| |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
§ 11 Besondere Verkehrslagen
|
|
(1)
|
Stockt der Verkehr, so darf trotz Vorfahrt oder grünem Lichtzeichen
niemand in die Kreuzung oder Einmündung einfahren, wenn er auf
ihr warten müsste.
|
|
(2)
|
Stockt der Verkehr auf Autobahnen und Außerortsstraßen
mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung, so müssen
Fahrzeuge für die Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen
in der Mitte der Richtungsfahrbahn, bei Fahrbahnen mit drei Fahrstreifen
für eine Richtung zwischen dem linken und dem mittleren Fahrstreifen,
eine freie Gasse bilden.
|
|
(3)
|
Auch wer sonst nach den Verkehrsregeln weiterfahren darf oder anderweitig
Vorrang hat, muss darauf verzichten, wenn die Verkehrslage es erfordert;
auf einen Verzicht darf der andere nur vertrauen, wenn er sich mit
dem Verzichtenden verständigt hat.
|
|