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I.
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Gefahrzeichen sind nach Maßgabe
des § 45 Absatz 9 Satz 4 anzuordnen. Nur wenn sie als Warnung
oder Aufforderung zur eigenverantwortlichen Anpassung des Fahrverhaltens
nicht ausreichen, sollte stattdessen oder bei unabweisbarem Bedarf
ergänzend mit Vorschriftzeichen (insbesondere Zeichen 274, 276)
auf eine der Gefahrsituation angepasste Fahrweise hingewirkt
werden; vgl. hierzu I zu den Zeichen 274, 276 und 277.
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