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Zu § 17 Beleuchtung
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Zu Absatz 1
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1
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Es ist zu beanstanden, wenn der,
welcher sein Fahrzeug schiebt, Beleuchtungseinrichtungen durch
seinen Körper verdeckt; zu den Beleuchtungseinrichtungen zählen
auch die Rückstrahler (§ 49a Abs. 1 Satz 2 StVZO).
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Zu Absatz 2
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2
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I.
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Es ist darauf hinzuwirken, dass
der Abblendpflicht auch gegenüber Radfahrern auf Radwegen sowie
bei der Begegnung mit Schienenfahrzeugen und gegenüber dem Schiffsverkehr,
falls die Führer dieser Fahrzeuge geblendet werden können, genügt
wird. Einzelner entgegenkommender Fußgänger wegen muss dann abgeblendet
werden, wenn sie sonst gefährdet wären (§ 1 Abs. 2).
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3
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II.
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Nicht nur die rechtzeitige Erfüllung
der Abblendpflicht und die darauf folgende Pflicht zur Mäßigung
der Fahrgeschwindigkeit sind streng zu überwachen; vielmehr ist
auch darauf zu achten, dass nicht
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4
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1.
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Standlicht vorschriftswidrig verwendet
wird,
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5
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2.
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Blendwirkung trotz Abblendens bestehen
bleibt,
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6
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3.
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die vordere Beleuchtung ungleichmäßig
ist,
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7
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4.
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Nebelscheinwerfer, Nebelschlussleuchten
oder andere zusätzliche Scheinwerfer oder Leuchten vorschriftswidrig
verwendet werden.
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Zu Absatz 4
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8
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Andere zugelassene lichttechnische
Einrichtungen zur Kennzeichnung sind Park-Warntafeln nach Anlage
4 Abschnitt 4. Einzelheiten über die Verwendung ergeben sich
aus § 51 c Abs. 5 StVZO. Die Park-Warntafeln unterliegen einer
Bauartgenehmigung nach § 22a StVZO.
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Zu Absatz 4a
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9
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Machen Militärfahrzeuge, insbesondere
Panzer, von den Sonderrechten nach § 35 Gebrauch und fahren ohne
Beleuchtung, so sind sie mit gelb-roten retroreflektierenden
Warntafeln oder gleichwertigen Absicherungsmitteln zu kennzeichnen.
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