werden, wo die zulässige
Höchstgeschwindigkeit 50 km/h oder weniger beträgt. Vgl.
aber zu § 41 Abs. 4 und Nummer IV
3 zu den §§ 39 bis 43; Rn. 51.
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Zu Buchstabe a
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I.
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Die Begrenzung des für den Gegenverkehr bestimmten Teils der
Fahrbahn
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4
|
|
1.
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Sie ist in der Regel als Schmalstrich auszuführen.
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5
|
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2.
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Sie soll außer auf breiten Straßen (vgl.
Nummer II zu Zeichen 295; Rn. 2) nur bei gefährlichen
Fahrbahnverengungen. vor und im Bereich gefährlicher Kuppen
und Kurven und vor gefährlichen Kreuzungen und Einmündungen
angebracht werden. Dann sollte ihrem Beginn eine Leitlinie von
ausreichender Länge vorgeschaltet werden, deren Striche wesentlich
länger sein müssen als ihre Lücken.
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|
6
|
II.
|
Die Begrenzung mehrerer Fahrstreifen für den gleichgerichteten
Verkehr:
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| |
|
Sie ist als Schmalstrich auszuführen; vgl.
aber Nummer II 2 zu Zeichen 245; Rn. 19 ff
|
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7
|
III.
|
Es ist schon einzuschreiten, wenn die Aufbauten oder die Ladung
in die Fahrstreifenbegrenzung hineinragen.
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8
|
IV.
|
Wegen der Zustimmungsbedürftigkeit vgl.
Nummer III 1 c zu § 45 Abs. 1 bis 1e; Rn. 6.
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Zu Buchstabe b
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9
|
Verbleit rechts neben der Fahrbahnbegrenzung ein befestigter Seitenstreifen,
ist die Markierung als Breitstrich gemäß RMS auszuführen.
Dies gilt auch dort, wo zu bestimmten Tageszeiten das Befahren des
Seitenstreifens durch Zeichen 223.1 angeordnet wird (vgl. Nummer
I. zu den Zeichen 223.1 bis 223.3; Rn 1). Nur in diesem Fall darf
am rechten Rand des Seitenstreifens eine weitere durchgehende Linie
(Schmalstrich) aufgebracht werden.
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Zu Nummer 7 Parkflächenmarkierungen vor Zeichen 299
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|
1
|
I.
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Wo gegen das Längsparken auf der Fahrbahn nichts einzuwenden
ist, bedarf es außer an Parkuhren in der Regel einer Parkflächenmarkierung
nicht, wohl aber dort, wo es wünschenswert ist, quer oder schräg
parken zu lassen. Dann empfiehlt es sich, die Einzelparkflächen
durch ununterbrochene Linien oder durch Markierungsknopfreihen zu
begrenzen oder, insbesondere bei größerer Gesamtparkfläche,
das Zeichen 314 Parkplatz" aufzustellen und die Art der geforderten
Aufstellung wenigstens durch Markierung der vier Ecken der Einzelparkflächen
deutlich zu machen.
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|
2
|
II.
|
Das Parken auf Gehwegen darf nur zugelassen werden, wenn genügend
Platz für Fußgänger, Kinderwagen und Rollstuhlfahrer
bleibt, die Gehwege und die darunter liegenden Leitungen durch die
parkenden Fahrzeuge nicht beschädigt werden können und
der Zugang zu Leitungen nicht beeinträchtigt werden kann. Solches
Parken sollte auch nur dort zugelassen werden, wo die Bordsteine
abgeschrägt oder niedrig sind. Die Zulassung des Parkens durch
Markierung auf Gehwegen ist dort zu erwägen, wo nur wenigen
Fahrzeugen das Parken erlaubt werden soll; sonst ist die Aufstellung
des Zeichens 315 ratsam.
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|
Zu Zeichen 299 Grenzmarkierung für Halt- und Parkverbote
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1
|
I.
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Vgl.
zu § 12 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 8 Buchstabe d (Rn. 2), Nummer
IV und V zu
Zeichen 224 (Rn. 6,7) und Nummern zu
Zeichen 229; Rn. 2.
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|
2
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II.
|
Die Markierung sollte auch vor und hinter Kreuzungen oder Einmündungen überall
dort angebracht werden, wo das Parken auf mehr als 5 m verboten werden
muss. Sie soll ferner eingesetzt werden, wo ein Haltverbot an für
die Verkehrssicherheit bedeutsamen Stellen kenntlich gemacht oder
verlängert werden muss, z. B. an Fußgängerüberwegen.
Die Markierung soll jedoch nicht allgemeine Anwendung finden an Stellen,
wo sich Halt- und Parkverbote sonst nicht durchsetzen lassen.
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Zu Nummer 9
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1
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Markierungen sollen nur dort aus gleichmäßig dichten
Reihen von Markierungsknöpfen hergestellt werden, wo dies zweckmäßig
ist, z. B. auf Pflasterdecken.
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2
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Pflasterlinien zur Fahrbahnbegrenzung in verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen
müssen ausreichend breit sein, in der Regel mindestens 10 cm,
und einen deutlichen Kontrast zur Fahrbahn aufweisen.
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Zu Absatz 4
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1
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Zur Kennzeichnung von Behelfsfahrstreifen an Baustellen sind in
der Regel gelbe Markierungsknopfreihen zu bevorzugen. Abweichend
von Nummer III zu
Zeichen 295 (Rn. 3) kann in diesem Fall die zugelassene Höchstgeschwindigkeit
höher als 50 km/h liegen. Bei vorübergehender Markierung
auf Autobahnen genügt ein Markierungsknopf je Meter.
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2
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Gelbe Markierungsleuchtknöpfe
dürfen nur in Kombination mit Dauerlichtzeichen oder Wechsellichtzeichen
(z. B. Verkehrslenkungstafeln, Wechselwegweiser) angeordnet werden.
Als Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) sollte der Abstand der Leuchtknöpfe
auf Autobahnen 6 m, auf anderen Straßen außerorts 4 m
und innerorts 3 m betragen. Werden gelbe Markierungsleuchten als
Leitlinie angeordnet, muss der Abstand untereinander deutlich größer
sein. |
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