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§ 15a Abschleppen von Fahrzeugen
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(1)
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Beim Abschleppen eines auf der Autobahn liegengebliebenen Fahrzeugs
ist die Autobahn (Zeichen 330) bei der nächsten Ausfahrt zu
verlassen.
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(2)
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Beim Abschleppen eines außerhalb der Autobahn liegengebliebenen
Fahrzeugs darf nicht in die Autobahn eingefahren werden.
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(3)
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Während des Abschleppens haben beide Fahrzeuge Warnblinklicht
einzuschalten.
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(4)
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Krafträder dürfen nicht abgeschleppt werden.
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