vorheriger Absatz
... StVO ...
nächster Absatz zur Verwaltungsvorschrift
zum Bußgeldkatalog
Forum zum Verkehrsrecht
Anwaltshotline - Rechtsberatung sofort
 

§ 15a Abschleppen von Fahrzeugen

(1)

Beim Abschleppen eines auf der Autobahn liegengebliebenen Fahrzeugs ist die Autobahn (Zeichen 330) bei der nächsten Ausfahrt zu verlassen.

(2)

Beim Abschleppen eines außerhalb der Autobahn liegengebliebenen Fahrzeugs darf nicht in die Autobahn eingefahren werden.

(3)

Während des Abschleppens haben beide Fahrzeuge Warnblinklicht einzuschalten.

(4)

Krafträder dürfen nicht abgeschleppt werden.

 

Betreiber: © 2000-2010 Kaube-Verkehrsfachseminare, Dresden
Auswahl unserer zahlreichen Seminarangebote zum Themenbereich des Verkehrsrechts - Hier klicken
+++
Fehler / Verbesserungsvorschläge bitte melden an Webmaster