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§ 9 Abbiegen, Wenden, Rückwärtsfahren
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(1)
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Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen;
dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Wer nach rechts
abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts, wer
nach links abbiegen will, bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für
eine Richtung möglichst weit links einzuordnen, und zwar rechtzeitig.
Wer nach links abbiegen will, darf sich auf längs verlegten
Schienen nur einordnen, wenn er kein Schienenfahrzeug behindert.
Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden
Verkehr zu achten; vor dem Abbiegen ist es dann nicht nötig,
wenn eine Gefährdung nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.
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(2)
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Radfahrer, die auf der Fahrbahn abbiegen wollen, müssen an
der rechten Seite der in gleicher Richtung abbiegenden Fahrzeuge
bleiben, wenn dort ausreichender Raum vorhanden ist. Radfahrer, die
nach links abbiegen wollen, brauchen sich nicht einzuordnen. Sie
können die Fahrbahn hinter der Kreuzung oder Einmündung
vom rechten Fahrbahnrand aus überqueren. Dabei müssen Sie
absteigen, wenn es die Verkehrslage erfordert. Sind Radverkehrsführungen
vorhanden, so haben Radfahrer diesen zu folgen.
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(3)
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Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren
lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor und Radfahrer
auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung
fahren. Dies gilt auch gegenüber Linienomnibussen und sonstigen
Fahrzeugen, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen. Auf
Fußgänger muss er besondere Rücksicht nehmen; wenn
nötig, muss er warten.
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(4)
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Wer nach links abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge,
die ihrerseits nach rechts abbiegen wollen, durchfahren lassen. Führer
von Fahrzeugen, die einander entgegenkommen und jeweils nach links
abbiegen wollen, müssen voreinander abbiegen, es sei denn, die
Verkehrslage oder die Gestaltung der Kreuzung erfordern, erst dann
abzubiegen, wenn die Fahrzeuge aneinander vorbeigefahren sind.
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(5)
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Beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren
muss sich der Fahrzeugführer darüber hinaus so verhalten,
dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen
ist; erforderlichenfalls hat er sich einweisen zu lassen.
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