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§ 15 Liegenbleiben von Fahrzeugen
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Bleibt ein mehrspuriges Fahrzeug an einer Stelle liegen, an der
es nicht rechtzeitig als stehendes Hindernis erkannt werden kann,
so ist sofort Warnblinklicht einzuschalten. Danach ist mindestens
ein auffällig warnendes Zeichen gut sichtbar in ausreichender
Entfernung aufzustellen, und zwar bei schnellem Verkehr in etwa 100
m Entfernung; vorgeschriebene Sicherungsmittel, wie Warndreiecke,
sind zu verwenden. Darüber hinaus gelten die Vorschriften über
die Beleuchtung haltender Fahrzeuge.
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