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§ 16 Warnzeichen
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(1)
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Schall- und Leuchtzeichen darf nur geben
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1.
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wer außerhalb geschlossener Ortschaften überholt (§ 5
Abs. 5) oder
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2.
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wer sich oder andere gefährdet sieht.
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(2)
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Der Führer eines Omnibusses des Linienverkehrs oder eines
gekennzeichneten Schulbusses muss Warnblinklicht einschalten, wenn
er sich einer Haltestelle nähert und solange Fahrgäste
ein- oder aussteigen, soweit die Straßenverkehrsbehörde
für bestimmte Haltestellen ein solches Verhalten angeordnet
hat. Im übrigen darf außer beim Liegenbleiben (§ 15)
und beim Abschleppen von Fahrzeugen (15 a) Warnblinklicht nur einschalten,
wer andere durch sein Fahrzeug gefährdet oder andere vor Gefahren
warnen will, zum Beispiel bei Annäherung an einen Stau oder
bei besonders langsamer Fahrgeschwindigkeit auf Autobahnen und anderen
schnell befahrenen Straßen.
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(3)
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Schallzeichen dürfen nicht aus einer Folge verschieden hoher
Töne bestehen.
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