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§ 17 Beleuchtung
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(1)
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Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse
es sonst erfordern, sind die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen
zu benutzen. Die Beleuchtungseinrichtungen dürfen nicht verdeckt
oder verschmutzt sein.
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(2)
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Mit Begrenzungsleuchten (Standlicht) allein darf nicht gefahren
werden. Auf Straßen mit durchgehender, ausreichender Beleuchtung
darf auch nicht mit Fernlicht gefahren werden. Es ist rechtzeitig
abzublenden, wenn ein Fahrzeug entgegenkommt oder mit geringem Abstand
vorausfährt oder wenn es sonst die Sicherheit des Verkehrs auf
oder neben der Straße erfordert. Wenn nötig, ist entsprechend
langsamer zu fahren.
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(2a)
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Krafträder müssen auch am Tag mit Abblendlicht fahren.
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(3)
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Behindert Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht erheblich, dann
ist auch am Tag mit Abblendlicht zu fahren. Nur bei solcher Witterung
dürfen Nebelscheinwerfer eingeschaltet sein. Bei zwei Nebelscheinwerfern
genügt statt des Abblendlichts die zusätzliche Benutzung
der Begrenzungsleuchten. An Krafträdern ohne Beiwagen braucht
nur der Nebelscheinwerfer benutzt zu werden. Nebelschlussleuchten
dürfen nur dann benutzt werden, wenn durch Nebel die Sichtweite
weniger als 50 m beträgt.
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(4)
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Haltende Fahrzeuge sind außerhalb geschlossener Ortschaften
mit eigener Lichtquelle zu beleuchten. Innerhalb geschlossener Ortschaften
genügt es, nur die der Fahrbahn zugewandte Fahrzeugseite durch
Parkleuchten oder auf andere zugelassene Weise kenntlich zu machen;
eigene Beleuchtung ist entbehrlich, wenn die Straßenbeleuchtung
das Fahrzeug auf ausreichende Entfernung deutlich sichtbar macht.
Auf der Fahrbahn haltende Fahrzeuge, ausgenommen Personenkraftwagen,
mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t und Anhänger
sind innerhalb geschlossener Ortschaften stets mit eigener Lichtquelle
zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen
kenntlich zu machen. Fahrzeuge, die ohne Schwierigkeiten von der
Fahrbahn entfernt werden können, wie Krafträder, Fahrräder
mit Hilfsmotor, Fahrräder, Krankenfahrstühle, einachsige
Zugmaschinen, einachsige Anhänger, Handfahrzeuge oder unbespannte
Fuhrwerke dürfen bei Dunkelheit dort nicht unbeleuchtet stehen
gelassen werden.
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(4a)
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Soweit bei Militärfahrzeugen von den allgemeinen Beleuchtungsvorschriften
abgewichen wird, sind gelb-rote retroreflektierende Warntafeln oder
gleichwertige Absicherungsmittel zu verwenden. Im übrigen können
sie an diesen Fahrzeugen zusätzlich verwendet werden.
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(5)
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Führen Fußgänger einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen
an Holmen oder Handfahrzeuge mit, so ist mindestens eine nach vorn
und hinten gut sichtbare, nicht blendende Leuchte mit weißem
Licht auf der linken Seite anzubringen oder zu tragen.
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(6)
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Suchscheinwerfer dürfen nur kurz und nicht zum Beleuchten
der Fahrbahn benutzt werden.
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