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§ 14 Sorgfaltspflicht beim Ein- und Aussteigen
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(1)
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Wer ein- oder aussteigt, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung
anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.
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(2)
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Verlässt der Führer sein Fahrzeug, so muss er die nötigen
Maßnahmen treffen, um Unfälle oder Verkehrsstörungen
zu vermeiden. Kraftfahrzeuge sind auch gegen unbefugte Benutzung
zu sichern.
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