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§ 10 Einfahren und Anfahren
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Wer aus einem Grundstück, aus einem Fußgängerbereich
(Zeichen 242 und 243), aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen
325/326) auf die Straße oder von anderen Straßenteilen
oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn
einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so
zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer
ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls hat er sich einweisen zu
lassen. Er hat seine Absicht rechtzeitig und deutlich anzukündigen;
dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Dort, wo eine
Klarstellung notwendig ist, kann Zeichen 205 stehen.
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