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§ 12 Halten und Parken
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(1)
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Das Halten ist unzulässig
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1.
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an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen,
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2.
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im Bereich von scharfen Kurven,
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3.
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auf Beschleunigungsstreifen und auf Verzögerungsstreifen,
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4.
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auf Fußgängerüberwegen sowie bis zu 5 m davor,
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5.
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auf Bahnübergängen,
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6.
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soweit es durch folgende Verkehrszeichen oder Lichtzeichen verboten
ist:
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a)
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Haltverbot (Zeichen 283),
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b)
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eingeschränktes Haltverbot (Zeichen 286),
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c)
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Fahrbahnbegrenzung (Zeichen 295 Buchstabe b, bb),
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d)
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Richtungspfeile auf der Fahrbahn (Zeichen 297),
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e)
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Grenzmarkierung für Halteverbote (Zeichen 299),
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f)
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rotes Dauerlicht (§ 37 Abs. 3),
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7.
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bis zu 10 m vor Lichtzeichen und den Zeichen "Dem Schienenverkehr
Vorrang gewähren" (Zeichen 201), "Vorfahrt gewähren!" (Zeichen
205) und "Halt! Vorfahrt gewähren!" (Zeichen 206), wenn sie
dadurch verdeckt werden und
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8.
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vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten,
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9.
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an Taxenständen (Zeichen 229)
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(1a)
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Taxen ist das Halten verboten, wenn sie einen Fahrstreifen benutzen,
der ihnen und den Linienomnibussen vorbehalten ist, ausgenommen an
Bushaltestellen zum sofortigen Ein- und Aussteigenlassen von Fahrgästen.
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(2)
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Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten
hält, der parkt.
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(3)
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Das Parken ist unzulässig
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1.
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vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von
den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,
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2.
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wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert,
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3.
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vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen
auch ihnen gegenüber,
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4.
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bis zu je 15 m vor und hinter Haltestellenschildern (Zeichen 224),
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5.
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(gestrichen)
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6.
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vor und hinter Andreaskreuzen (Zeichen 201)
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a)
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innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 310 und 311) bis zu
je 5 m,
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b)
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außerhalb geschlossener Ortschaften bis zu je 50 m,
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7.
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über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch
Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (§ 41 Abs.
3 Nr. 7) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist,
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8.
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soweit es durch folgende Verkehrszeichen verboten ist:
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a)
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Vorfahrtstraße (Zeichen 306) außerhalb geschlossener
Ortschaften,
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b)
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Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295 Buchstabe a) oder einseitige
Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 296 Buchstabe b),
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c)
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Parken auf Gehwegen (Zeichen 315), auch mit Zusatzschild,
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d)
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Grenzmarkierung für Parkverbote (Zeichen 299) und
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e)
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Parkplatz (Zeichen 314) mit Zusatzschild,
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9.
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vor Bordsteinabsenkungen.
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(3a)
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Mit Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über
7,5 t sowie mit Kraftfahrzeuganhängern über 2 t zulässiges
Gesamtgewicht ist innerhalb geschlossener Ortschaften
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1.
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in reinen und allgemeinen Wohngebieten,
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2.
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in Sondergebieten, die der Erholung dienen,
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3.
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in Kurgebieten und
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4.
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in Klinikgebieten das regelmäßige Parken in der Zeit
von 22.00 bis 06.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen unzulässig.
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Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen
sowie für das Parken von Linienomnibussen an Endhaltestellen.
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(3b)
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Mit Kraftfahrzeuganhängern ohne Zugfahrzeug darf nicht länger
als zwei Wochen geparkt werden. Das gilt nicht auf entsprechend gekennzeichneten
Parkplätzen.
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(4)
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Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch
entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er
dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand
heranzufahren. Das gilt in der Regel auch für den, der nur halten
will; jedenfalls muss auch er dazu auf der rechten Fahrbahnseite
rechts bleiben. Taxen dürfen, wenn die Verkehrslage es zulässt,
neben anderen Fahrzeugen, die auf dem Seitenstreifen oder am rechten
Fahrbahnrand halten oder parken, Fahrgäste ein- oder aussteigen
lassen. Soweit auf der rechten Seite Schienen liegen sowie in Einbahnstraßen
(Zeichen 220) darf links gehalten und geparkt werden. Im Fahrraum
von Schienenfahrzeugen darf nicht gehalten werden.
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(4a)
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Ist das Parken auf dem Gehweg erlaubt, so ist hierzu nur der rechte
Gehweg, in Einbahnstraßen der rechte oder linke Gehweg zu benutzen.
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(5)
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An einer Parklücke hat Vorrang, wer sie zuerst unmittelbar
erreicht; der Vorrang bleibt erhalten, wenn der Berechtigte an der
Parklücke vorbeifährt, um rückwärts einzuparken
oder wenn er sonst zusätzliche Fahrbewegungen ausführt,
um in die Parklücke einzufahren. Satz 1 gilt entsprechend für
Fahrzeugführer, die an einer freiwerdenden Parklücke warten.
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(6)
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Es ist platzsparend zu parken; das gilt in der Regel auch für
das Halten.
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